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BGH · X ZB 17/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 17/86

Dem Erfordernis der Begründung ist genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel - auch verfahrensrechtlicher Natur - Stellung nimmt, welches ein Beteiligter vorgetragen hat (BGH GRUR 1985, 376, 377 - Werbedrucksache) oder welches aus dem vorgebrachten Sachzusammenhang als im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen ins Auge springt (vgl. Mit der nicht zugelassenen Beschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht, hilfsweise an das Deutsche Patentamt zurückzuverweisen . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie rügt, der ange-fochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). BGHZ 39, 333, 337 ff., 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 -^-Wollastonit) nicht der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern ausschließlich der Sicherung des gesetzlichen Begründungszwangs. Vielmehr ist dem Erfordernis der Begründung genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidungsmittel - auch verfahrensrechtlicher Natur und im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen - Stellung nimmt, welches ein Beteiligter vorgetragen hat (BGH GRUR 1985, 376, 377 - Werbedrucksache) oder welches aus dem vorgebrachten Sachzusammenhang ins Auge springt (vgl. Dezember 1976 für ihren Vertreter für das Erteilungsverfahren eingereicht und sich weder vor dem Patentamt noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht auf einen Mangel der Vollmacht ihres "Vertreters zur Zurücknahme der Anmeldung berufen hatte, bestand für das Beschwerdegericht keine Veranlassung zu überprüfen, ob die zu den Akten gereichte Vollmacht des Vertreters der Anmelderin zu der Erklärung der Zurücknahme der Anmeldung ermächtigte. Daher war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Zitierte Normen: § 100 PatG
VertreterAnmeldungAnmelderinPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	:	nein
BGHR_____________; j a
Emiss ionssteuerung
 PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 5
Dem Erfordernis der Begründung ist genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel - auch verfahrensrechtlicher Natur - Stellung nimmt, welches ein Beteiligter vorgetragen hat (BGH GRUR 1985, 376, 377 - Werbedrucksache) oder welches aus dem vorgebrachten Sachzusammenhang als im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen ins Auge springt (vgl. BGH GRUR 1967, 543,
 547 - Bleiphosphit).
BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1986 - X ZB 17/86 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 17/86	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 26 58 948.0-13
der NI
Motor Company Ltd.
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Januar 1986 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen .
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat am 24. Dezember 1976 eine Patentanmeldung unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur Emissionssteuerung für Brennkraftmaschinen" eingereicht. Der Vertreter der Anmelderin nahm am 6. Juli 1984 die Anmeldung zurück. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1984 erklärte er die Anfechtung der Rücknahme wegen Irrtums und beantragte, die Anmeldung "wieder in Behandlung zu nehmen". Das Patentamt hat den Antrag abgelehnt. Das Bundespatentgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Beschwerde beantragt die Anmelderin,
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den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht, hilfsweise an das Deutsche Patentamt zurückzuverweisen .
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie rügt, der ange-fochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Frage, ob der Vertreter der Anmelderin ermächtigt gewesen sei, die Anmeldung zurückzunehmen, sei nicht geprüft. Deshalb fehle dazu eine Begründung.
Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt.
1. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff., 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 -^-Wollastonit) nicht der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern ausschließlich der Sicherung des gesetzlichen Begründungszwangs. Bei einer nicht zugelassenen Beschwerde ist daher nicht zu prüfen, ob die Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Vielmehr ist dem Erfordernis der Begründung genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidungsmittel - auch verfahrensrechtlicher Natur und im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen - Stellung nimmt, welches ein Beteiligter vorgetragen hat (BGH GRUR 1985, 376, 377 - Werbedrucksache) oder welches aus dem vorgebrachten Sachzusammenhang ins Auge springt (vgl. BGH GRUR 1967, 543, 547 - Bleiphosphit).
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2. Nachdem die Anmelderin die Vollmachtsurkunde vom 18. Dezember 1976 für ihren Vertreter für das Erteilungsverfahren eingereicht und sich weder vor dem Patentamt noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht auf einen Mangel der Vollmacht ihres "Vertreters zur Zurücknahme der Anmeldung berufen hatte, bestand für das Beschwerdegericht keine Veranlassung zu überprüfen, ob die zu den Akten gereichte Vollmacht des Vertreters der Anmelderin zu der Erklärung der Zurücknahme der Anmeldung ermächtigte.
Daher war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
III
Bruchhausen
 von Albert
 Maltzahn
Jestaedt
 Broß