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BGH · X ZB 17/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 17/85

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelder in in erster Linie beantragt, das nachgesuchte Patent mit den bekanntgemachten Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelder in zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelder in, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentger icht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). 2. Zum Hauptantrag hat das Bundespatentgericht die Auffassung vertreten, der beanspruchte Gegenstand sei gegenüber dem durch die DAS 10 24 881 vorbekannten Stand der Technik nicht mehr neu. Die Rechtsbeschwerde rügt, die vom Bundespatentgericht dafür gegebene Begründung sei in sich widersprüchlich und unklar, was einem völligen Fehlen von Gründen gleichzuachten sei. Mit diesem Vorbringen kann sie im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht gehört werden. 3. Bezüglich des Hilfsantrags 1, der sich nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Hauptantrag im wesentlichen nur durch eine Umkehrung der Merkmale von Oberbegriff und Kennzeichen unterscheidet, erhebt die Rechtsbeschwerde dieselben Rügen wie zu dem Hauptantrag, so daß auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff.II, 2 der Gründe Bezug genommen werden kann. 4. Da der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Zitierte Normen: § 100 PatG
HauptantragAnmelderBundespatentgerichtBeschwerdegerichtPatGBegründungRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 17/85	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 27 28 386.9-22 der A®-Maschinenfabr ik Adolf	GmbH,
Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr
Verfahrensbeteiligte:
SchflHB Kalk, Johann SchflBü Kalkwerke KG, D
t
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegner in
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 3. Juni 1985 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 50.000,— festgesetzt.
Gründe:
I.	Das Deutsche Patentamt hat das von der Anmelder in nachgesuchte Patent für eine Vorrichtung zur dosierten Übergabe von Schüttgut in einen pneumatischen Förderstrom im Einspruchsverfahren wegen fehlender Erfindungshöhe versagt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelder in in erster Linie beantragt, das nachgesuchte Patent mit den bekanntgemachten
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Ansprüchen 1 bis 4 zu erteilen, hilfsweise hat sie Patenterteilung mit zwei verschiedenen Anspruchsfassungen beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelder in zurückgewiesen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelder in,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentger icht zurückzuverweisen.
Die Einsprechende beantragt,
 die Rechtsbeschwerde der Anmelder in zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGHZ 39, 337 ff., 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - /2>-Wollas toni t) ausschließlic der Sicherung des Begründungszwangs. Es ist daher bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle
 wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Andererseits genügt aber auch nicht, daß die Entscheidung überhaupt mit Gründen versehen ist. Die Begründung muß vielmehr erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Diese darf nicht ganz unverständlich und verworren sein oder sich auf inhaltlose leere Redensarten beschränken (BGH GRUR 1970, 258,
 259 - Faltbehälter; 1978, 423, 424 - Mähmaschine). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht.
2.	Zum Hauptantrag hat das Bundespatentgericht die Auffassung vertreten, der beanspruchte Gegenstand sei gegenüber dem durch die DAS 10 24 881 vorbekannten Stand der Technik nicht mehr neu.
Die Rechtsbeschwerde rügt, die vom Bundespatentgericht dafür gegebene Begründung sei in sich widersprüchlich und unklar, was einem völligen Fehlen von Gründen gleichzuachten sei. Das trifft nicht zu.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, es bleibe unklar, von welchem Neuheitsbegriff das Beschwerdegericht ausgegangen sei. Nach allgemeiner Ansicht gelte nur das als neuheitsschädlich, was der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen im Prioritätszeitpunkt der in Rede stehenden DAS 10 24 881 ohne weiteres als technisch selbstverständlich entnehmen konnte; neben den unmit-
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telbar in der Druckschrift veranschaulichten Ausführungsformen könnten daher nur deren platt selbstverständliche Abwandlungen (glatte Äquivalente) als neuheitsschädlich angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde führt sodann im einzelnen aus, warum die vom Beschwerdegericht der DAS 10 24 881 entnommenen Merkmale unter
1c
Zugrundelegung dieses Maßstabs nicht unmittelbar entnommen werden könnten.
Damit rügt die Rechtsbeschwerde nicht eine fehlende Begründung, sondern deren Fehlerhaftigkeit infolge eines vom Beschwerdegericht angelegten falschen Prüfungsmaßstabs. Mit diesem Vorbringen kann sie im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht gehört werden.
3.	Bezüglich des Hilfsantrags 1, der sich nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Hauptantrag im wesentlichen nur durch eine Umkehrung der Merkmale von Oberbegriff und Kennzeichen unterscheidet, erhebt die Rechtsbeschwerde dieselben Rügen wie zu dem Hauptantrag, so daß auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. II, 2 der Gründe Bezug genommen werden kann.
Bezüglich des Hilfsantrags 2 erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen.
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4.	Da der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Rogge	Maltzahn
 Jestaedt	Broß