"Vorrichtung zu dem Fördern von Zigaretten oder ähnlichen stabförmigen Gegenständen mit einem Förderer zu dem Zuführen der queraxial liegenden Zigaretten in einen Vereinigungsbereich, aus dem die Zigaretten entweder in einer Richtung durch einen ersten Auslaß in einen Förderkanal oder in einer anderen Richtung durch einen zweiten Auslaß in ein Reservoir abführbar sind, aus dem die Zigaretten durch den zweiten Auslaß wieder in den Vereinigungsbereich zurückförderbar sind, wobei das Reservoir eine bewegbare Wand zu dem Verändern seines Fassungsvermögens aufweist? 25, 26) gleichbleibenden Querschnitts entsprechend dem Querschnitt des zweiten Auslasses (62, 62a) aufweist und daß die Wand (Gewicht 36? Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht das Patent versagt. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie einen Begründungsmangel (S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) geltend macht. a) Das Beschwerdegericht hat Neuheit und technischen Fortschritt des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 bejaht, aber die erfinderische Leistung verneint. b) Die Rechtsbeschwerde bemängelt, die Begründung des Beschlusses sei so unklar, widersprüchlich und verworren, daß der zugrunde liegende Gedankengang nicht nachvollziehbar sei. Aus der Abbildung in der Zeitschrift "Mechanical Handling" könne entgegen den unklaren und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts kein Reservoir entnommen werden; die bei dem DurchlaufSpeicher nach der britischen Patentschrift 995 663 vorgesehene bewegbare Wand (47) diene nicht - wie das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar folgere - zur Entleerung eines Reservoirs, sondern zur Änderung des Fassungsvermögens des Speichers. Das Beschwerdegericht hat die Verneinung einer erfinderischen Leistung damit begründet, daß es aus den genannten Druckschriften die durch Ausprobieren unterstützte Fähigkeit des Durchschnittsfachmannes abgeleitet hat, eine Vorrichtung der angemeldeten Art mit einem infolge einer translatorischen beweglichen Wand veränderlichen und damit auch entleerbaren Reservoir auszurüsten. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF i a w» BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 14 81 351.5-23 der Machine Co Ltd, - Verfahrensbevollmächtigter: Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. fl| weitere Verfahrensbeteiligte: HWerke & Co KG, Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und flHHB ~ 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 6. Juli 1983 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : 1. Auf die vorliegende Anmeldung vom 13. Januar 1967, die eine Vorrichtung zu dem Fördern von Zigaretten betrifft und für die die Priorität einer Anmeldung in Großbritannien vom 14. Januar 1966 in Anspruch genommen wird, hat das Deutsche Patentamt das nachgesuchte Patent nach erhobenem Einspruch mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt: 3 "Vorrichtung zu dem Fördern von Zigaretten oder ähnlichen stabförmigen Gegenständen mit einem Förderer zu dem Zuführen der queraxial liegenden Zigaretten in einen Vereinigungsbereich, aus dem die Zigaretten entweder in einer Richtung durch einen ersten Auslaß in einen Förderkanal oder in einer anderen Richtung durch einen zweiten Auslaß in ein Reservoir abführbar sind, aus dem die Zigaretten durch den zweiten Auslaß wieder in den Vereinigungsbereich zurückförderbar sind, wobei das Reservoir eine bewegbare Wand zu dem Verändern seines Fassungsvermögens aufweist? dadurch gekennzeichnet, daß das Reservoir (8; 24) einen an den zweiten Auslaß (62, 62a) anschließenden geradlinigen Kanalabschnitt (9, 13? 25, 26) gleichbleibenden Querschnitts entsprechend dem Querschnitt des zweiten Auslasses (62, 62a) aufweist und daß die Wand (Gewicht 36? 42) translationsförmig in Längsrichtung des Kanalabschnitts (9, 13? 25, 26) bewegbar ist." Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht das Patent versagt. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie einen Begründungsmangel (S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) geltend macht. 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. a) Das Beschwerdegericht hat Neuheit und technischen Fortschritt des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 bejaht, aber die erfinderische Leistung verneint. Hierfür hat es sich auf die zusammenfassende Würdigung folgender Druckschriften berufen: "Mechanical Handling" von Januar 1966, britische Patentschrift 995 663 und US-Patentschrift 2 997 828. b) Die Rechtsbeschwerde bemängelt, die Begründung des Beschlusses sei so unklar, widersprüchlich und verworren, daß der zugrunde liegende Gedankengang nicht nachvollziehbar sei. Denkgesetzlich müsse zunächst feststehen, welcher funktionsfähige Gegenstand der Beurteilung zugrunde zu legen sei. Deshalb hätte mit der Prüfung der von der Einsprechenden in Abrede gestellten Funktionsfähigkeit begonnen werden müssen. Aus der Abbildung in der Zeitschrift "Mechanical Handling" könne entgegen den unklaren und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts kein Reservoir entnommen werden; die bei dem DurchlaufSpeicher nach der britischen Patentschrift 995 663 vorgesehene bewegbare Wand (47) diene nicht - wie das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar folgere - zur Entleerung eines Reservoirs, sondern zur Änderung des Fassungsvermögens des Speichers. Völlig unverständlich seien auch die mit der US-Patentschrift 2 997 828 vom Beschwerdegericht verknüpften Überlegungen, daß sie eine Lösung der in der britischen Patentschrift 995 663 aufgegebenen Aufgabe enthalte; unverständlich sei auch die Gleichsetzung der in der US-Patentschrift vorgesehenen ungleichförmigen Membranbewegung mit der gleichförmigen translatorischen Wandbewegung bei dem Anmeldungsgegenstand. Unklar seien die Grundlagen der Prüfung der erfinderischen Leistung. c) Die Rechtsbeschwerde legt nichts für das behauptete Fehlen von Gründen Erhebliches dar. Sie beschränkt sich darauf, die Ausführungen als unklar, verworren, widersprüchlich, unverständlich und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, die nicht mit ihren eigenen Überlegungen in Einklang stehen. Damit verwechselt sie das Fehlen der von ihr erwarteten Begründung mit dem Fehlen von Gründen im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Das Beschwerdegericht hat die Verneinung einer erfinderischen Leistung damit begründet, daß es aus den genannten Druckschriften die durch Ausprobieren unterstützte Fähigkeit des Durchschnittsfachmannes abgeleitet hat, eine Vorrichtung der angemeldeten Art mit einem infolge einer translatorischen beweglichen Wand veränderlichen und damit auch entleerbaren Reservoir auszurüsten. 6 - Die von der Rechtsbeschwerde angegebenen Gesetzesbestimmungen, die außer § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG verletzt sein sollen, stellen bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde keine gesetzlichen Rechtsbeschwerdegründe dar. 3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Ballhaus Ochmann Windisch Hesse von Albert