1. Das Beschwerdegericht hat die Eintragung des Gebrauchsmusters abgelehnt, weil das Erfordernis der Bestimmtheit der Raumform nicht erfüllt sei, da zu deren Kennzeichnung Bezug genommen sei auf einen anderen, veränderlichen Gegenstand - nämlich das Prüfstück -, der selbst nicht zu dem Gegenstand des Schutzbegehrens gehöre, sondern mit dem zusammen die angemeldete Prüfköpfeinstellvorrichtung nach ihrer Herstellung erst verwendet werden solle. Daß dieses Merkmal jedoch dem Konstrukteur keine ausreichende Handhabe für den Bau der Einstellvorrichtung biete, habe das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Anmelderin habe vielmehr durch die Aufnahme der funktionalen Beziehung zwischen dem Prüfkopf und den zu prüfenden Rohren das Merkmal der Verschiebbarkeit entlang der Geraden so konkretisiert, daß der Konstrukteur erkenne, in welcher Weise er die räumlichen Elemente der Einstellvorrichtung beweglich machen müsse. Wolle der Hersteller zu dem Beispiel eine Prüfvorrichtung für Stahlrohre mit einem bestimmten Bereich von Wandstärken/Durchmesser-Verhältnissen bauen, dann benötige er nur die offenbarte Lehre, um die Neigung der Geraden zur y-Achse zu errechnen und die Verschiebeeinrichtung für die Prüfköpfe entsprechend auszulegen. a) Das Beschwerdegericht stützt sich für seinen Standpunkt, der angemeldeten Lehre fehle die Kennzeichnung einer bestimmten Raumform, auf zwei seiner Entscheidungen (BPatGE 18, 174; 22, 123), durch die die Eintragung von Gebrauchsmustern abgelehnt worden ist mit der Begründung, eine bestimmte Raumform der Anmeldungsgegenstände ergebe sich erst durch die Bezugnahme auf Das Beschwerdegericht meint, das sei auch hier der Fall: Mit der Anweisung, die Gerade A, der entlang die Prüfköpfe verschiebbar angeordnet werden sollen, müsse mit der y-Achse einen bestimmten Winkel bilden, dessen Größe von dem Einfalls- und dem Einschallwinkel des jeweiligen Prüfstücks abhängig sei, werde auf eine nicht zu dem Gegenstand des Schutzbegehrens gehörende Sache Bezug genommen, die noch dazu variabel sei. Das Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform als Schutzvoraussetzung leitet sich daraus her, daß nach § 1 Abs. 1 GebrMG nur eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung des Schutzes eines Gebrauchsmusters teilhaftig werden kann. geometrische Beziehungen anzugeben, die die Lage der einzelnen Bestandteile der Vorrichtung zueinander bestimmen, wenn der Fachmann in bezug auf die körperliche Gestaltung dieser Bestandteile im einzelnen einer Belehrung nicht bedarf.Daß es sich dabei um Beziehungen ausschließlich zwischen den Bestandteilen des Schutzgegenstandes handeln müsse, wie das Beschwerdegericht meint, kann nicht anerkannt werden. Sofern die Angabe von Beziehungen, die zwischen dem Schutzgegenstand oder Teilen desselben und anderen, nicht zu dem Schutzgegenstand gehörenden Gegenständen bestehen und die zur Beschreibung der Raumform dienen sollen, dem Fachmann genügt, die Lage der Bestandteile der Vorrichtung zueinander entsprechend dem Prinzip zu bestimmen, ist kein Grund ersichtlich, die Angabe solcher Beziehungen für die Bezeichnung der beanspruchten Raumform nicht ausreichen zu lassen. Dem Beschwerdegericht ist zwar zuzugeben, daß Bedenken gegen die Bestimmtheit der Raumform nicht von der Hand zu weisen wären, wenn dieser außerhalb des Schutzgegenstandes befindliche Gegenstand und damit auch die für die Raumform des Schutzgegenstandes maßgebende Beziehung ohne im voraus erkennbare und berechenbare Regel veränderlich wäre; denn dann würde die Raumform von Umständen abhängig sein, die sich der generalisierenden Feststellung entziehen, und dies würde ihrer hinreichenden Bestimmtheit allerdings entgegenstehen. Nach dem im Beschwerderechtszuge geltend gemachten Schutzanspruch beträgt der für die Messung an Stangen maßgebende Einschallwinkel ß , dessen Kenntnis die Berechnung des Winkels oC ermöglicht, zwischen 35° und 55°. Das von dem Beschwerdegericht erhobene Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit des Gegenstands der Anmeldung erweist sich danach als unbegründet. Hierzu ist einmal auszuführen, daß der Umstand, daß eine geometrische Beziehung auch Teile außerhalb des Schutzgegenstandes selbst betrifft, nach den obigen Ausführungen für sich gesehen kein Kriterium ist, welches der Feststellung ausreichender Bestimmtheit der Raumform entgegensteht.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GebrMG § 1
Prüfköpfeinsteilung
Zur Frage der Bestimmtheit der Raumform des Gegenstands eines Gebrauchsmusters.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1982 - X ZB 17/81 - BPatG
DPA
BUNDESGERICHTSHOF
J2
X ZB 17/81
BESCHLUSS Verkündet am
5. Oktober 1982 Kriegl.
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung G 79 14 454.0
der KflHUHl Gesellschaft mit beschränkter Haftung, iHm^Straße flBi, KMV, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Phys. Hermann Josef WflBBund Dipl.-Kfm. Paul MH, Straße MV, K|
Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und von Albert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Das Patentamt hat die beantragte Eintragung eines Gebrauchsmusters für eine Ultraschall-Prüfanlage für die Rohr- und Stangenprüfung abgelehnt. Mit der Beschwerde hat die Anmelderin folgenden Schutzanspruch zur Entscheidung gestellt:
"Prüfköpfeinstellvorrichtung für Ultraschall-Prüfanlagen zur Ermittlung von Fehlern in Rohren und Stangen, wobei zur Justierung der Prüfköpfe diese verschiebbar entlang einer Geraden angeordnet sind und wobei die Ultraschallwelle unter einem Einfallswinkel oC in das Prüfstück einge-schallt wird, der so gewählt ist, daß bei der Messung an Rohren sich für ein maximal vorgegebenes Wanddickendurchmesserverhältnis (s/D)max ein Einschallwinkel ß ergibt, der nur zu einer in Form eines eingeschriebenen Polygonzuges umlaufende Transversalwelle führt und der bei der Messung an Stangen einem Einschallwinkel ß zwischen 35° und 55° entspricht, und wobei der Schnittpunkt der Geraden mit der senkrechten im Prüfstücksquerschnitt liegenden und durch dessen Mittelpunkt gehenden Achse (y-Achse) so gewählt ist, daß die Laufzeit der Ultraschallwelle in der Vorlaufstrecke größer ist als die maximal vorkommende Laufzeit in der Ultraschallwelle in dem Prüfstück, dadurch gekennzeichnet, daß die Gerade (A, A'), auf der die Prüf-
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köpfe (P, P1, P^ bis P^) angeordnet sind, mit der y-Achse einen Winkel CJ — bilden."
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht hat die Eintragung des Gebrauchsmusters abgelehnt, weil das Erfordernis der Bestimmtheit der Raumform nicht erfüllt sei, da zu deren Kennzeichnung Bezug genommen sei auf einen anderen, veränderlichen Gegenstand
- nämlich das Prüfstück -, der selbst nicht zu dem Gegenstand des Schutzbegehrens gehöre, sondern mit dem zusammen die angemeldete Prüfköpfeinstellvorrichtung nach ihrer Herstellung erst verwendet werden solle.
2. Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen; Daß die Bezugnahme auf veränderliche Werte, die dem Schutzgegenstand nicht immanent seien, dessen Raumform unbestimmt mache, sei keine zwingende Folgerung. Die y-Achse verändere sich nicht; sie sei unabhängig von den Abmessungen des Prüfstücks. Allerdings sei der Einfallswinkel - der für die Bemessung des Winkels CJ maßgebend sei -von dem maximalen Wandstärken/Durchmesser-Verhältnis des Prüf-
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Stücks abhängig. Daß dieses Merkmal jedoch dem Konstrukteur keine ausreichende Handhabe für den Bau der Einstellvorrichtung biete, habe das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Anmelderin habe vielmehr durch die Aufnahme der funktionalen Beziehung zwischen dem Prüfkopf und den zu prüfenden Rohren das Merkmal der Verschiebbarkeit entlang der Geraden so konkretisiert, daß der Konstrukteur erkenne, in welcher Weise er die räumlichen Elemente der Einstellvorrichtung beweglich machen müsse. Die dem angefochtenen Beschluß zu entnehmende Vorstellung, der Hersteller benötige zu dem Bau der Vorrichtung bereits die Rohre, sei unzutreffend. Wolle der Hersteller zu dem Beispiel eine Prüfvorrichtung für Stahlrohre mit einem bestimmten Bereich von Wandstärken/Durchmesser-Verhältnissen bauen, dann benötige er nur die offenbarte Lehre, um die Neigung der Geraden zur y-Achse zu errechnen und die Verschiebeeinrichtung für die Prüfköpfe entsprechend auszulegen.
3. Die von dem Beschwerdegericht gegen die Eintragungsfähigkeit geltend gemachten Bedenken teilt der Senat nicht.
a) Das Beschwerdegericht stützt sich für seinen Standpunkt, der angemeldeten Lehre fehle die Kennzeichnung einer bestimmten Raumform, auf zwei seiner Entscheidungen (BPatGE 18, 174; 22, 123), durch die die Eintragung von Gebrauchsmustern abgelehnt worden ist mit der Begründung, eine bestimmte Raumform der Anmeldungsgegenstände ergebe sich erst durch die Bezugnahme auf
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außerhalb der erfindungsgemäßen Vorrichtung liegende veränderliche Gegenstände oder Umstände. Das Beschwerdegericht meint, das sei auch hier der Fall: Mit der Anweisung, die Gerade A, der entlang die Prüfköpfe verschiebbar angeordnet werden sollen, müsse mit der y-Achse einen bestimmten Winkel bilden, dessen Größe von dem Einfalls- und dem Einschallwinkel des jeweiligen Prüfstücks abhängig sei, werde auf eine nicht zu dem Gegenstand des Schutzbegehrens gehörende Sache Bezug genommen, die noch dazu variabel sei.
Diese Auffassung verfehlt den Begriff der Bestimmtheit der Raumform und wird darüber hinaus dem Anmeldungsgegenstand nicht gerecht.
Das Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform als Schutzvoraussetzung leitet sich daraus her, daß nach § 1 Abs. 1 GebrMG nur eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung des Schutzes eines Gebrauchsmusters teilhaftig werden kann. Hierfür reicht es jedoch, wie auch das Beschwerdegericht an sich nicht verkennt, aus, daß ein allgemeiner Raumformgedanke angegeben wird, d. h. ein die verschiedenen möglichen Ausführungsformen zusammenhaltendes gemeinsames geometrisches oder konstruktives Prinzip, sofern nur der Durchschnittsfachmann in der Lage ist, einem solchen gemeinsamen Prinzip Konkretisierungen des Raum-formgedankens zu entnehmen, die dieses Prinzip verkörpern. Es kann daher, sofern es auf die Anordnung ankommt, ausreichen.
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geometrische Beziehungen anzugeben, die die Lage der einzelnen Bestandteile der Vorrichtung zueinander bestimmen, wenn der Fachmann in bezug auf die körperliche Gestaltung dieser Bestandteile im einzelnen einer Belehrung nicht bedarf. Daß es sich dabei um Beziehungen ausschließlich zwischen den Bestandteilen des Schutzgegenstandes handeln müsse, wie das Beschwerdegericht meint, kann nicht anerkannt werden. Sofern die Angabe von Beziehungen, die zwischen dem Schutzgegenstand oder Teilen desselben und anderen, nicht zu dem Schutzgegenstand gehörenden Gegenständen bestehen und die zur Beschreibung der Raumform dienen sollen, dem Fachmann genügt, die Lage der Bestandteile der Vorrichtung zueinander entsprechend dem Prinzip zu bestimmen, ist kein Grund ersichtlich, die Angabe solcher Beziehungen für die Bezeichnung der beanspruchten Raumform nicht ausreichen zu lassen.
Dem Beschwerdegericht ist zwar zuzugeben, daß Bedenken gegen die Bestimmtheit der Raumform nicht von der Hand zu weisen wären, wenn dieser außerhalb des Schutzgegenstandes befindliche Gegenstand und damit auch die für die Raumform des Schutzgegenstandes maßgebende Beziehung ohne im voraus erkennbare und berechenbare Regel veränderlich wäre; denn dann würde die Raumform von Umständen abhängig sein, die sich der generalisierenden Feststellung entziehen, und dies würde ihrer hinreichenden Bestimmtheit allerdings entgegenstehen. So ist es aber hier nicht.
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Nach dem im Beschwerderechtszuge geltend gemachten Schutzanspruch beträgt der für die Messung an Stangen maßgebende Einschallwinkel ß , dessen Kenntnis die Berechnung des Winkels oC ermöglicht, zwischen 35° und 55°. Auf die Kenntnis der Dimensionen eines einzelnen Prüfstücks kommt es für die Herstellung der Prüfkopfeinstellvorrichtung nicht an. Was die Messung an Rohren angeht, so hängt die Gestaltung der erfindungsgemäßen Einrichtung ebensowenig - wie das Beschwerdegericht aber anzunehmen scheint - von Größen ab, die sich von einem Meßobjekt zu dem anderen verändern ("die sich erst bei der Verwendung der Gerätschaft aufgrund der jeweiligen Prüfstücke ergeben"). Vielmehr ist es für die Gestaltung einer konkreten Vorrichtung lediglich erforderlich, von einem bestimmten maximalen Wandstärken/Durch-messer-Verhältnis auszugehen? dieses ermöglicht wiederum die rechnerische Ermittlung des Winkels tJ , unter dem die Gerade A, der entlang die Prüfköpfe verschiebbar sein sollen, die y-Achse schneidet. Mit einer so ausgelegten Vorrichtung können nicht nur Rohre gemessen werden, die exakt dieses Wandstärken/Durchmesser-Verhältnis aufweisen, sondern alle Rohre, deren Wandstärken/ Durchmesser-Verhältnis diesen Wert nicht überschreitet.
Das von dem Beschwerdegericht erhobene Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit des Gegenstands der Anmeldung erweist sich danach als unbegründet.
b) Die angefochtene Entscheidung muß der Aufhebung verfallen, da
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sie sich auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfertigt erweist.
aa) Daß der "rein geometrische Begriff" der Geraden A unbestimmt sei, erscheint dem Beschwerdegericht zwar denkbar; es verneint andererseits aber nicht die Möglichkeit, daß der Fachmann darunter "eine in gerader Richtung verlaufende Führungsschiene oder eine ähnliche räumlich-körperliche Führungsvorrichtung" verstehe. In der Tat besteht kein Zweifel daran, daß einem in der Konstruktion und dem Bau von Vorrichtungen der beanspruchten Art erfahrenen über den Stand der Technik unterrichteten Durchschnittsfachmann die Kenntnisse zu Gebote stehen, die ihn befähigen, ein Vorrichtungselement mittels einer herkömmlichen Führung so verschiebbar anzuordnen, daß die Verschiebung entlang einer Geraden erfolgt.
bb) Das Beschwerdegericht äußert weiter Zweifel, ob der geometrische Begriff der y-Achse hinreichend bestimmt sei, "zu demal" er sich auf das jeweilige Prüfstück beziehe. Hierzu ist einmal auszuführen, daß der Umstand, daß eine geometrische Beziehung auch Teile außerhalb des Schutzgegenstandes selbst betrifft, nach den obigen Ausführungen für sich gesehen kein Kriterium ist, welches der Feststellung ausreichender Bestimmtheit der Raumform entgegensteht. Die Rechtsbeschwerde führt aus, alle Prüfstücke seien innerhalb der Prüfanlage "konzentrisch". Sie meint damit, daß die Mittelachsen aller Prüfstücke jeweils in
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dieselbe Lage gebracht werden. Daß dies anders ist, ist aus den Anmeldeunterlagen nicht ersichtlich und ist auch in dem angefochtenen Beschluß nicht dargelegt. Daraus folgt, daß die Mittelachsen aller Prüfstücke und damit auch die y-Achse stets dieselbe Lage haben. Diese Lage ist deshalb für alle in Betracht kommenden Prüfstücke eindeutig definiert.
Hesse
von Albert
Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann