f Ein technischer BeschwerdeSenat des Bundespatentgerichts ist nicht deshalb vorschriftswidrig besetzt, weil ihm nach dem Geschäfts verteilungsplan neben dem Vorsitzenden und dem rechtskundigen Mitglied vier technische Mitglieder angehören und ihm außerdem für bestimmte Patentklassen und Gruppen noch ein weiteres - sechstes - technisches Mitglied zugewiesen ist, sofern es sich hierbei um ein technisches Mitglied mit besonderer Sachkunde in einem anderen Fachbereich handelt und dessen Hinzuziehung zur sachgerechten Erledigung solcher Sachen erforderlich erscheint, die technische Fragen aus unterschiedlichen Fachbereichen berühren. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 41 p Abs.3 Nr. 1 PatG); sie ist ferner formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Senat des Bundespatentgerichts, dessen Entscheidung mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde an-gefochten wird, war entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht in unzulässiger Weise überbesetzt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentgerichts für das Jahr 1971 war der 10. Aus den Bestimmungen des § 36 d PatG über Zahl und Art der im Einzelfall an der Entscheidung mitwirkenden Richter läßt sich kein Verbot entnehmen, den einzelnen Senaten eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuweisen (vgl. BGHZ 20, 355 für die entsprechenden Bestimmungen des GVG), wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Senat des Bundespatentgerichts - ebenso wie den meisten anderen der im Jahre 1971 insgesamt beim Bundespatentgericht gebildeten 23 technischen Beschwerdesenaten - neben dem Vorsitzenden und dem rechtskundigen Mitglied - statt der für die Mitwirkung im Einzelfall benötigten zwei weiteren technischen Mitglieder deren vier als ständige Mitglieder zugeteilt worden sind. Wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294, 300; 18, 3^4, 349/350; 22, 282, 286), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. entscheidenden Spruchkörper nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Präsidium des Gerichts die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung zu Unrecht bejaht oder sonstwie willkürlich verfahren ist. Da solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall fehlen und auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, ist gegen die Besetzung des 10. Senat für einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs, nämlich für den ihm zugewiesenen Teil der Patentklasse 12 e und für die Patentklassen 69 und 75 b-d noch ein weiteres - sechstes - technisches Mitglied zugeteilt war. Nach der oben zitierten Rechtsprechung - die sich allerdings bisher lediglich mit solchen Fällen befaßt hat, bei denen der Spruchkörper hinsichtlich der Berufsrichter ausschließlich mit rechtskundigen Mitgliedern besetzt war - wird die Grenze einer zulässigen Überbesetzung Jedenfalls dann überschritten, wenn die Zahl der einer Kammer oder einem Senat insgesamt zugewiesenen Mitglieder die Bildung mehrerer, personell voneinander unabhängiger Spruchkörper ermöglichen würde. §§ 36 b, 36 d PatG) soll gewährleistet sein, daß das Gericht gerade auch hinsichtlich technischer Fragen ausreichend sachkundig ist und die Hinzuziehung eines Sachverständigen in aller Regel entbehrlich wird. Dies ist offensichtlich der Grund dafür, daß das Präsidium des Bundespatentgerichts im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1971 mehreren Beschwerdesenaten, und zwar dem 10, 14., 22. In den insoweit im Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Teilgebieten der Patentklassen 12 e und in den Klassen 69 und 75 b-d konnten auch technische Fragen aus dem Bereich der Chemie zu behandeln sein, wie insbesondere der vorliegende Fall zeigt; daraus ergab sich die Notwendigkeit, dem Senat eine Diplom-Chemikerin, nämlich die Senatsrätin Dr. EflIB zuzuteilen, die im übrigen dem im wesentlichen mit chemischen Sachen befaßten 15. Es war andererseits aber auch sachlich geboten, die Heranziehung von Frau Dr. EflHHP auf den Teil der zur Zuständigkeit des 10. kann daher festgestellt werden, daß die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Überbesetzung des 10, Senats in dem im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Umfang zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung geboten war, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen nicht überschritten hat und daher nicht zu beanstanden ist. Die Zuweisung für bestimmte Sachgebiete bedeutete nicht, daß die Senatsrätin Dr. E|BH1B insoweit bei jeder einzelnen Sache an der Entscheidung mitwirken sollte; die Befugnis des Vorsitzenden, die Geschäfte auf die Mitglieder des Senats zu verteilen (§ 36 e Abs. 5 Satz 1 PatG), blieb vielmehr in diesem Bereich unberührt. Da Frau Dr. nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans jedenfalls für Sachen aus der Patentklasse 69 dem Senat zugewiesen war und die Streitanmeldung aus dieser Klasse stammt, berührt die Beschränkung der Mitwirkung von Frau Dr. EflHHB auf bestimmte Patentklassen die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar; eine etwaige Unzulässigkeit dieser Beschränkung wäre jedoch insofern von Bedeutung, als sie dazu führen würde, daß der 10. Die Rechtsbeschwerde hält die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Beschränkung der Mitwirkung von Frau Dr. auf bestimmte Sachgebiete für eine unzulässige Beschneidung der dem Vorsitzenden des Senats zukommenden Befugnis zur Verteilung der Geschäfte innerhalb des Senats auf die einzelnen Mitglieder (§ 36 e Abs. 5 Satz il PatG); sie beruft sich insoweit Jedoch zu Unrecht auf eine zu den entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Dort ist es als unzulässig angesehen worden, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan eines Oberlandesgerichts mehrere Richter einem bestimmten Senat zwar mit voller Kraft zugewiesen waren, innerhalb dieses Senats aber ausschließlich Sachen aus einem bestimmten zur Zuständigkeit des Senats gehörenden Teilbereich bearbeiten sollten.
[achschlagewerk: ja HZ: nein 1 PatG §§ 36 d, 36 e, 41 p Abs. 3 Nr. 1 f Ein technischer BeschwerdeSenat des Bundespatentgerichts ist nicht deshalb vorschriftswidrig besetzt, weil ihm nach dem Geschäfts verteilungsplan neben dem Vorsitzenden und dem rechtskundigen Mitglied vier technische Mitglieder angehören und ihm außerdem für bestimmte Patentklassen und Gruppen noch ein weiteres - sechstes - technisches Mitglied zugewiesen ist, sofern es sich hierbei um ein technisches Mitglied mit besonderer Sachkunde in einem anderen Fachbereich handelt und dessen Hinzuziehung zur sachgerechten Erledigung solcher Sachen erforderlich erscheint, die technische Fragen aus unterschiedlichen Fachbereichen berühren. BGH, Beschl. v. 11. Juli 1972 - X ZB 17/71 - Bundespatentgericht < BUNDESGERICHTSHOF X ZB 17/71 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung i' ii der Firma The G Company in Mai (V.St.A.), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. und Dr. Alf Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 19. März 1971 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Anmelderin hat eine in mehreren Ansprüchen formulierte Lehre zu dem Patent angemeldet, die sich auf die Verwendung von festem Polytetrafluoräthylen oder anderen Fluorkohlenstoffpolymeren bestimmter Zusammensetzung zu dem Überziehen der Schneidkanten von Rasierklingen mit einem haftenden Belag und auf die Herstellung von derartig überzogenen Rasierklingen bezieht. Die Patentabteilung des Deutschen Patentamts hat das nachgesuchte Patent wegen fehlender Erfindungshöhe versagt. Die gegen den Versagungsbeschluß eingelegte Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 19. März 1971 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, das Bundespatentge- rieht sei bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen; sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bunde spatentgeri cht zurückzuverwei sen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG); sie ist ferner formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst führt sie jedoch nicht zu dem Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. 1. Der 10. Senat des Bundespatentgerichts, dessen Entscheidung mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde an-gefochten wird, war entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht in unzulässiger Weise überbesetzt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentgerichts für das Jahr 1971 war der 10. Senat zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungssteilen und Patentabteilungen des Deutschen Patentamts in den Fällen der §§ 16 1 Abs. 3» 46 b, 46 c und 46 e PatG für folgende technische Fachgebiete: Landtechnik, Verfahrenstechnik, Lebensmitteltechnologie, Beleuchtung und Heizbrenner, allgemeine Formgebungsund Verzierungsverfahren, Borstenwaren und Schneidwerkzeuge. In all diesen Fällen und auch in der vorliegenden / Sache hatte der 10. Senat gemäß § 36 d Abs. 1 PatG in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu entscheiden. Aus den Bestimmungen des § 36 d PatG über Zahl und Art der im Einzelfall an der Entscheidung mitwirkenden Richter läßt sich kein Verbot entnehmen, den einzelnen Senaten eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuweisen (vgl. BGHZ 20, 355 für die entsprechenden Bestimmungen des GVG), wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Unzulässig wird die Überbesetzung eines Spruchkörpers jedoch dann, wenn sie ein solches Ausmaß erreicht, daß die Garantie des gesetzlichen Richters i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr erfüllt ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß dem 10. Senat des Bundespatentgerichts - ebenso wie den meisten anderen der im Jahre 1971 insgesamt beim Bundespatentgericht gebildeten 23 technischen Beschwerdesenaten - neben dem Vorsitzenden und dem rechtskundigen Mitglied - statt der für die Mitwirkung im Einzelfall benötigten zwei weiteren technischen Mitglieder deren vier als ständige Mitglieder zugeteilt worden sind. Wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294, 300; 18, 3^4, 349/350; 22, 282, 286), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. LM Nr. 11, 12, 13 zu Art. 101 GG), wiederholt anerkannt worden ist, ist eine gewisse Überbesetzung der einzelnen Spruchkörper rechtlich unbedenklich, soweit sie unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Überbesetzung mit ein oder zwei Richtern selbst bei einem in der Besetzung mit nur drei Richtern entscheidenden Spruchkörper nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Präsidium des Gerichts die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung zu Unrecht bejaht oder sonstwie willkürlich verfahren ist. Da solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall fehlen und auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, ist gegen die Besetzung des 10. Senats des Bundespatentgerichts nichts einzuwenden, soweit es die Zuweisung von zwei zusätzlichen technischen Richtern betrifft. 2. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß dem 10. Senat für einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs, nämlich für den ihm zugewiesenen Teil der Patentklasse 12 e und für die Patentklassen 69 und 75 b-d noch ein weiteres - sechstes - technisches Mitglied zugeteilt war. Auch insoweit erweist sich Jedoch die Besetzungsrüge der Rechtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet . Nach der oben zitierten Rechtsprechung - die sich allerdings bisher lediglich mit solchen Fällen befaßt hat, bei denen der Spruchkörper hinsichtlich der Berufsrichter ausschließlich mit rechtskundigen Mitgliedern besetzt war - wird die Grenze einer zulässigen Überbesetzung Jedenfalls dann überschritten, wenn die Zahl der einer Kammer oder einem Senat insgesamt zugewiesenen Mitglieder die Bildung mehrerer, personell voneinander unabhängiger Spruchkörper ermöglichen würde. Ein solcher Fall liegt hier Jedoch schon deshalb nicht vor, weil diese Grenze - im Bereich bestimmter Patentklassen - lediglich hinsichtlich der technischen Mit- 1 I glieder des Senats überschritten ist, hingegen jeweils das gleiche rechtskundige Mitglied des Senats an der Entscheidung mitwirken mußte. Wenn die Rechtsbeschwerde demgegenüber im Anschluß an eine Bemerkung bei Krausse/Kathlun/Lindenmaier, Patentgesetz, 5. Auflage, § 36 d Anm. 12, den BeschwerdeSenat in einen rechtskundigen und einen technisch vorgebildeten Teil aufspalten und schon aus der doppelten Besetzung der technischen Mitglieder eine unzulässige Überbesetzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen will, so läßt sie außer Betracht, daß die technischen und rechtskundigen Mitglieder des Beschwerdesenats unbeschadet ihrer unterschiedlichen Vorbildung, Erfahrungen und Kenntnisse die gleichen richterlichen Funktionen zu erfüllen haben. Entscheidend ist deshalb auch hier die Frage, ob die Überbesetzung unvermeidbar war, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 18, 345, 350). Diese Voraussetzung ist aus den nachstehenden Gründen auch noch für die hier in Rede stehende Überbesetzung des 10. Senats des Bundespatentgerichts zu bejahen. Durch die Mitwirkung von technischen Richtern bei den Entscheidungen des Patentgerichts (vgl. §§ 36 b, 36 d PatG) soll gewährleistet sein, daß das Gericht gerade auch hinsichtlich technischer Fragen ausreichend sachkundig ist und die Hinzuziehung eines Sachverständigen in aller Regel entbehrlich wird. Von einem technisch vorgebildeten Richter kann aber nicht erwartet werden, daß er in allen technischen Fachgebieten in gleicher Weise sachkundig ist; er muß dementsprechend gemäß § 36 b Abs. 2 PatG auch nur in einem Zweig der Technik sachverständig sein. Es liegt daher im Interesse einer sachgerechten Erledigung der anfallenden Sachen, wenn die technischen Beschwerdesenate jeweils mit solchen technischen Mitgliedern besetzt sind, die gerade auf dem ihrem Senat zugewiesenen Fachgebiet über besondere Sachkunde verfügen. Insoweit ergeben sich jedoch dann Schwierigkeiten, wenn über technische Fragen zu entscheiden ist, die Fachgebiete unterschiedlicher Art berühren. Dies ist offensichtlich der Grund dafür, daß das Präsidium des Bundespatentgerichts im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1971 mehreren Beschwerdesenaten, und zwar dem 10, 14., 22. und 23. Senat für besondere Sachbereiche jeweils noch ein zusätzliches - sechstes - technisches Mitglied zugewiesen hat, das im übrigen einem für ein anderes Fachgebiet zuständigen Senat zugeteilt war. Diese Maßnahme war insbesondere im Falle des 10. Senats sachlich geboten. In den insoweit im Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Teilgebieten der Patentklassen 12 e und in den Klassen 69 und 75 b-d konnten auch technische Fragen aus dem Bereich der Chemie zu behandeln sein, wie insbesondere der vorliegende Fall zeigt; daraus ergab sich die Notwendigkeit, dem Senat eine Diplom-Chemikerin, nämlich die Senatsrätin Dr. EflIB zuzuteilen, die im übrigen dem im wesentlichen mit chemischen Sachen befaßten 15. Senat angehörte. Es war andererseits aber auch sachlich geboten, die Heranziehung von Frau Dr. EflHHP auf den Teil der zur Zuständigkeit des 10. Senats gehörenden Fachgebiete zu beschränken, in dem ihre besondere Sachkunde benötigt wurde, und sie nicht auf solche Fälle auszudehnen, in denen andere Mitglieder des Senats über die speziellere Sachkunde verfügten. Zusammenfassend J kann daher festgestellt werden, daß die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Überbesetzung des 10, Senats in dem im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Umfang zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung geboten war, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen nicht überschritten hat und daher nicht zu beanstanden ist. 3. Unbegründet sind die Bedenken, die die Rechtsbeschwerde daraus herleitet, daß die Senatsrätin Dr. BflHülM dem 10. Senat nur für bestimmte Sachgebiete zugeteilt worden ist. Die Zuweisung für bestimmte Sachgebiete bedeutete nicht, daß die Senatsrätin Dr. E|BH1B insoweit bei jeder einzelnen Sache an der Entscheidung mitwirken sollte; die Befugnis des Vorsitzenden, die Geschäfte auf die Mitglieder des Senats zu verteilen (§ 36 e Abs. 5 Satz 1 PatG), blieb vielmehr in diesem Bereich unberührt. Zu einer anderen Auslegung des Geschäftsverteilungsplans bestand umsoweniger Anlaß als Frau Dr. EfllHHl vornehmlich dem 15. Senat zugewiesen war. Da Frau Dr. nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans jedenfalls für Sachen aus der Patentklasse 69 dem Senat zugewiesen war und die Streitanmeldung aus dieser Klasse stammt, berührt die Beschränkung der Mitwirkung von Frau Dr. EflHHB auf bestimmte Patentklassen die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar; eine etwaige Unzulässigkeit dieser Beschränkung wäre jedoch insofern von Bedeutung, als sie dazu führen würde, daß der 10. Senat nicht nur in dem oben erörterten sachlich gebotenen Umfang, sondern generell hinsichtlich seiner technischen Mitglieder doppelt besetzt gewesen wäre, was zu Bedenken Anlaß geben könnte. Die Rechtsbeschwerde hält die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Beschränkung der Mitwirkung von Frau Dr. auf bestimmte Sachgebiete für eine unzulässige Beschneidung der dem Vorsitzenden des Senats zukommenden Befugnis zur Verteilung der Geschäfte innerhalb des Senats auf die einzelnen Mitglieder (§ 36 e Abs. 5 Satz il PatG); sie beruft sich insoweit Jedoch zu Unrecht auf eine zu den entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1966 (LM Nr. 1 zu § 69 GVG = NJW 66, 1458). Dort ist es als unzulässig angesehen worden, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan eines Oberlandesgerichts mehrere Richter einem bestimmten Senat zwar mit voller Kraft zugewiesen waren, innerhalb dieses Senats aber ausschließlich Sachen aus einem bestimmten zur Zuständigkeit des Senats gehörenden Teilbereich bearbeiten sollten. Insoweit handelte es sich um einen unzulässigen Eingriff in die allein dem Senatsvorsitzenden obliegende Aufgabe der Geschäftsverteilung innerhalb des Senats, der keinen notwendigen Zusammenhang mit der dem Präsidium obliegenden Aufgabe der Zuweisung der einzelnen Richter an die verschiedenen Spruchkörper hatte. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist in der vorliegenden Sache nicht gegeben. Hier handelt es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans lediglich um die notwendige und in sachgerechter Weise erfolgte Regelung der Frage, 10 in welchem Umfang die Senatsrätin Dr. EflBPP überhaupt dem 10. Senat zugeteilt sein sollte; die Befugnis des Senatsvorsitzenden zur Geschäftsverteilung innerhalb des Senats wurde dadurch nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus beeinträchtigt. 4. Soweit die Besetzungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin schließlich darauf gestützt ist, daß bei der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1971 und bei der auf Grund dieser Verhandlung ergangenen Entscheidung anstelle des rechtskundigen ständigen Mitglieds des 10. Senats des Bundespatentgerichts, Senatsrat Dr. M^BP-A^((p, dessen im Geschäftsverteilungsplan bestimmter regelmäßiger Vertreter mitgewirkt hat, erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden des 10. Senats, Vizepräsident Dr. Kpppp und des Senatsrats Dr. Mppp-Ap|^p eingeholt und ferner in beglaubigten Photokopien die einschlägigen Teile aus den Personalakten des Senatsrats Dr. Mppp^ApHP beigezogen. Wie sich aus diesen Unterlagen, insbesondere aus den in Ablichtung vorliegenden Teilen der Personalakten ergibt, hat Senatsrat Dr. MMI9-A|^p sich bereits mit einem am gleichen Tage beim Bundespatentgericht eingegangenen Schreiben vom 10. Februar 1971 wegen einer erforderlichen stationären Behandlung für die Zeit ab 24. Februar 1971 krank gemeldet und ein entsprechendes Attest beigefügt. Er ist dann auch - wie sich aus einer dienstlichen Äußerung vom 18. Februar 1972 ergibt -am 24. Februar 1971 zur stationären Behandlung im Krankenhaus aufgenommen worden und war daher verhindert, in der vorliegenden Sache an der am gleichen Tage stattfindenden mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung und Entscheidung mitzuwirken. Da die geltend gemachte Besetzungsrüge in keinem Punkte durchgreift, war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Trüstedt Claßen Ballhaus Bruchhausen Ochmann