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BGH · I ZB 17/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 17/70

Entscheidungen im patentgerichtlichen Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergangen und durch Zustellung der Entscheidungsformel wirksam geworden sind, können nicht mehr durch nachträglich abgesetzte und den Beteiligten zustellte Entscheidungsgründe ergänzt werden. Juli 1970 hat die Anmelderin gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 1. Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie darauf gestützt ist, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§§ 41 i Abs. 2, 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG). § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben, da er im Sinne dieser Vorschriften nicht mit Gründen versehen ist, obwohl über eine Beschwerde entschieden ist und der Beschluß deshalb gemäß § 41 i Abs. 2 PatG begründet werden mußte. Soweit in den genannten Vorschriften eine Begründung gerichtlicher Entscheidungen verlangt wird, bedeutet das nicht nur, daß überhaupt eine Begründung gegeben werden muß; die Begründung muß vielmehr auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmen ist, der Entscheidung beigegeben sein (vgl. Juli 1970, der Tag der ersten Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG); der Beschluß ist mit dieser (ersten) Zustellung wirksam geworden (vgl. Die Entscheidung mußte zwar nach § 41 i Abs. 2 PatG mit Gründen versehen werden; die notwendige Begründung ist jedoch, - wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 41 i Abs. 2 und 41 p Abs.3 Kr. 5 PatG entnehmen läßt - kein derart wesentlicher Bestandteil der Entscheidung, daß es wegen ihres Pehlens so angesehen werden könnte, als habe eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes noch nicht Vorgelegen. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß die Zustellung der Beschlußformel am 2.7.1970 nicht als Zustellung i.S. des § 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG, sondern lediglich als Vorabinformation über die 2u erwartende Entscheidung gemeint gewesen wäre. Abgesehen davon, daß eine derartige Information im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist es mit einer solchen Annahme auch nicht zu vereinbaren, wenn das Bundespatentgericht den Weg der förmlichen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gewählt, das übersandte Schriftstück als Ausfertigung bezeichnet, mit einem Gerichtssiegel versehen und mit einem Stempelaufdruck ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Übersendung zu dem Zwecke der Zustellung geschehe. Demgegenüber konnte nicht ins Gewicht fallen, daß auf dem beigefügten und an das Bundespatentgericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in der Rubrik "Inhalt der Sendung" die maschinenschriftliche Bezeichnung "Beschluß" von der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts handschriftlich in die Angabe "Beschlußtenor" abgeändert worden war. Der bereits durch die Zustellung der Entscheid dungsformel wirksam gewordene Beschluß konnte nicht mehr nachträglich durch Beifügen einer Begründung ergänzt werden* Eine Entscheidung im patentgerichtlichen Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, muß gemäß § 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG zugestellt werden, und zwar vollständig, da das Patentgesetz insoweit keine Einschränkung enthält und insbesondere auch § 317 Abs. 2 Satz 2 u. Juli 1970 zugestellen Beschlusses konnte nicht durch nachträgliches Absetzen und Zustellen der Begründung geheilt werden. Eine gerichtliche Entscheidung ist - sofern sie, wie der angefochtene Beschluß, der materiellen Rechtskraft fähig ist - vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an grundsätzlich jeder Veränderung und Ergänzung durch das Gericht entzogen. Bei nicht verkündeten Entscheidungen (§ 41 i Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG) ist dagegen ein zeitliches Auseinanderfallen des Wirksamwerdens der Entscheidungsformel und der Begründung nicht vorgesehen. Der Umstand, daß bei den nicht verkündeten Entscheidungen des Patentgerichts die Zustellung nach der Formulierung des Gesetzes Mstatt der Verkündung" zulässig ist (§ 41 i Abs. 1 Satz 3 PatG), bezw. die (gesetzlich vorgesehene einzige) Zustellung der Entscheidung sowohl die Prist für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 41 1 PatG) als auch die Prist für die Einlegung eines Rechtsmittels in Lauf gesetzt (§§ 41 r Abs.1, 42 Abs.1, 42 m PatG) und damit auch die Prist für die Begründung einer Rechtsbeschwerde zeitlich beeinflußt (§ 41 r Abs.3 PatG). Da die Begründung einer Rechtsbeschwerde oder ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung die Kenntnis der vollständigen Entscheidung und nicht nur die der Entscheidungsformel voraussetzen, muß die nachträgliche Absetzung und Zustellung einer Begründung zu einer bereits durch Zustellung der Beschlußformel wirksam gewordenen Entscheidung auch aus diesem Grunde als gesetzwidrig und unwirksam angesehen werden. Vor der erneuten Entscheidung durch das Bundes* patentgericht hat die Anmelderin Gelegenheit, Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

Zitierte Normen: § 5 VwZG § 551 ZPO § 41 PatG § 551 ZPO
ZeitpunktGrundZustellungBeschlußPatGBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
04
1 Q
( c
009
PatG §§ 41 i, 41 p Abs. 3 Nr. 5
Entscheidungen im patentgerichtlichen Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergangen und durch Zustellung der Entscheidungsformel wirksam geworden sind, können nicht mehr durch nachträglich abgesetzte und den Beteiligten zustellte Entscheidungsgründe ergänzt werden.
BGH, Besohl, v. 13. Mal 1971 - I ZB 17/70 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 17/70	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 0
(• mmmmm/ mm)
der Firma UflHP AI ConflHBV (USA),
Verfahrensbevollmächtigter:
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Dr.
Verfahrensbeteiligte:
Patentverwaltung GmbH, H|
Einsprechende
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus,
 Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 23. Senats (Technischer Beschwerdesenat (XVIII) des Bundespatentgerichts vom 1, Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,— DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.	Nachdem das Deutsche Patentamt beschlossen hatte, der Anmelderin das nachgesuchte Patent zu erteilen, hat der 23* Senat des Bundespatentgerichts auf die Beschwerde der Einsprechenden ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 1. Juli 1970 den Beschluß gefaßt, den Erteilungsbeschluß aufzuheben und das Patent zu versagen. Zunächst wurde lediglich der nicht mit Gründen versehene Tenor dieses Beschlusses abgesetzt, von den Mitgliedern des BeschwerdeSenats unterschrieben und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 2. Juli 1970 gegen Empfangsbekenntnis
 
gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt; der Inhalt der zuzustellenden Sendung war von der Geschäftsstelle auf den Empfangsbekenntnissen als "Beschlußtenor" bezeichnet worden. Nach Absetzung der Gründe wurde den Verfahrensbeteiligten am 20. Juli 1970 eine Ausfertigung des vollständigen Beschlusses zugestellt.
Am 10. Juli 1970 hat die Anmelderin gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 1. Juli 1970 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. September 1970 innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung begründet. Sie rügt insbesondere Verletzung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 41 h Abs. 1 und 41 i PatG und macht hierzu geltend, der Beschluß vom 1. Juli 1970 sei durch die Zustellung am 2. Juli 1970 rechtswirksam geworden, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht mit Gründen versehen gewesen und könne der Anfechtung nicht dadurch entzogen werden, daß er nachträglich nooh einmal mit Gründen zugestellt worden sei.
Die Anmelderin beantragt,
 den Beschluß des 23* Senats des Bundespatentgerichts vom 1. Juli 1970 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.	Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie darauf gestützt ist, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§§ 41 i Abs. 2, 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluß ist gemäß § 41 q Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben, da er im Sinne dieser Vorschriften nicht mit Gründen versehen ist, obwohl über eine Beschwerde entschieden ist und der Beschluß deshalb gemäß § 41 i Abs. 2 PatG begründet werden mußte. Im vorliegenden Palle handelt es sich allerdings nicht darum, daß eine Begründung überhaupt nicht gegeben wurde, sondern darum, daß die Begründung in unzulässiger Weise nachgeschoben wurde. Soweit in den genannten Vorschriften eine Begründung gerichtlicher Entscheidungen verlangt wird, bedeutet das nicht nur, daß überhaupt eine Begründung gegeben werden muß; die Begründung muß vielmehr auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmen ist, der Entscheidung beigegeben sein (vgl. dazu die zu § 551 Nr. 7 ZPO ergangene Rechtsprechung, insbesondere BGHZ 7, 155 und BGH IM Nr. 3 u. 6 zu § 551 Nr. 7 ZPO). Der maßgebliche Zeitpunkt war hier der 2. Juli 1970, der Tag der ersten Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG); der Beschluß ist mit dieser (ersten) Zustellung wirksam geworden (vgl. dazu BGH in Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1962 S. 166, 167) und konnte später nicht mehr durch das Bei fügen von Gründen ergänzt werden.
 
1. Dem Wirksamwerden des Beschlusses durch die Zustellung der Beschlußformel am 2. Juli 1970 stand nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt noch keine Begründung vorlag. Die Entscheidung mußte zwar nach § 41 i Abs. 2 PatG mit Gründen versehen werden; die notwendige Begründung ist jedoch, - wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 41 i Abs. 2 und 41 p Abs. 3 Kr. 5 PatG entnehmen läßt - kein derart wesentlicher Bestandteil der Entscheidung, daß es wegen ihres Pehlens so angesehen werden könnte, als habe eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes noch nicht Vorgelegen. Auch die Wirksamkeit der Zustellung wurde durch das Pehlen der Begründung nicht beeinflusst. Die im Schrifttum vertretene Ansicht, eine Zustellung, die entgegen gesetzlicher Anordnung unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erfolge, sei unwirksam (vgl. Benkard, Patent- und Gebrauchsmustergesetz, 5. Auflage, § 41 i Rdn. 7; Reimer, Patent-und Gebrauchsmustergesetz, 3* Auflage, § 41 i Anm. 4; sowie zu der im wesentlichen mit § 41 i PatG übereinstimmenden Vorschrift des § 116 Verwaltungsgerichtsordnung: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung,
4. Auflage, § 116, Anm. 10; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 116, Anm. B 4), betrifft ersichtlich den Pall, daß Tatbestand und Entscheidungsgründe zwar vorliegen, bei der Zustellung jedoch weggelassen werden, so daß die Zustellung kein zutreffendes und vollständiges Bild von dem Inhalt der getroffenen Entscheidung vermittelt. Hier handelt es sich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Mangel der zugestellten Entscheidung. Die Folgen dieses Mangels ergeben sich aus den §§ 41 p Abs. 3 Kr. 5, 41 q Abs. 2 Satz 2 PatG.
Es besteht kein Grund für die Annahme, daß die Zustellung der Beschlußformel am 2.7.1970 nicht als Zustellung i.S. des § 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG, sondern lediglich als Vorabinformation über die 2u erwartende Entscheidung gemeint gewesen wäre. Abgesehen davon, daß eine derartige Information im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist es mit einer solchen Annahme auch nicht zu vereinbaren, wenn das Bundespatentgericht den Weg der förmlichen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gewählt, das übersandte Schriftstück als Ausfertigung bezeichnet, mit einem Gerichtssiegel versehen und mit einem Stempelaufdruck ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Übersendung zu dem Zwecke der Zustellung geschehe. Demgegenüber konnte nicht ins Gewicht fallen, daß auf dem beigefügten und an das Bundespatentgericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in der Rubrik "Inhalt der Sendung" die maschinenschriftliche Bezeichnung "Beschluß" von der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts handschriftlich in die Angabe "Beschlußtenor" abgeändert worden war. Bei unbefangener Betrachtung mußten die Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl annehmen, daß ihnen eine abschließende Entscheidung und nicht nur eine unverbindliche Information über die zu erwartende Entscheidung des Beschwerdesenats zugestellt werden sollte.
Das Pehlen einer Begründung zur Zeit der ersten Zustellung am 2. Juli 1970 beeinträchtigt nach alledem nicht das Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung in diesem Zeitpunkt.
 
2. Der bereits durch die Zustellung der Entscheid dungsformel wirksam gewordene Beschluß konnte nicht mehr nachträglich durch Beifügen einer Begründung ergänzt werden*
Eine Entscheidung im patentgerichtlichen Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, muß gemäß § 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG zugestellt werden, und zwar vollständig, da das Patentgesetz insoweit keine Einschränkung enthält und insbesondere auch § 317 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO im patentgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. Benkard und Reimer a.a.O.). Die nach § 41 i Abs. 2 PatG erforderliche Begründung hätte mithin als Bestandteil der Entscheidung selbst (vgl.
 § 41 h Abs. 1 Satz 2 PatG) bereits am 2. Juli 1970 bei der ersten Zustellung vorliegen und von dieser erfaßt werden müssen.
Der Mangel des am 2. Juli 1970 zugestellen Beschlusses konnte nicht durch nachträgliches Absetzen und Zustellen der Begründung geheilt werden. Eine gerichtliche Entscheidung ist - sofern sie, wie der angefochtene Beschluß, der materiellen Rechtskraft fähig ist - vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an grundsätzlich jeder Veränderung und Ergänzung durch das Gericht entzogen. Das ergibt sich insbesondere aus den ersichtlich AusnahmeCharakter tragenden Einzelregelungen der §§ 41 k, 41 1 PatG und den entsprechenden Einzelregelungen der verschiedenen Prozeßordnungen (vgl. Stein/Jonas/Pohle, Zivilprozeßordnung, 19. Auflage, § 318 II sowie Klinger a.a.O.). Dementsprechend kann auch das nachträgliche Beifügen von Entscheidungs-
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gründen nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gedeckt ist. Im patentgerichtlichen Verfahren besteht zwar bei verkündeten Entscheidungen gemäß § 41 i Abs. 1 Satz 1 PatG die Möglichkeit, die Entscheidungsgründe erst nach der Verkündung und mithin erst nach dem Wirksamwerden der Entscheidung abzusetzen, da grundsätzlich nur die Entscheidungsformel verkündet wird (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die vollständige Entscheidung gesondert zuzustellen ist (§ 41 i Abs. 1 Satz 2 PatG). Bei nicht verkündeten Entscheidungen (§ 41 i Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG) ist dagegen ein zeitliches Auseinanderfallen des Wirksamwerdens der Entscheidungsformel und der Begründung nicht vorgesehen.
Der Umstand, daß bei den nicht verkündeten Entscheidungen des Patentgerichts die Zustellung nach der Formulierung des Gesetzes Mstatt der Verkündung" zulässig ist (§ 41 i Abs. 1 Satz 3 PatG), bezw.
"die Verkündung ersetzt" (§ 41 i Abs. 1 Satz 4 PatG), berechtigt nicht zu der Annahme, es könnten demgemäß bei nicht verkündeten Entscheidungen an ihre Vollständigkeit im Zeitpunkt der Zustellung keine größeren Anforderungen gestellt werden als bei verkündeten Entscheidungen im Zeitpunkt ihrer Verkündung. Bei solcher Betrachtungsweise würde übersehen, daß nach den Vorschriften des Patentgesetzes bei nicht verkündeten Entscheidungen nur deren Zustellung vorgesehen ist, mit der sämtliche Wirkungen eintreten, die bei verkündeten Entscheidungen mit der Verkündung oder mit der nach Verkündung erfolgenden Zustellung der vollständigen Entscheidung verbunden sind. So wird durch
 
die (gesetzlich vorgesehene einzige) Zustellung der Entscheidung sowohl die Prist für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 41 1 PatG) als auch die Prist für die Einlegung eines Rechtsmittels in Lauf gesetzt (§§ 41 r Abs. 1, 42 Abs. 1, 42 m PatG) und damit auch die Prist für die Begründung einer Rechtsbeschwerde zeitlich beeinflußt (§ 41 r Abs. 3 PatG).
Da die Begründung einer Rechtsbeschwerde oder ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung die Kenntnis der vollständigen Entscheidung und nicht nur die der Entscheidungsformel voraussetzen, muß die nachträgliche Absetzung und Zustellung einer Begründung zu einer bereits durch Zustellung der Beschlußformel wirksam gewordenen Entscheidung auch aus diesem Grunde als gesetzwidrig und unwirksam angesehen werden. Andernfalls würden die Betroffenen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in einem nicht vertretbaren Maße behindert und möglicherweise ihrer Rechte sogar ganz verlustig gehen, wenn die entsprechenden Fristen im Zeitpunkt der nachträglichen Zustellung einer Begründung bereits abgelaufen sind.
III.	Da nach alledem der absolute Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung gegeben ist, ist die an-gefochtene Entscheidung ohne weitere Sachprüfung gemäß §§ 41 x, 41 q Abs. 2 PatG i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Vor der erneuten Entscheidung durch das Bundes* patentgericht hat die Anmelderin Gelegenheit, Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Ihr Antrag vom 9. Oktober 1968, von dem sie Ablichtung vorgelegt hat, befindet sich nicht bei den Akten.
Trüstedt	Claßen	Ballhaus
 Bruchhausen
Ochmann