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BGH · X ZB 17/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 17/69

1p Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 31o Senats (technischen Beschwerdesenats XIX) des Bundespatentgerichts vom 29-» Mai 1969 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen 0 Mit der vom Beschwerdesenat nicht zugelässenen Rechtsbeschwerde begehrt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht« Zu ihrer Begründung macht die Anmelderin geltend, während der gesamten mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatontge-richt am 29. Mai 1969 von 14^ bis 17^ Uhr und noch hei der Verkündung des angefochtenen Beschlusses habe an der Saaltüre das Sperrschild "Nichtöffentliche Sitzung" gehangen» Dadurch seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt» Das Gericht habe der Wahrung der Öffentlichkeit nicht die notwendige, und mögliche Aufmerksamkeit gewidmet» Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 41 p Abs» 3 Nr» 4 PatG)» Sie ist jedoch unbegründet» dere des Vorsitzenden, bei der erschöpfenden Erörterung der Sachund Rechtslage des zu entscheidenden Falles in der mündlichen Verhandlung nicht überfordert wird (BGHSt 22, 297, 301, 302; 21, 72, vglo auch: OLG Hamm NJY/ i960, 763; OLG Bremen MDR 1966, 864, 865)0 Diese Auffassung schafft einen abgewogenen Ausgleich zwischen dem grundlegenden rechtsstaatlichen Erfordernis der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zur Kontrolle der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit und den Belangen der Praxis, die sich am Erkenntnis- und Leistungsvermögen der Richter zu orientieren haben und bei der die Aufmerksamkeit der Richter bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache im Vordergrund zu stehen hat« Diese Auffassung hat auch im Schrifttum zu der gleichlautenden Vorschrift des § 338 Mr„ 6 StPO Billigung gefunden (KI-1R, Kommentar zur StPO, 1966, § 338 Anm« 7 d; zweifelnd: Jagusch in Lowe/Rosenberg StPO, 1962/63? Im vorliegenden Falle war die Verhandlung vor dem Beschwerdesenat öffentlich zu führen, weil die Patentanmeldung der Anmelderin bekanntgemacht war (§ 36 g Satz 1 PatG)o Der Zutritt zu dem Sitzungssaal war der Allgemeinheit jedoch versperrt, weil während der gesamten Verhandlung und während der Verkündung der angefochtenen Entscheidung außen an der Saaltür ein Schild "Nichtöffentliche Sitzung” gehangen hat» Letzteres ergeben die dienstliche Äußerung des Justizoberwachtmeisters lfm vom 2« September 1969 und die eidesstattlichen Versicherungen der Patentanwälte Dipl „ -Phys. Ordnung (Terminliste) vom 29p Mai 1969 die vorliegende Bache als eine öffentliche aufführte, kommt gegenüber der Sperrwirkung des Aushängeschildes keine entscheidende Bedeutung zu» Ein unbefangener Zuhörer, der den Sitzungssaal betreten wollte, konnte dem Hinweis auf der Terminsliste nicht eindeutig entnehmen, daß das Schild “Nichtöffentliche Sitzung“ irrtümlich ausgehängt war* Auch der Hinweis des Vorsitzenden zu Beginn der Verhandlung in der vorliegenden Sache, daß öffentlich verhandelt werde, hob für die. Daß der an der Verhandlung beteiligte Vertreter der einsprechenden Firma Carl Dipl„-Ing0 Ea|B, und der dem Beschwerdesenat zur Ausbildung zugewiesene Patentanwalt sk and idat Dipl.-Physo Hofll^k trotz des Sperr-Schildes im Laufe der Verhandlung den Sitzungssaal betreten haben, gibt nichts dafür her, daß auch ein unbeteiligter Zuhörer jederzeit ungehindei't den Zugang zur Verhandlung hätte finden können, Auch das Verhalten und die Vorstellung des Patentanwaltskandidaten im Sitzungssaal war draußen vor der Saaltür nicht erkennbare Die Anbringung des Sperrschildes außen an der Saaltür und die dadurch herbeigeführte Beschränkung des Zugangs zu dem Sitzungssaal kann nicht als eine Maßnahme des Beschwerdesenats gewertet werden„ Der Senatsrat Br* SchflIHHP hat zwar zu Beginn der Verhandlung des Beschwerdesenats am Machmittag, als zunächst noch von 14 Uhr bis 14^ Uhr in nichtöffentlicher Sitzung eine nichtöffentliche Sache vom Vormittag weiterverhandelt wurde, das bereits auf “Öffentliche Sitzung” gewendete Schild auf die Seite'“Nichtöffentliehe Sitzung“ umge- Sache ausdrück lieh darauf hingewiesen, daß öffentlich verhandelt werde« Auch die Verhandlungsniederschrift vom 29« Mai 1969 deren Berichtigung abgelehnt worden ist, enthält den Vermerk, das öffentlich verhandelt wurde« Keiner der mitwirkenden Richter hat während der Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung bemerkt, daß außen an der Saaltür das Schild »nichtöffentliche Sitzung’* hing. Die Vertreter der Anmelderin haben dem Gericht ihre Beobachtung nicht zur Kenntnis gebracht, Die Beschränkung des Zugangs zu dem Sitzungssaal während der Verhandlung der vorliegenden Sache vor dem Beschwerdesenat beruht demnach auf einem Versehen, weil es unterlassen Mag der Umstand, daß das Schild um 14 Uhr bereits für die öffentliche Nachmittagsverhandlung gewendet war, als die nichtöffentliche Verhandlung vom Vormittag zunächst noch weitergeführt wurde, und die Tatsache, daß einer der Richter das Schild wieder gewendet hat, ohne den Sitzungswachtmeister zu verständigen, den Richtern auch eine erhöhte Sorgfalt auferlegt haben, so konnten sie sich doch auf Grund des gegen 14 Uhr gegebenen ausdrücklichen Hinweises des Vorsitzenden an den Sitzungswachtmeister, zur öffentlichen Verhandlung aufzurufen, darauf verlassen, daß dieser sein Versehen vor der Nachmittagsverhandlung bemerkt haben und das Schild an der Saaltür wieder umwenden werde, Mangels Sorgfaltsverletzung des Beschwerdesenats greift daher die auf § 41 p Abs, 3 Nr* 4 PatG gestützte Rüge der Anmelderin nicht durch.

SitzungVorschriftVerhandlungUhrPatGöffentlichSacheSchildAnmelderin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 PatG § 41 p Abs. 3 Nr. 4
Sitzungsschild
 Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens liegt nicht vor, v/enn eine Beschränkung des Zugangs zu dem Sitzungssaal nicht auf einer Sorgfaltsverletzung des Gerichts beruht.
BGH, Besohl, v. 17. Juli 1970 - X ZB 17/69 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
17/69
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschv/erdesache
 betreffend die Patentanmeldung (P BP SJ - 0 (s • M 9 b / • c)
der St6 d*
6c de MI
de Hl
 Anmelderin und Rechtsbe-schwer deftihr erin ?
Rechtsanwalt Dr,
1 o Firma Z|
AG, Stl
■S, Bol
 Istraße ■ ,
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
Verfabrensbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr 0
2„ Firma Carl Z|
1, Obi
 Einsprechende
 
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17o Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Ballhaus und Br. Bruchhausen
 beschlossen;
1p Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 31o Senats (technischen Beschwerdesenats XIX) des Bundespatentgerichts vom 29-» Mai 1969 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen 0
2o Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50„000,—• DM festgesetzt o
Gründe ;
Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1969 den Beschwerden der Einsprechenden stattgegeben«, Er hat auf die am 2„ Oktober 1996 erfolgte, einen optischen Entfernungsmesser betreffende und atn 19« Januar 1961 bekanntgemachte Patentanmeldung der Anmelderin das nachgesuchte Patent versagt <>
Mit der vom Beschwerdesenat nicht zugelässenen Rechtsbeschwerde begehrt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung
 der Sache an das Bundespatentgericht« Zu ihrer Begründung macht die Anmelderin geltend, während der gesamten mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatontge-richt am 29. Mai 1969 von 14^ bis 17^ Uhr und noch hei der Verkündung des angefochtenen Beschlusses habe an der Saaltüre das Sperrschild "Nichtöffentliche Sitzung" gehangen» Dadurch seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt» Das Gericht habe der Wahrung der Öffentlichkeit nicht die notwendige, und mögliche Aufmerksamkeit gewidmet»
Die Einsprechende zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen» Die Einsprechende zu 2 hat sich am Rechtebeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt»
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 41 p Abs» 3 Nr» 4 PatG)» Sie ist jedoch unbegründet»
Im Schrifttum zu den im wesentlichen gleichlautenden, jedoch einen absoluten Revisionsgrund umschreibenden Vorschriften der §§ 336 Nr» 6 StPO und 331 Nr» 6 ZPO ist der Standpunkt vertreten worden, eine ungesetzliche Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Verhandlung, gleichgültig ob diese auf einer fehlerhaften Maßnahme des Gerichts oder auf einem Fehlverhalten einer Hilfsperson des Gerichts beruhe, lasse die gesamten Vorschriften zur Anwendung kommen (vgl»
Mb» Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, 1937, § 338 Erl» 29; Beck NJW 1966, 1976 f; Wieczorek, ZPO, 1937,
 
§ 351 Erl, B VI 6 1)o Dem vermag der Senat für .die Auslegung des § 41 p Abs» 3 Nr» 4 PatG nicht zuzu-stimmen. Schon der 3c Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß ein gelegentliches Fehlverhalten eines untergeordneten Hilfsorgans dem Gericht nicht ohne v/eiteres als Verfahrensfehler angelastet werden könne (vgl* BGHSt 22? 297? 301 )<> Der Zweck der Vorschriften, die wie § 41 p Abs» 3 Nr» 4 PatG die Einhaltung der Öffentlichkeit der Verhandlung - eine grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates - sicherstellen sollen, gebietet keine so .weite Auslegung, daß auch die Fälle der dem Gericht nicht ohne weiteres erkennbaren Beschränkung des Zugangs zur Verhandlung durch Hilfsorgane darunter fallen» Andererseits vermag der Senat für die Auslegung des § 41 p Abs» 3 Nr«, 4 PatG auch nicht der ständig vertretenen engen Auffassung des Reichsgerichts zu § 338 Nr» 6 StPO zu folgen, nach der nur solche ungesetzlichen Beschränkungen der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Hilfsorgane erheblich sind, die auf dem Willen des Gerichts beruhen oder denen nicht abgeholfen worden ist, obwohl sie zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind (RGSt 2, 301, 303? 43? 188, 189;
71? 377? 380; RG Goltdammer Arche 1892, 50; Rechtsp. des RG in Strafsachen Bd6 4, S» 268P 269; RG JW 1911,
247; OLG Neustadt/Weinstr0 MDR 1962, 1010). Diese Auffassung wird dem Zweck, des § 41 p Abs. 3 Nr. 4 PatG . i nicht gerechto Der Senat schließt sich vielmehr der ausgewogenen Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs an, nach der die Gerichte der Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen haben, die der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entspricht, andererseits aber diese Pflicht zur Aufmerksamkeit auch nicht überspannt werden darf, damit die Aufmerksamkeit der Gerichtsrnitglieder, insbeson-
 
dere des Vorsitzenden, bei der erschöpfenden Erörterung der Sachund Rechtslage des zu entscheidenden Falles in der mündlichen Verhandlung nicht überfordert wird (BGHSt 22, 297, 301, 302; 21, 72, vglo auch: OLG Hamm NJY/ i960, 763; OLG Bremen MDR 1966, 864, 865)0 Diese Auffassung schafft einen abgewogenen Ausgleich zwischen dem grundlegenden rechtsstaatlichen Erfordernis der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zur Kontrolle der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit und den Belangen der Praxis, die sich am Erkenntnis- und Leistungsvermögen der Richter zu orientieren haben und bei der die Aufmerksamkeit der Richter bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache im Vordergrund zu stehen hat« Diese Auffassung hat auch im Schrifttum zu der gleichlautenden Vorschrift des § 338 Mr„ 6 StPO Billigung gefunden (KI-1R, Kommentar zur StPO, 1966, § 338 Anm« 7 d; zweifelnd: Jagusch in Lowe/Rosenberg StPO, 1962/63?
§ 33B Amu 14) o
Im vorliegenden Falle war die Verhandlung vor dem Beschwerdesenat öffentlich zu führen, weil die Patentanmeldung der Anmelderin bekanntgemacht war (§ 36 g Satz 1 PatG)o Der Zutritt zu dem Sitzungssaal war der Allgemeinheit jedoch versperrt, weil während der gesamten Verhandlung und während der Verkündung der angefochtenen Entscheidung außen an der Saaltür ein Schild "Nichtöffentliche Sitzung” gehangen hat» Letzteres ergeben die dienstliche Äußerung des Justizoberwachtmeisters lfm vom 2« September 1969 und die eidesstattlichen Versicherungen der Patentanwälte Dipl „ -Phys. Dr«, FflBB und Dipl0-Ingo LfllHIM vom 80 August 1969« Dem Umstand, daß die außen am Saaleingang aushängende Tages-
 
Ordnung (Terminliste) vom 29p Mai 1969 die vorliegende Bache als eine öffentliche aufführte, kommt gegenüber der Sperrwirkung des Aushängeschildes keine entscheidende Bedeutung zu» Ein unbefangener Zuhörer, der den Sitzungssaal betreten wollte, konnte dem Hinweis auf der Terminsliste nicht eindeutig entnehmen, daß das Schild “Nichtöffentliche Sitzung“ irrtümlich ausgehängt war* Auch der Hinweis des Vorsitzenden zu Beginn der Verhandlung in der vorliegenden Sache, daß öffentlich verhandelt werde, hob für die. im Laufe der Verhandlung hinzukommenden Zuhörer die Sperrwirkung des außen an der Saaltür aushängenden Schildes nicht auf»
Daß der an der Verhandlung beteiligte Vertreter der einsprechenden Firma Carl	Dipl„-Ing0	Ea|B, und der
 dem Beschwerdesenat zur Ausbildung zugewiesene Patentanwalt sk and idat Dipl.-Physo Hofll^k trotz des Sperr-Schildes im Laufe der Verhandlung den Sitzungssaal betreten haben, gibt nichts dafür her, daß auch ein unbeteiligter Zuhörer jederzeit ungehindei't den Zugang zur Verhandlung hätte finden können, Auch das Verhalten und die Vorstellung des Patentanwaltskandidaten im Sitzungssaal war draußen vor der Saaltür nicht erkennbare
 Die Anbringung des Sperrschildes außen an der Saaltür und die dadurch herbeigeführte Beschränkung des Zugangs zu dem Sitzungssaal kann nicht als eine Maßnahme des Beschwerdesenats gewertet werden„ Der Senatsrat Br* SchflIHHP hat zwar zu Beginn der Verhandlung des Beschwerdesenats am Machmittag, als zunächst noch von 14 Uhr bis 14^ Uhr in nichtöffentlicher Sitzung eine nichtöffentliche Sache vom Vormittag weiterverhandelt wurde, das bereits auf “Öffentliche Sitzung” gewendete Schild auf die Seite'“Nichtöffentliehe Sitzung“ umge-
 
hängt. Mag diese Handlung auch ursächlich für die Beschränkung des Zutritts in der vorliegenden Sache gewesen sein* so kann es doch nicht so angesehen werden, als ob ein Mitglied des Gerichts der Allgemeinheit in der vorliegenden Sache den Zutritt zu der Verhandlung versperrt hätte. Von seiten des Beschv/erdesenats ist die Verhandlung der vorliegenden Sache wie eine öffentliche behandelt worden. Zunächst hat der Vor-
20	v.
sitzende gegen 14 Uhr den diensthabenden Justizwachtmeister telefonisch aufgefordert, nunmehr die für 14 Uhr angesetzte öffentliche Sache aufzurufon. Dies geht aus der dienstlichen Äußerung des .Senatsrats Dipl.-Ing. Pre®® vom 29« September 1969 hervor, der in der Sitzung vom 29« Mai 1969 den Vorsitz geführt hat, und wird durch die dienstliche Äußerung des protokollführenden Beisitzers Senatsrat W»	vom 18. September 1969 bestätigt, der sich an die telefonische Aufforderung des Vorsitzenden erinnert »zur öffentlichen Verhandlung in der Sache 31 W (pat) 162/6? aufzurufen»0 Sodann hat der Vorsitzende bei der Eröffnung der Verhandlung in der vorliegenden. Sache ausdrück lieh darauf hingewiesen, daß öffentlich verhandelt werde« Auch die Verhandlungsniederschrift vom 29« Mai 1969 deren Berichtigung abgelehnt worden ist, enthält den Vermerk, das öffentlich verhandelt wurde« Keiner der mitwirkenden Richter hat während der Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung bemerkt, daß außen an der Saaltür das Schild »nichtöffentliche Sitzung’* hing. Die Vertreter der Anmelderin haben dem Gericht ihre Beobachtung nicht zur Kenntnis gebracht, Die Beschränkung des Zugangs zu dem Sitzungssaal während der Verhandlung der vorliegenden Sache vor dem Beschwerdesenat beruht demnach auf einem Versehen, weil es unterlassen
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worden ist, das zu der vorangehenden Sache passende Schild "Nichtöffentliehe Sitzung” während der Verhandlung in der vorliegenden Sache wieder umzuwenden. Dieses Versehen geht auf den Sitzungswachtmeister zurück, der es trotz der telefonischen Aufforderung, zur öffentlichen Sitzung in der vorliegenden Sache aufzurufen, unterlassen hat, das auf "Nichtöffentliche Sitzung11 gewendete Schild auf "Öffentliche Sit-
zung" umzuwendeno
 Daß den Richtern des BeschwerdeSenats diese Unterlassung entgangen ist, läßt nach tage des Falles eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht erkennen. Die Tatsache, daß der Senatsrat Dr. Schflimp zu Beginn der Nachmittagssitzung, als zunächst noch die vorangehende nichtöffentliche Verhandlung vom Vormittag weitergeführt wurde, das bereits auf "Öffentliche Sitzung" gewendete Schild wieder umwendete, zeigt, daß die Gerichtsmitglieder der Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung durchaus die notwendige Aufmerksamkeit schenkten. Mag der Umstand, daß das Schild um 14 Uhr bereits für die öffentliche Nachmittagsverhandlung gewendet war, als die nichtöffentliche Verhandlung vom Vormittag zunächst noch weitergeführt wurde, und die Tatsache, daß einer der Richter das Schild wieder gewendet hat, ohne den Sitzungswachtmeister zu verständigen, den
 Richtern auch eine erhöhte Sorgfalt auferlegt haben,
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so konnten sie sich doch auf Grund des gegen 14 Uhr gegebenen ausdrücklichen Hinweises des Vorsitzenden an den Sitzungswachtmeister, zur öffentlichen Verhandlung aufzurufen, darauf verlassen, daß dieser sein Versehen vor der Nachmittagsverhandlung bemerkt haben und das
 Schild an der Saaltür wieder umwenden werde, Mangels Sorgfaltsverletzung des Beschwerdesenats greift daher die auf § 41 p Abs, 3 Nr* 4 PatG gestützte Rüge der Anmelderin nicht durch.
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin ist deshalb mit der auch die außergerichtlichen Kosten der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten umfassenden Kostenfolge nach § 41 y PatG zurückzuweisen. Der von der Anmelderin angeregten mündlichen Verhandlung bedurfte es nach Sachlage nicht.
Spreng	Claßen	Schneider
 Bruchhausen