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BGH

Gericht: BGH

Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24 «^festgesetzt.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 133 GVG § 78 ZPO
MelullisZPOKeukenschrijverMühlenszugelassenunzulässigBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24 «^festgesetzt.
Gründe:
Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gerichtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereits die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht
 eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§133 GVG; §78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BB 2002, 964).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis
 Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf