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BGH · X ZB 16/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/96

Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. Mai 1996 wies das Landgericht Berlin ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Dr. P. Gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1996 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein. Gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof als außerordentlichen Rechtsbehelf "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" der Entscheidung des Kammergerichts für zulässig und sachlich begründet . Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statt (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 ZPO, durch die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird (vgl. Die "außerordentliche Beschwerde" gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung wird ausnahmsweise dann als statthaft angesehen, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
KammergerichtZBBundesgerichtshofBeschlußZPOBeschwerdeführerBeschwerdeaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 16/96
vom 8. Oktober 1996
in der Beschwerdesache
 Rechtsanwalt Wolfgang S|
Straße 3,
Kläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Deutsche Bahn AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Heinz Straße 59,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Partner,
M und fstraße 20,
w
• Q
HJ
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
1.	Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. Juni 1996 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2.	Der Wert des Beschwerdegegenstandes vor dem Bundesgerichtshof wird auf 215,— DM festgesetzt.
Gründe:
I. Mit Beschluß vom 9. Mai 1996 wies das Landgericht Berlin ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Dr. P. als unbegründet zurück.
Gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1996 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein. Das Kammergericht wies diese mit Beschluß vom 12. Juni 1996 zurück.
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Gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. Juni 1996 legte der Beschwerdeführer am 1. Juli 1996 beim Kammergericht "außerordentliche Beschwerde" zu dem Bundesgerichtshof ein. Das Kammergericht wies ihn mit Verfügung vom selben Tag darauf hin, daß eine "außerordentliche Beschwerde" zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft sei, und gab ihm die Gelegenheit, die Beschwerde in seinem Kosteninteresse binnen zwei Wochen zurückzunehmen; anderenfalls müsse die Beschwerde an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden. Der Hinweis des Kammergerichts fruchtete nicht. Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof als außerordentlichen Rechtsbehelf "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" der Entscheidung des Kammergerichts für zulässig und sachlich begründet .
II. Die "außerordentliche Beschwerde" ist unzulässig.
Da der Beschwerdeführer darauf bereits durch das Kammergericht hingewiesen worden ist, hat der Senat von einem erneuten Hinweis und einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statt (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 ZPO, durch die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 03.02.1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644). Davon geht offensichtlich auch der rechtskundige Beschwerdeführer aus.
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Er macht geltend, die "außerordentliche Beschwerde" sei vorliegend ausnahmsweise wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft. Das trifft indes nicht zu. Die "außerordentliche Beschwerde" gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung wird ausnahmsweise dann als statthaft angesehen, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - V ZB 5/93, NJW 1993,
1865) . Es kann keine Rede davon sein, daß vorliegend eine "greifbar gesetzwidrige" Entscheidung ergangen wäre. Denn die Entscheidung ist in der Zivilprozeßordnung vorgesehen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO) und auch das insoweit vorgesehene Verfahren ist eingehalten (vgl. §§ 44, 45, 46 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Rogge
 Jestaedt
Maltzahn
 Scharen
Keukenschrij ver