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BGH · X ZB 16/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/92

Rechtsanwälte und Dr. Der X. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Auf Seite 3 Zeile 12 des Senatsbeschlusses vom 22.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Verfahrensbevollmächtigte12RoggeZBWortMaltzahnRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 16/92
vom 12. Oktober 1993
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 33 48 033
der Murata Kikai Kabushiki K
(Japan),
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
 weitere Verfahrensbeteiligte:
Straße
143-145,
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Auf Seite 3 Zeile 12 des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1993 wird vor dem Wort "ordnungsgemäß" das Wort "nicht" eingefügt. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen.
Rogge
 Maltzahn