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BGH · X ZB 16/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/92

GVG § 21 g Abs.2; PatG 1981 § 68 Senatsinterne Mitwirkungsgrundsätze Der Vorsitzende eines Spruchkörpers kann seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall jedenfalls insoweit in den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen regeln und diesen Fall feststellen, als die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist der Meinung, das beschließende Bundespatentgericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Aus den Gerichtsakten ergebe sich kein Anhaltspunkt, daß der Vorsitzende Richter Dipl.-Ing. N. Zwar befinde sich bei den Akten folgender Vermerk des Vorsitzenden Dipl.-Ing. N. wegen Urlaub von N.." Dieser Vermerk beziehe sich aber eindeutig nur auf den mit Verfügung vom selben Tage bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Daß der Vorsitzende Richter Dipl.-Ing. N. Da es für die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts nur auf die letzte mündliche Verhandlung ankomme, auf die die Entscheidung ergangen ist, sei der angefochtene Beschluß wegen Verletzung des § 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG aufzuheben. Aus der Gerichtsakte des Bundespatentgerichts ergibt sich, daß der Vorsitzende Richter Dipl.-Ing. N. durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Richter Dr. K., der rechtskundige Beisitzer E.durch die rechtskundige Richterin W. Aus den Gerichtsakten ergibt sich weiter, daß die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1991 nach der Einführung in den Sachund Streitstand durch den Vorsitzenden erstmals vorgetragen hat, die Patentinhaberin habe auf den Gegenstand des Patents 33 48 033 bereits im Rahmen der Stammanmeldung verzichtet, so daß eine Grundlage für eine Ausscheidungsanmeldung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Danach bleibt der bisherige Spruchkörper für das weitere Verfahren zuständig, wenn bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. als stellvertretender Vorsitzender für die auf den 12. Dezember 1991 anberaumte mündliche Verhandlung zuständig blieb und der an diesem Tag nicht verhinderte planmäßige rechtskundige Beisitzer Richter E. 2. Nachdem die Rechtsbeschwerdeführerin über diese senatsinternen Grundsätze und die dazu erteilte dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. N. in Kenntnis gesetzt worden ist, rügt sie nur noch, die vom Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. N. Gemäß § 21 g Abs. 1 GVG bestimme die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers der Vorsitzende. Die vom Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. N. Richtig ist, daß es Aufgabe des Gerichtspräsidiums ist, das Mitglied des Spruchkörpers zu bestimmen, welches bei Verhinderung des Vorsitzenden den Vorsitz im Spruchkörper zu führen hat (§ 21 f Abs. 2 GVG i.V. m. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichtspräsidiums, den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden festzustellen (vgl. Senats für das Geschäftsjahr 1991 korrekt aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vor, daß die Zuständigkeit des stellvertretenden Vorsitzenden für weitere mündliche Verhandlungen fortdauert, wenn in einer Sache bereits mündlich verhandelt worden ist und der stellvertretende Vorsitzende in dieser mündlichen Verhandlung anstelle des verhinderten Vorsitzenden den Vorsitz geführt hat. Er ist deshalb als berechtigt anzusehen, die Verhinderung und damit den Vertretungsfall jedenfalls dann zu regeln und festzustellen, wenn und soweit die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt, also nicht Vertreter eines anderen Spruchkörpers benötigt werden (BGH DRiZ 1983, 234, 235; Kissel aaO § 21 e GVG Rdn. 132). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten,

Zitierte Normen: § 100 PatG § 21f GVG § 100 PatG § 21f GVG § 68 PatG § 21e GVG § 109 PatG
VorsitzendeVerhandlungmündlichGVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GVG § 21 g Abs. 2; PatG 1981 § 68
Senatsinterne Mitwirkungsgrundsätze
 Der Vorsitzende eines Spruchkörpers kann seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall jedenfalls insoweit in den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen regeln und diesen Fall feststellen, als die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt.
BGH, Beschl. v. 22. Juni 1993 - X ZB 16/92 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 16/92
vom 22. Juni 1993
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend das Patent 33 48 033
der Murata Kikai Kabushiki K
(Japan),
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr\
Dr.
und
 weitere Verfahrensbeteiligte:
Straße 143-145,
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 1991 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000.— DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Der von der Einsprechenden eingelegte Einspruch führte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu dem Widerruf des Streitpatents.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Patentinhaberin mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt,
 die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist der Meinung, das beschließende Bundespatentgericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Der Senat hat eine dienstliche Erklärung eingeholt, warum am Beschluß vom 12. Dezember 1991 der Vorsitzende Richter N. nicht teilgenommen und der Richter E. mitgewirkt hat. Die Parteien hatten Gelegenheit, zu der erteilten dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
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1. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, in der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1991 habe ohne ersichtlichen Grund der Richter Dr. K. anstelle des Vorsitzenden des
11.	Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) Dipl.-Ing. N. den Vorsitz geführt. Aus den Gerichtsakten ergebe sich kein Anhaltspunkt, daß der Vorsitzende Richter Dipl.-Ing. N. am
12.	Dezember 1991 im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG verhindert gewesen sei. Zwar befinde sich bei den Akten folgender Vermerk des Vorsitzenden Dipl.-Ing. N. vom 2. Juli 1991: "Vorsitzender Dr. K. wegen Urlaub von N.." Dieser Vermerk beziehe sich aber eindeutig nur auf den mit Verfügung vom selben Tage bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. August 1991. Nach der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1991, in der Richter Dr. K. den Vorsitz für den verhinderten Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. N. geführt habe, habe Dr. K. neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 1991 bestimmt. Daß der Vorsitzende Richter Dipl.-Ing. N. auch bei diesem neuen Termin verhindert gewesen wäre, lasse sich den Gerichtsakten nicht entnehmen. Da es für die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts nur auf die letzte mündliche Verhandlung ankomme, auf die die Entscheidung ergangen ist, sei der angefochtene Beschluß wegen Verletzung des § 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG aufzuheben.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Aus der Gerichtsakte des Bundespatentgerichts ergibt sich, daß der Vorsitzende Richter Dipl.-Ing. N. und der juristische Beisitzer Richter E. sich am 22. August 1991 in Urlaub befanden. Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. N. wurde
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durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Richter Dr. K., der rechtskundige Beisitzer E. durch die rechtskundige Richterin W. vertreten.
Aus den Gerichtsakten ergibt sich weiter, daß die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1991 nach der Einführung in den Sachund Streitstand durch den Vorsitzenden erstmals vorgetragen hat, die Patentinhaberin habe auf den Gegenstand des Patents 33 48 033 bereits im Rahmen der Stammanmeldung verzichtet, so daß eine Grundlage für eine Ausscheidungsanmeldung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Akten der Stammanmeldung lagen in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1991 ersichtlich nicht vor. Deshalb beschloß das Gericht, daß ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen bestimmt werde. Dieser Termin wurde am 27. August 1991 vom stellvertretenden Vorsitzenden Dr. K. auf den 12. Dezember 1991 festgesetzt. Am 12. Dezember 1991 wirkte mit Ausnahme der rechtskundigen Beisitzerin W. dieselbe Richterbank wie am 22. August 1991 mit. An die Stelle der Richterin W. trat das planmäßige rechtskundige Senatsmitglied Richter E..
Dies entspricht den vom Vorsitzenden des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) für das Jahr 1991 aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen. Danach bleibt der bisherige Spruchkörper für das weitere Verfahren zuständig, wenn bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ausgenommen von dieser Regelung sind das rechtskundige Senatsmitglied sowie technische Beisitzer, die dem Senat nicht als ständige Mitglieder angehören. Demnach entsprach es den für das Geschäftsjahr 1991 vom Vorsitzenden
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des 11. Senats schriftlich niedergelegten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen, daß Richter Dr. K. als stellvertretender Vorsitzender für die auf den 12. Dezember 1991 anberaumte mündliche Verhandlung zuständig blieb und der an diesem Tag nicht verhinderte planmäßige rechtskundige Beisitzer Richter E. an die Stelle der Richterin W. trat.
2. Nachdem die Rechtsbeschwerdeführerin über diese senatsinternen Grundsätze und die dazu erteilte dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. N. in Kenntnis gesetzt worden ist, rügt sie nur noch, die vom Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. N. aufgestellten Mitwirkungsgrundsätze widersprächen hinsichtlich des Richters Dr. K. der Vorschrift des § 21 f Abs. 2 GVG. Gemäß § 21 g Abs. 1 GVG bestimme die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers der Vorsitzende. Dem Vorsitzenden stehe jedoch die Vertretungsregelung im Falle seiner Verhinderung nicht zu. Die Regelungskompetenz insoweit liege vielmehr gemäß § 21 f GVG beim Gerichtspräsidium. Die vom Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. N. für das Jahr 1991 aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze seien demgemäß so auszulegen, daß die Regelung nur für die (anderen) Mitglieder des Spruchkörpers außer dem Vorsitzenden gelte. Eine senatsinterne Geschäftsverteilung, nach der der stellvertretende Vorsitzende in den Fällen, in denen er zulässigerweise den Vorsitzenden einmal im Vorsitz vertreten habe, auch nach Wegfall des Verhinderungsgrundes bis zu dem Abschluß des Verfahrens den Vorsitz führe, sei mit dem Gesetzeszweck des § 21 f GVG unvereinbar.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
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Richtig ist, daß es Aufgabe des Gerichtspräsidiums ist, das Mitglied des Spruchkörpers zu bestimmen, welches bei Verhinderung des Vorsitzenden den Vorsitz im Spruchkörper zu führen hat (§ 21 f Abs. 2 GVG i.V.m. § 68 PatG). Diese Bestimmung hat das Gerichtspräsidium getroffen, indem es Richter Dr. K. zu dem stellvertretenden Vorsitzenden des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts bestellt hat. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichtspräsidiums, den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden festzustellen (vgl. BGH DRiZ 1980, 147, 148; Kissel, Kommentar zu dem Gerichtsverfassungsgesetz § 21 e Rdn. 132; MünchKomm. z. ZPO § 21 e GVG Rdn. 43; Zöller, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl.
§ 21 e GVG Rdn. 41; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51. Aufl. § 21 f GVG Rdn. 6 - jeweils m.N. d. Rspr.).
Eine ausdrückliche förmliche Feststellung ist in den Fällen unzweifelhafter, offensichtlicher Verhinderung entbehrlich. Maßgebend ist insoweit, ob der Verhinderungstatbestand bei einer objektiven Betrachtungsweise für einen außenstehenden Beobachter deutlich zutage tritt, etwa bei einer Kollision nach dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. Kissel aaO § 21 e GVG Rdn. 128 m.N.; MünchKomm. z. ZPO aaO § 21 e GVG Rdn. 43). Im vorliegenden Fall sehen die vom Vorsitzenden des 11. Senats für das Geschäftsjahr 1991 korrekt aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vor, daß die Zuständigkeit des stellvertretenden Vorsitzenden für weitere mündliche Verhandlungen fortdauert, wenn in einer Sache bereits mündlich verhandelt worden ist und der stellvertretende Vorsitzende in dieser mündlichen Verhandlung anstelle des verhinderten Vorsitzenden den Vorsitz geführt hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Vorsitzende
 auch diese seine Person betreffende Vertretungsregelung in den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen treffen. Ihm obliegt nämlich die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers. Er ist deshalb als berechtigt anzusehen, die Verhinderung und damit den Vertretungsfall jedenfalls dann zu regeln und festzustellen, wenn und soweit die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt, also nicht Vertreter eines anderen Spruchkörpers benötigt werden (BGH DRiZ 1983, 234, 235; Kissel aaO § 21 e GVG Rdn. 132).
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III. Die Rechtsbeschwerde ist mithin aus den unter Ziffer II genannten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten,
§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG.
Rogge
 Broß
Maltzahn	Jestaedt
 Greiner