* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 16/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/89

Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. a) Das Bundespatentgericht läßt dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag neu und technisch fortschrittlich ist; jedenfalls weise er nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf.Das Gewebe mit den Merkmalen dieses Patentanspruchs unterscheide sich vom Stand der Technik gemäß der österreichischen Patentschrift 216 877 nur darin, Da die gleiche Grundkonstruktion vorliege und entsprechende gewebekonstruktive Maßnahmen sich dann auch in gleicher Weise zu dem Vorteil auswirken müßten, sei es für den Fachmann ohne weiteres möglich gewesen, die Vorteile des Gewebes gemäß dieser britischen Patentschrift, wo im übrigen ausführlich das Problem des Verschleißes der Grundflächen an der Unterseite des Doppelschichtgewebes geschildert sei, auf ein gattungsgemäßes Fourdrinierbandgewebe zu übertragen. Als einziges nicht direkt in den beiden vorgenannten Patentschriften entnehmbares Merkmal verbleibe, daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht mindestens doppelt so groß sei wie in der äußeren Schicht. b) Danach ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe in dem angefochtenen Beschluß anstelle einer Bewertung der Erfindungshöhe tatsächlich nur eine mit unzutreffenden Mutmaßungen angereicherte Neuheitsprüfung vorgenommen, nicht begründet. c) Desweiteren weist die Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, daß das Bundespatentgericht auch geprüft hat, ob die Vereinigung der aus der österreichischen Patentschrift 261 877 bekannten Merkmale mit denen aus der britischen Patentschrift 451 752 und dem weiteren Merkmal, daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht Dementsprechend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht erkannt, daß die Patentanmeldung eine Kombinationserfindung betroffen habe, ebenfalls nicht begründet. Im übrigen würde die Verkennung des Vorliegens einer Kombinationserfindung auch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG darstellen, sondern allenfalls einen sachlich-rechtlichen Fehler, der mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg gerügt werden kann. e) Die Rechtsbeschwerde meint, die angefochtene Entscheidung sei insoweit in sich widersprüchlich, als das Bundespatentgericht einerseits das zweite Merkmal des kennzeichnenden Teils dahin deute, daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht mindestens doppelt so groß sein müsse wie die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der äußeren Schicht, andererseits aber ausführe, daß dieses Merkmal durch wenige Versuche mit einem nach dem genannten Stand der Technik ausgebildeten Gewebe ohne erfinderisches Zutun ermittelt werden könne. Ungeachtet dieses behaupteten Widerspruchs weist die Begründung der angefochtenen Entscheidung eindeutig aus, daß sich die erforderliche Erfindungshöhe allemal nicht aus dem Merkmal 2 des Kennzeichens ergibt. Da mithin jedenfalls der Gesamtbegründung die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte nicht fehlt, liegt auch insoweit ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor (BGH GRUR 1980, 846, 847, r. Sie läßt dabei unberücksichtigt, daß in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, der Fachmann werde hierzu durch die österreichische Patentschrift 216 877 angehalten, wo von einem "groben" Sieb für die innere Schicht und von einem "engmaschigen" Sieb aus dünnen Plastikfäden für die äußere Schicht gesprochen werde. g) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde werden die in dem angefochtenen Beschluß zunächst allein in Ansehung der österreichischen Patentschrift 216 877 festgestellten unterschiedlichen Merkmale auch nicht etwa "kurzerhand" von drei Merkmalen auf ein einziges Merkmal reduziert.

Zitierte Normen: § 100 PatG
MerkmalSchichtPatentschriftBeschlußPatGBundespatentgerichtBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 16/89
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 24 55 185.7-26
der	H
(Vereinigte Staaten von Amerika),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und von
 Dr.
2

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 1990 durch die Richter Brodeßer, Rogge,
 Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Ullmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 17. März 1989 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,- DM
festgesetzt.
Gründe :
I.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den das nachgesuchte Patent versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Die Patentanmeldung betrifft ein Fourdrinierbandgewebe zu dem Herstellen von Papier .
3
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist darauf gestützt, der angefoch-tene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie ist deshalb zulässig. Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit). Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist daher nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Andererseits genügt es nicht, daß die Entscheidung überhaupt mit einer Begründung versehen ist. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel).
2.	Der angefochtene Beschluß wird diesen Anforderungen gerecht.
4

a)	Das Bundespatentgericht läßt dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag neu und technisch fortschrittlich ist; jedenfalls weise er nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf. Das Gewebe mit den Merkmalen dieses Patentanspruchs unterscheide sich vom Stand der Technik gemäß der österreichischen Patentschrift 216 877 nur darin,
-	daß die Zahl der Kettgarne und der Schußgarne in der äußeren Schicht etwa doppelt so hoch sei wie in der inneren Schicht,
-	daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht um so viel größer sein solle als die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der äußeren Schicht, daß pro Flächeneinheit des Gewebes die gesamte Querschnittsfläche der Garne der inneren Schicht wesentlich größer als die der äußeren Schicht sei, was zusammen mit dem vorstehend genannten Merkmal aber nichts anderes bedeute, als daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht mindestens doppelt so groß sein müsse wie die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der äußeren Schicht, und
-	daß die Anzahl der Bindekettgarne im Verhältnis zur Anzahl der Grundkettgarne in der äußeren Schicht von etwa 1:2 bis 1:8 liege.
Das erste und das dritte dieser Merkmale seien aus der britischen Patentschrift 451 752, die ebenfalls ein bei der Papierherstellung verwendetes Bandgewebe aus mindestens zwei
5
gewebten Schichten aus Schuß- und Kettgarnen betreffe, bekannt gewesen. Da die gleiche Grundkonstruktion vorliege und entsprechende gewebekonstruktive Maßnahmen sich dann auch in gleicher Weise zu dem Vorteil auswirken müßten, sei es für den Fachmann ohne weiteres möglich gewesen, die Vorteile des Gewebes gemäß dieser britischen Patentschrift, wo im übrigen ausführlich das Problem des Verschleißes der Grundflächen an der Unterseite des Doppelschichtgewebes geschildert sei, auf ein gattungsgemäßes Fourdrinierbandgewebe zu übertragen. Als einziges nicht direkt in den beiden vorgenannten Patentschriften entnehmbares Merkmal verbleibe, daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht mindestens doppelt so groß sei wie in der äußeren Schicht. Dieses Merkmal könne aber ohne erfinderisches Zutun durch wenige Versuche mit einem nach dem Stand der Technik ausgebildeten Gewebe ermittelt werden.
b)	Danach ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe in dem angefochtenen Beschluß anstelle einer Bewertung der Erfindungshöhe tatsächlich nur eine mit unzutreffenden Mutmaßungen angereicherte Neuheitsprüfung vorgenommen, nicht begründet. Insbesondere trifft es nicht zu, daß der Begriff der Erfindungshöhe in dem Beschluß nur formelhaft verwendet werde.
c)	Desweiteren weist die Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, daß das Bundespatentgericht auch geprüft hat, ob die Vereinigung der aus der österreichischen Patentschrift 261 877 bekannten Merkmale mit denen aus der britischen Patentschrift 451 752 und dem weiteren Merkmal, daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht
6
mindestens doppelt so groß ist wie in der äußeren Schicht, für den Fachmann nahelag. Dementsprechend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht erkannt, daß die Patentanmeldung eine Kombinationserfindung betroffen habe, ebenfalls nicht begründet. Im übrigen würde die Verkennung des Vorliegens einer Kombinationserfindung auch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG darstellen, sondern allenfalls einen sachlich-rechtlichen Fehler, der mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg gerügt werden kann.
d)	Ohne Erfolg bemängelt die Rechtsbeschwerde ferner, der angefochtene Beschluß interpretiere die "obligatorischen Merkmale" offenbar unzulässigerweise in Kenntnis der Erfindung. Die Rechtsbeschwerde greift damit lediglich die sachliche Richtigkeit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung an, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen ist.
e)	Die Rechtsbeschwerde meint, die angefochtene Entscheidung sei insoweit in sich widersprüchlich, als das Bundespatentgericht einerseits das zweite Merkmal des kennzeichnenden Teils dahin deute, daß die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der inneren Schicht mindestens doppelt so groß sein müsse wie die Querschnittsfläche der einzelnen Garne in der äußeren Schicht, andererseits aber ausführe, daß dieses Merkmal durch wenige Versuche mit einem nach dem genannten Stand der Technik ausgebildeten Gewebe ohne erfinderisches Zutun ermittelt werden könne. Danach nämlich ergebe sich dieses Merkmal entgegen der ersteren Aussage nicht zwingend aus dem ersten Merkmal.
7
Ungeachtet dieses behaupteten Widerspruchs weist die Begründung der angefochtenen Entscheidung eindeutig aus, daß sich die erforderliche Erfindungshöhe allemal nicht aus dem Merkmal 2 des Kennzeichens ergibt. Da mithin jedenfalls der Gesamtbegründung die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte nicht fehlt, liegt auch insoweit ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor (BGH GRUR 1980, 846, 847, r. Sp.
- Lunker-Verhütungsmittel).
f)	Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, es sei unverständlich, wenn der Fachmann darauf hinarbeiten solle, daß die Bedingungen des Merkmals 2 des kennzeichnenden Teils erfüllt würden, wenn dies nachgewiesenermaßen durch keinen Stand der Technik vorgegeben sei. Sie läßt dabei unberücksichtigt, daß in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, der Fachmann werde hierzu durch die österreichische Patentschrift 216 877 angehalten, wo von einem "groben" Sieb für die innere Schicht und von einem "engmaschigen" Sieb aus dünnen Plastikfäden für die äußere Schicht gesprochen werde.
g)	Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde werden die in dem angefochtenen Beschluß zunächst allein in Ansehung der österreichischen Patentschrift 216 877 festgestellten unterschiedlichen Merkmale auch nicht etwa "kurzerhand" von drei Merkmalen auf ein einziges Merkmal reduziert. Vielmehr geschieht dies unter Hinweis darauf, daß zwei dieser Merkmale bereits aus der britischen Patentschrift 451 752 bekannt gewesen seien. Ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist daher auch insoweit nicht gegeben.
8

h)	Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich, das Bundespatentgericht setze den Inhalt der britischen Patentschrift für den Fachmann völlig unverständlich mit dem Gegenstand der rund 25 Jahre jüngeren österreichischen Patentschrift gleich. Die im angefochtenen Beschluß getroffene Feststellung, daß der Verschleiß des Endlosbandes seit
40 Jahren ein ernst zu nehmendes Problem gewesen sei, habe um so mehr Anlaß geben müssen, der Frage nachzugehen, weshalb der Lösungsvorschlag gemäß der Anmeldung zu der mit den Überlegungen des Bundespatentgerichts nicht als naheliegend nachgewiesenen "Singularität" geführt habe.
Die Rechtsbeschwerde greift auch damit wiederum allein die sachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung an. Wie bereits ausgeführt, ist für eine solche Überprüfung im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde indessen kein Raum.
i)	Hinsichtlich der Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem Nebenanspruch verweist die Rechtsbeschwerde auf ihre bereits erörterten Beanstandungen zur Bescheidung des Hauptantrages; einen darüber hinausgehenden Begründungsmangel macht sie nicht geltend.
III.
Da der gerügte Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG mithin nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen .
9
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Brodeßer
 Rogge
Jestaedt
 Broß
Ullmann