Oktober 1982 das ein "Unterteilungsorgan für Schubkästen" betreffende Patent 24 31 462 erteilt und dieses auf die Einsprüche der Einsprechenden mit Beschluß vom 9. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Patentinhaber, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht . 1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe auf die Beschwerden der Einsprechenden die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung durch Beschluß vom 9. Juli 1984 zugesprochenen Fassung prüfen und feststellen müssen, hierüber jedoch keine Entscheidung getroffen, sondern sich nur mit dem Gegenstand der von dem Patentinhaber erhobenen Anschlußbeschwerde befaßt. Aus dem Protokoll, das nach § 167 ZPO den Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erbringt, ist damit nicht zu entnehmen, daß der Patentinhaber das Patent hilfsweise auch in der Fassung des Beschlusses vom 9. Da das Patent im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur mit einer zu demindest hilfsweise vom Patentinhaber verteidigten Fassung aufrechterhalten werden kann (vgl. Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Gegenstand des Streitpatents befaßt und den Erfindungsgedanken festgestellt (Beschluß S. Die Begründung des Bundespatentgerichts mag unvollständig sein oder auch sachlich unrichtig, sofern das Bundespatentgericht die integrierte Lagesicherung beim Patentgegenstand und die sich aus der Kombination der Merkmale ergebende erfinderische Leistung verkannt haben sollte. Vielmehr greift die Rechtsbeschwerde die Grundlage der technischen Beurteilung des Patents durch das Bundespatentgericht an und rügt damit die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG hat der Patentinhaber nicht aufgezeigt . b) Ein Begründungsmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Bundespatentgericht einen Teil der Darlegungen des Patentinhabers als "neben der Sache" liegend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die vom Bundespatentgericht unter dem Obersatz "neben der Sache" im einzelnen angegebenen Gründe eine Einordnung unter patentrechtliche Begriffe zu, so unter den Begriff des Erfindungsgegenstandes, der nicht aufgabenhaft umschrieben werden darf, sondern die Mittel zur Lösung des technischen Problems nennen muß.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 16/87 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 24 31 462 des Heimo B4 Patentinhabers und Rechtsbeschwerdeführers/ - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Verfahrensbeteiligte: Apothekenbau GmbH, r Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S Development AB, r Einsprechende II und Beschwerdeführerin II, - Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht Patentanwalt Dipl.-Phys, Straße »/ Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 5. Februar 1987 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000.- DM festgesetzt. Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat am 8. Oktober 1982 das ein "Unterteilungsorgan für Schubkästen" betreffende Patent 24 31 462 erteilt und dieses auf die Einsprüche der Einsprechenden mit Beschluß vom 9. Juli 1984 beschränkt aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der Einsprechenden das Patent wegen Fehlens der erforderlichen Erfindungshöhe widerrufen. Die Beschwerde des Patentinhabers hat es zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Patentinhaber, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht . Die Einsprechende I beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. 1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe auf die Beschwerden der Einsprechenden die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung durch Beschluß vom 4 9. Juli 1984 zugesprochenen Fassung prüfen und feststellen müssen, hierüber jedoch keine Entscheidung getroffen, sondern sich nur mit dem Gegenstand der von dem Patentinhaber erhobenen Anschlußbeschwerde befaßt. Das Bundespatentgericht hat mit Recht seiner Entscheidung nur die in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1987 verteidigte Fassung des Patents zugrunde gelegt. Der Patentinhaber hat nämlich laut Protokoll (Beschwerdeakte Bd. II Bl. 264, 264 R) sein Patent lediglich im beschränkten Umfang verteidigt. Unter Überreichung eines "neuen Hauptanspruchs" (Beschwerdeakte Bd. II Bl. 268 f) hat er beantragt, den angefochtenen Beschluß der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im Umfang des neuen Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 2 bis 4 gemäß angefochtenem Beschluß in angepaßter Form aufrechtzuerhalten. Aus dem Protokoll, das nach § 167 ZPO den Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erbringt, ist damit nicht zu entnehmen, daß der Patentinhaber das Patent hilfsweise auch in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juli 1984 verteidigt hat. Da das Patent im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur mit einer zu demindest hilfsweise vom Patentinhaber verteidigten Fassung aufrechterhalten werden kann (vgl. Senatsentscheidung vom 3. November 1988 - X ZB 12/86 - zur Veröffentlichung bestimmt) brauchte sich das Bundespatentgericht mit der von der Patentabteilung des Deutschen Patentamts aufrecht erhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1 nicht zu befassen. Insoweit liegt ein Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor. fr? 2. a) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht damit durchdringen, der vom Bundespatentgericht angeführte Widerrufsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit sei nicht nachprüfbar; die Ausführungen ließen nicht erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien. Insbesondere fehle die Feststellung des Patentgegenstandes und des ihm zugrundeliegenden Erfindungsgedankens. Deshalb habe das Bundespatentgericht verkannt, daß der Kern der Erfindung in der in ein - einstückiges - Unterteilungsorgan "integrierten Lagesicherung" bestehe und die erfinderische Leistung namentlich in einer Kombination von Merkmalen liege, die dazu führe, daß eine Verschiebung der Unterteilungsfahnen bei Krafteinwirkung am Flansch unter Vermeidung einer Kippwirkung möglich sei, die Unterteilungsfahnen die Beschleunigungskräfte dämpften, die Kraft unter Selbsthemmung auf Flansch und Trennwand übertragen werde und zugleich ein leichtes Entfernen und Wiederaufsetzen der Unterteilungsfahnen sichergestellt sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder in sich widersprüchlich noch unverständlich. Der die Entscheidung tragende Gedankengang ist erkennbar und folgerichtig dargestellt. Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Gegenstand des Streitpatents befaßt und den Erfindungsgedanken festgestellt (Beschluß S. 6-8). Die Begründung des Bundespatentgerichts mag unvollständig sein oder auch sachlich unrichtig, sofern das Bundespatentgericht die integrierte Lagesicherung beim Patentgegenstand und die sich aus der Kombination der Merkmale ergebende erfinderische Leistung verkannt haben sollte. Hierin liegt jedoch nicht ein Mangel der Begründung, noch 6 fehlen Gründe zu einem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel. Vielmehr greift die Rechtsbeschwerde die Grundlage der technischen Beurteilung des Patents durch das Bundespatentgericht an und rügt damit die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Diese kann aber im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht überprüft werden. Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG hat der Patentinhaber nicht aufgezeigt . b) Ein Begründungsmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Bundespatentgericht einen Teil der Darlegungen des Patentinhabers als "neben der Sache" liegend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die vom Bundespatentgericht unter dem Obersatz "neben der Sache" im einzelnen angegebenen Gründe eine Einordnung unter patentrechtliche Begriffe zu, so unter den Begriff des Erfindungsgegenstandes, der nicht aufgabenhaft umschrieben werden darf, sondern die Mittel zur Lösung des technischen Problems nennen muß. Gleiches gilt für die Ausführungen des Bundespatentgerichts hinsichtlich der Beurteilung der im "elwero"-Prospekt beschriebenen Kleinfachteiler als elastisch auslenkbare Fahnen im Sinne des Streitpatents. 7 3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Maltzahn Brodeßer Jestaedt Rogge