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BGH · X ZB 16/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/33

April 1983 zuletzt beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmeldung mit der am 4. Februar 1983 eingegangenen Fassung des Schutzanspruchs in die Rolle für Gebrauchsmuster einzutragen (Hauptantrag), "hilfsweise mit der Erklärung, daß sie aus der Anmeldung die Gegen- April 1983 ausscheide", beantragt, "die Anmeldung unter Zugrundelegung eines Schutzanspruchs in der Fassung B vom 15. Das Beschwerdegericht hat den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle aufgehoben, die Beschwerde der Anmelder in im Umfange der Stammanmeldung, d.h. der Anmeldung in der Fassung des Hauptantrages und der hilfsweise geltend gemachten Anspruchsfassung 3 zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Ausscheidungsanmeldung in die Rolle für Gebrauchsmuster einzutragen sei. Nach der Erledigung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Hauptantrages durch eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels war nur noch die Zurückweisung des die Anspruchsfassung B betreffenden Eintragungsbegehrens Gegenstand der Rechtsbeschwerde, nicht dagegen die Ausscheidungserklärung hinsichtlich des Gegenstandes der Anspruchsfassung A. Mit der oben zitierten Erklärung hat die Anmelderin die Wirksamkeit ihrer Ausscheidungserklärung nur vom Schicksal ihres Hauptantrages abhängig gemacht. Nur in diesem Umfang hat der Senat den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 23.

AnmeldungAusscheidungserklärungHauptantragesAnmelderAnspruchsfassungFassungAnmelderinRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 16/33
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung G 8 103 515.2
der
 Helmut P|
Hausgeräte GmbH StflHHB, HflBstraße j, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1984 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Der Berichtigungsantrag der Anmelder in vom 9. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anmelderin hat die Eintragung eines Gebrauchsmusters für eine Vorrichtung zur Anzeige von Einstellwerten und/oder Funktionsabläufen unter Verwendung von Anzeige-Displays, das sind kombinierte Segmentanzeigen, beantragt.
Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. April 1983 zuletzt beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmeldung mit der am 4. Februar 1983 eingegangenen Fassung des Schutzanspruchs in die Rolle für Gebrauchsmuster einzutragen (Hauptantrag), "hilfsweise mit der Erklärung, daß sie aus der Anmeldung die Gegen-
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stände der Schutzansprüche 1 and 2 in der Fassung A vom 15. April 1983 ausscheide", beantragt, "die Anmeldung unter Zugrundelegung eines Schutzanspruchs in der Fassung B vom 15. April 1983 ... in die Rolle für Gebrauchsmuster einzutra-gen" .
Das Beschwerdegericht hat den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle aufgehoben, die Beschwerde der Anmelder in im Umfange der Stammanmeldung, d.h. der Anmeldung in der Fassung des Hauptantrages und der hilfsweise geltend gemachten Anspruchsfassung 3 zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Ausscheidungsanmeldung in die Rolle für Gebrauchsmuster einzutragen sei.
Die Anmelder in hat die zugelassene Rechtsbeschwerde zunächst unbeschränkt eingelegt und in der Rechtsbeschwerdebegrün-dung nur noch das die Anspruchsfassung B betreffende Eintragungsbegehren weiter verfolgt. Nach der Erledigung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Hauptantrages durch eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels war nur noch die Zurückweisung des die Anspruchsfassung B betreffenden Eintragungsbegehrens Gegenstand der Rechtsbeschwerde, nicht dagegen die Ausscheidungserklärung hinsichtlich des Gegenstandes der Anspruchsfassung A.
Mit der oben zitierten Erklärung hat die Anmelderin die Wirksamkeit ihrer Ausscheidungserklärung nur vom Schicksal ihres Hauptantrages abhängig gemacht. Sie hat die Wirksamkeit der Aus-
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Scheidungserklärung nicht auch noch vom Schicksal des Hilfsantrages abhängig gemacht, der das Eintragungsbegehren mit der Anspruchsfassung B betraf. Dies hätte auch keinen vernünftigen Sinn ergeben. Vielmehr war der die Ausscheidungserklärung einschließende Hilfsantrag der Anmelder in so zu verstehen, daß im Falle eines Mißerfolges des Hauptantrages der Anmeldungsgegenstand mit der Anspruchsfassung A ausgeschieden werde und daneben in der Stammanmeldung hilfsweise das Eintragungsbegehren mit der Anspruchsfassung B weiterverfolgt werde.
Daraus folgt, daß mit der endgültigen Erledigung des Hauptantrages durch die teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels die Bedingung für die Wirksamkeit der Ausscheidungserklärung eingetreten ist. Der Senat hatte nur über das die Anspruchsfassung B betreffende Eintragungsbegehren zu entscheiden. Nur in diesem Umfang hat der Senat den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 23. Juni 1983 aufgehoben.
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Einer Darstellung der Auswirkungen der teilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels auf die Ausscheidungserklärung der Anmelderin bedurfte es im Senatsbeschluß vom 10. Mai 1984 nicht. Deshalb bedarf es auch nicht der beantragten Berichtigung.
Bruchhausen	Windisch