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BGH · X ZB 16/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/78

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung des Armenrechts werden abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung vom Anmelder erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch den ange-fochtenen Beschluß zurückgewiesen und im einzelnen darge-legt, daß die anmeldungsgemäße Lehre im Widerspruch stehe zu dem Satz von der Erhaltung der Energie, nach dem eine Energieabgabe nach außen nur erfolgen könne, wenn mindestens der gleiche Energiebetrag von außen der Anlage zugeführt werde. September 1978 hat der Anmelder dagegen "Einspruch" erhoben und unter anderem "die Wiedereinsetzung der Patentanmeldung in den vorigen Stand" beantragt. Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt ist vom Anmelder bisher nicht als Vertreter bestellt worden. § 233 ZPO statthafte Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. November 1978 - enthaltene Gesuch um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- Wegen dieser Mängel waren die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung des Armenrechts abzulehnen und die Rechtsbeschwerde des Anmelders gemäß § 41 t Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen. Eine Prüfung der Einzelheiten der vom Anmelder gegen die Entscheidung des Beschwerdesenats erhobenen Rügen ist damit ausgeschlossen. Da nur der Anmelder an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt ist, bedarf es einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 16/78
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 25 36 173.3
des kaufmännischen Angestellten Gerhard Istraße
 Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers,
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung des Armenrechts werden abgelehnt.
Die als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des 7. Senats (technischer Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 4. August 1978 wird als unzulässig verworfen.
Gründe :
Mit der am 13. August 1975 beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldung erstrebt der Anmelder die Erteilung eines Patents für ein "Energie- und Rohstoffversorgungssystem "Wasserstoffkraftwerk"" .
Das Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand offensichtlich nicht funktionsfähig und offensichtlich gewerblich nicht verwertbar sei.
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Die gegen diese Entscheidung vom Anmelder erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch den ange-fochtenen Beschluß zurückgewiesen und im einzelnen darge-legt, daß die anmeldungsgemäße Lehre im Widerspruch stehe zu dem Satz von der Erhaltung der Energie, nach dem eine Energieabgabe nach außen nur erfolgen könne, wenn mindestens der gleiche Energiebetrag von außen der Anlage zugeführt werde. Dieser Beschluß wurde dem Anmelder am 31. August 1978 zugestellt.
Mit dem am 26. September 1978 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schreiben vom 10. September 1978 hat der Anmelder dagegen "Einspruch" erhoben und unter anderem "die Wiedereinsetzung der Patentanmeldung in den vorigen Stand" beantragt. Beim Bundesgerichtshof ist dieses Schreiben am 10. Oktober 1978 eingegangen.
Der Anmelder hat am 8. November 1978 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dabei auf seine Mittellosigkeit hingewiesen. Zur Begründung des "Einspruchs" macht er geltend, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung gegen eine Reihe von verfassungs-und verfahrensrechtlichen Grundsätzen verstoßen, ihm insbesondere kein rechtliches Gehör gewährt, und auch in sachlicher Hinsicht die angemeldete Erfindung verkannt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts nach den Vorschriften des Patentgesetzes ausschließlich vorgesehene Rechtsmittel ist die Rechtsbeschwerde nach § 41 p PatG; als solche ist die Eingabe des
 Anmelders ungeachtet der Bezeichnung als "Einspruch" anzusehen. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders ist indessen wegen formeller Mängel unzulässig.
Nach § 41 r PatG ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen; nach der zwingenden Vorschrift des § 41 r Abs. 5 PatG muß der Rechtsbeschwerdeführer sich schon dabei von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bereits an der Einhaltung dieser beiden gesetzlichen Formvorschriften fehlt es hier, da das Einspruchsschreiben des Anmelders vom 10. September 1978 zwar innerhalb der am 30. September 1978 abgelaufenen Rechtsbeschwerdefrist beim Bundespatentgericht, aber erst am 10. Oktober 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt ist vom Anmelder bisher nicht als Vertreter bestellt worden.
Der gemäß § 41 v PatG i.V.m. § 233 ZPO statthafte Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Anmelder hat nicht dargetan, inwiefern er ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten. Er hat zudem trotz der vom Senat gegebenen Hinweise die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt.
Das im Schreiben des Anmelders vom 2. November 1978 - eingegangen am 8. November 1978 - enthaltene Gesuch um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerde-
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frist verspätet beim Bundesgerichtshof eingegangen und daher unbegründet (§ 46 k PatG). Ein Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einreichung des Armenrechtsgesuchs ist nicht begründet, weil der Anmelder nicht dargelegt hat, daß er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen ist, diese Frist einzuhalten.
Wegen dieser Mängel waren die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung des Armenrechts abzulehnen und die Rechtsbeschwerde des Anmelders gemäß § 41 t Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen. Eine Prüfung der Einzelheiten der vom Anmelder gegen die Entscheidung des Beschwerdesenats erhobenen Rügen ist damit ausgeschlossen.
Da nur der Anmelder an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt ist, bedarf es einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht.
Ballhaus •	Windisch	Hesse
 Brodeßer	von	Albert