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BGH · X ZB 16/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/77

"Förderbänder-System mit endlosen nahtlosen, die in der Länge mit nicht dehnbaren Fördergurten und Zugantriebsseilen, die in unbegrenzten Längen und in jeder Lage verwendet werden, und der Förderzugzerreißgurtpunkt in Obergurt und Untergurt behoben worden ist, durch die Mitnehmer, die am Fördergurt und Zugantriebsseil fest verbunden oder mit Magneten, die ebenfalls am Zugantriebsseil fest und auswechselbar sind, die an dem Fördergurt haften und durch die serienmäßig gefertigten Haupt-Seilantriebe, die unter dem Obergurt und über dem Untergurt bei doppelten Fördergurten hintereinander einzeln oder batterieweise je nach Bedarf von Fördergurtbreite und Länge, die das Zugantriebsseil mit dem Fördergurt ziehen und daß der endlos nahtlos nicht dehnbar in der Länge des Zugantriebsseils mit einem Obergurt-Fördergurt verwendet wird und die nicht dehnbaren und die dehnbaren Zugan- Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, der beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. da es im Prinzip bei gleichem Anwendungsbereich bereits durch die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 883 780 bekanntgeworden sei und die weiteren konstruktiven Einzelheiten des technischen Prinzips sich durch naheliegende Auswahl aus dem weiteren Stande der Technik ergäben oder platt selbstverständlich seien. Schon der Anmelder des deutschen Gebrauchsmusters 1 883 780 habe sich mit dem Problem befaßt, das dem beanspruchten System zugrundeliege, nämlich, daß der Länge eines Bandförderers und seiner Förderleistung Grenzen gesetzt seien, wenn der Bandantrieb an den Umkehrstellen des Bandes angreife. Als Lösungsprinzip hierfür sei im Gebrauchsmuster vorgeschlagen, das endlose Förderband offen an der Unterseite mit einem endlosen Zugorgan (Kette oder Seil) zu verbinden und Zwischenantriebe vorzusehen, die im geraden Strang des Förderers, d.h. zwischen den Umkehrstellen des Förderbandes, an den endlosen Zugorganen angriffen. Damit seien aber schon endlos nahtlose Förderbänder mit unbegrenzter Länge bekanntgeworden, die zudem aufgrund ihrer Verbindung mit einem endlos nahtlosen Zugorgan, das durch Zwischenantriebe angetrieben werde, im Sinne der Anmeldung in der Länge nicht dehnbar seien. Soweit der Anmelder unter einem "nicht dehnbaren Förderband" ein solches verstanden wissen wolle, das aus gelochten Blechen bestehe, die mit Drähten verbunden und mit Gummi beschichtet seien, habe die schweizerische Patentschrift 22 115 entsprechende Treibgurte offenbart, die eine von Gummi überzogene Metallseele aus perforierten Metallstreifen aufwiesen, die nichts anderes seien als die gelochten Bleche nach der Anmeldung. Im Hinblick darauf, daß das Lösungsprinzip und auch durch Metalldrähte verstärkte Bänder bekannt gewesen seien und die Bandfestigkeit bei der Herstellung sehr langer Förderbänder eine hervorragende Rolle spiele, sei es naheliegend gewesen, Bänder auszuwählen, die sich durch besonders hohe Festigkeit auszeichneten, wie es ausdrücklich für das Band nach der genannten schweizerischen Patentschrift auf Seite 1 Spalte 1 Zeilen 4 und 5 erwähnt werde. Die Rechtsbeschwerde sieht den geltend gemachten Begründungsmangel darin, daß das Bundespatentgericht seine Feststellung, das vom Anmelder beanspruchte Förderbandsystem unterscheide sich von dem des Gebrauchsmusters nur noch unwesentlich, nicht begründet habe. Im Blick hierauf sei aus dem angefochtenen Beschluß nicht zu erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen seien. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß zu keinem der Gesichtspunkte, die - wie z.B. die Behauptung einer erfinderischen Leistung - selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzustellen sind, ohne Begründung gelassen. Es hat seine Auffassung, daß der Gegenstand der Anmeldung durch den Stand der Technik nahegelegt worden sei und damit der erfinderischen Leistung entbehre, ausführlich begründet. Soweit das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit weiteren Überlegungen festgestellt hat, das beanspruchte Förderband system unterscheide sich nur noch unwesentlich von dem des Gebrauchs musters, handelt es sich um das Ergebnis einer eingehenden Erörterung und nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um eine unbegründete Äußerung.

AnmeldungLängedehnbarAnmelderFörderbandBeschlußBundespatentgerichtendlosRechtsbeschwerdebeanspruchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 16/77	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 14 56 561.8-22
des Emanuel Hl
 traße #, Hl
 Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann,
 Dr. Windisch und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 7. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung betrifft "Förderbänder mit Zugantriebsseilen" . Sie wurde am 15. September 1966 eingereicht, am 30. Mai 1973 offengelegt und durch Beschluß der Prüfungsstelle vom 16. Dezember 1975 zurückgewiesen.
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Mit der Beschwerde hiergegen hat der Anmelder beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Bekanntmachung der Anmeldung zu beschließen mit den Patentansprüchen 1 bis 21 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 37 vom 28. Mai 1975, eingegangen am 25. November 1975, sowie einer hieran noch anzupassenden Beschreibung.
Der am 25. November 1975 eingereichte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Förderbänder-System mit endlosen nahtlosen, die in der Länge mit nicht dehnbaren Fördergurten und Zugantriebsseilen, die in unbegrenzten Längen und in jeder Lage verwendet werden, und der Förderzugzerreißgurtpunkt in Obergurt und Untergurt behoben worden ist, durch die Mitnehmer, die am Fördergurt und Zugantriebsseil fest verbunden oder mit Magneten, die ebenfalls am Zugantriebsseil fest und auswechselbar sind, die an dem Fördergurt haften und durch die serienmäßig gefertigten Haupt-Seilantriebe, die unter dem Obergurt und über dem Untergurt bei doppelten Fördergurten hintereinander einzeln oder batterieweise je nach Bedarf von Fördergurtbreite und Länge, die das Zugantriebsseil mit dem Fördergurt ziehen und daß der endlos nahtlos nicht dehnbar in der Länge des Zugantriebsseils mit einem Obergurt-Fördergurt verwendet wird und die nicht dehnbaren und die dehnbaren Zugan-
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triebsseile in Kreisförderer-Seilschleppbahnen-Personenlifter, Bodenbänder und Becherwerke ebenfalls verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, daß der endlos nahtlos in der Länge nicht dehnbare Fördergurt (1) und den endlos nahtlos ebenfalls nicht dehnbaren in der Länge Zugantriebsseil (5) die durch die Mitnehmer (9) in Abständen miteinander fest verbunden sind und mit mehreren auf der ganzen Förderbandlänge in Obergurt (7) und Untergurt (8) mit den Greiferantrieben (10) die Förderanlage ausgestattet ist, die das Zugantriebsseil (5) mit dem Fördergurt (1) ziehen."
Das Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 7. Juli 1977 die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, der beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
Die auf § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.	Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Förderband-System sei nicht patentfähig.
da es im Prinzip bei gleichem Anwendungsbereich bereits durch die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 883 780 bekanntgeworden sei und die weiteren konstruktiven Einzelheiten des technischen Prinzips sich durch naheliegende Auswahl aus dem weiteren Stande der Technik ergäben oder platt selbstverständlich seien. Schon der Anmelder des deutschen Gebrauchsmusters 1 883 780 habe sich mit dem Problem befaßt, das dem beanspruchten System zugrundeliege, nämlich, daß der Länge eines Bandförderers und seiner Förderleistung Grenzen gesetzt seien, wenn der Bandantrieb an den Umkehrstellen des Bandes angreife. Er habe dargestellt, daß es seit langem das Bestreben der Fachwelt gewesen sei, Lösungen dafür zu finden, solche Förderer mit großer Förderleistung und hoher Fördergeschwindigkeit in jeder beliebigen Länge bauen zu können, ohne - wie bisher - mehrere Förderer hintereinander anordnen zu müssen.
Als Lösungsprinzip hierfür sei im Gebrauchsmuster vorgeschlagen, das endlose Förderband offen an der Unterseite mit einem endlosen Zugorgan (Kette oder Seil) zu verbinden und Zwischenantriebe vorzusehen, die im geraden Strang des Förderers, d.h. zwischen den Umkehrstellen des Förderbandes, an den endlosen Zugorganen angriffen. Dabei könnten die Zwischenantriebe reibschlüssig oder kraftschlüssig antreiben, indem z.B. Mitnehmerscheiben oder mit Mitnehmern (also Greifern) besetzte Antriebsketten in waagerechter Ebene umliefen und von beiden Seiten her auf das endlose Zugorgan (Seil oder Kette) einwirkten.
Die Verbindung zwischen dem Förderband und dem endlosen Zugorgan erfolge gemäß dem Beispiel der Figur 1 ebenfalls über Mitnehmer. Auch die alternativ beanspruchte Verbindung
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des endlosen Zugseiles mit dem Förderband mit Hilfe von Magneten sei aus dem vorerwähnten Gebrauchsmuster schon herleitbar, nämlich aus Seite 4 in den Zeilen 10-13. Diese Ausgestaltung sei beispielsweise für Bandförderer, Steilförderer (Elevatoren) und Becherwerke vorgesehen. Damit seien aber schon endlos nahtlose Förderbänder mit unbegrenzter Länge bekanntgeworden, die zudem aufgrund ihrer Verbindung mit einem endlos nahtlosen Zugorgan, das durch Zwischenantriebe angetrieben werde, im Sinne der Anmeldung in der Länge nicht dehnbar seien.
Soweit der Anmelder unter einem "nicht dehnbaren Förderband" ein solches verstanden wissen wolle, das aus gelochten Blechen bestehe, die mit Drähten verbunden und mit Gummi beschichtet seien, habe die schweizerische Patentschrift 22 115 entsprechende Treibgurte offenbart, die eine von Gummi überzogene Metallseele aus perforierten Metallstreifen aufwiesen, die nichts anderes seien als die gelochten Bleche nach der Anmeldung.
Im Hinblick darauf, daß das Lösungsprinzip und auch durch Metalldrähte verstärkte Bänder bekannt gewesen seien und die Bandfestigkeit bei der Herstellung sehr langer Förderbänder eine hervorragende Rolle spiele, sei es naheliegend gewesen, Bänder auszuwählen, die sich durch besonders hohe Festigkeit auszeichneten, wie es ausdrücklich für das Band nach der genannten schweizerischen Patentschrift auf Seite 1 Spalte 1 Zeilen 4 und 5 erwähnt werde.
Es treffe also nicht zu, daß die Fachwelt trotz scheinbaren Naheliegens die Lösung der in Rede stehenden Aufgabe nicht gefunden habe, denn das beanspruchte Förder-
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bandsystem unterscheide sich von dem des Gebrauchsmusters nur noch unwesentlich.
2.	Die Rechtsbeschwerde sieht den geltend gemachten Begründungsmangel darin, daß das Bundespatentgericht seine Feststellung, das vom Anmelder beanspruchte Förderbandsystem unterscheide sich von dem des Gebrauchsmusters nur noch unwesentlich, nicht begründet habe. Für eine solche Begründung. sei die Darlegung unerläßlich, daß die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Anmelders bereits in dem erwähnten Gebrauchsmuster 1 883 780 vorweggenommen seien. Dazu reichten die allgemein gehaltenen Hinweise, mit denen das Bundespatentgericht die Patentfähigkeit verneint habe, nicht aus. Es lasse sich aus dem angefochtenen Beschluß nicht entnehmen, aus welchem Grunde das Patent nicht erteilt worden sei. Insbesondere enthalte der angefochtene Beschluß keine Begründung bezüglich der vom Anmelder für seine Erfindung beanspruchten Merkmale, daß seine Anmeldung ein Fördersystem zu dem Gegenstand habe, das aus verschiedenen Breitbandfördergurten bestehe, die endlos nahtlos in der Länge nicht dehnbar aus einem Stück mit verschiedenen Gurtprofilen ausgebildet seien; daß dieses Fördersystem mit Bodenbändern und mit Deckenbändern und mit endlos nahtlosen Becherbändern und mit Becherwerken, mit Kreisförderern, mit Personenliftern und mit Seilschleppbahnen ausgebildet sei; daß die Fördereinrichtungen in dem System mit dem gleichen Antriebe ausgebildet seien, und daß in wenigstens 18 Förderbandarten der gleiche Antrieb verwendet werde.
Bei der Begründung habe weiter berücksichtigt werden müssen, daß die Figuren 1, 2, 4, 5, 10, 12, 14, 15, 19, 20, 21, 22, 23, 28, 29 und 37 der Patentzeichnung mit ver-
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schiedenen Gurtprofilen ausgestattet seien, daß die Fördergurte aus reinem Metallblech (24) oder aus reinem Kunststoff (23) oder kombiniert aus gelochtem Metallblech (22) mit Kunststoff (23) oder mit Gummi (27) oder mit Asbest oder mit Filz beschichtet seien.
Im Blick hierauf sei aus dem angefochtenen Beschluß nicht zu erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen seien.
3.	Der Angriff der Rechtsbeschwerde erfüllt nicht den Tatbestand des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG.
Aus dem angefochtenen Beschluß ist zu erkennen, welche Gründe für ihn maßgebend waren. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß zu keinem der Gesichtspunkte, die - wie z.B. die Behauptung einer erfinderischen Leistung - selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzustellen sind, ohne Begründung gelassen. Es hat seine Auffassung, daß der Gegenstand der Anmeldung durch den Stand der Technik nahegelegt worden sei und damit der erfinderischen Leistung entbehre, ausführlich begründet. Dabei - und nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, im Zusammenhang mit einer Prüfung, ob das Gebrauchsmuster die Lehre des Patentanspruchs 1 vorwegnehme - hat es die technische Lehre des deutschen Gebrauchsmusters 1 883 780 mit dem Anmeldungsgegenstand verglichen und Übereinstimmung im Lösungsprinzip sowie Unterschiede hinsichtlich konstruktiver Einzelheiten festgestellt. Diese Unterschiede hat es als unwesentlich bezeichnet. Darüber hinaus habe die schweizerische Patentschrift 22 115 die Auswahl besonders fester, also im Sinne der Anmeldung nicht dehnbarer Bänder nahe-
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gelegt. Damit hat der Beschwerdesenat seiner Begründungspflicht zur Frage der erfinderischen Leistung genügt.
Mit der Rüge aus § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG kann weder ein einzelnes Argument in den Gründen angegriffen noch beanstandet werden, das Beschwerdegericht habe nicht alle denkbaren oder vorgetragenen Argumente behandelt. Soweit das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit weiteren Überlegungen festgestellt hat, das beanspruchte Förderband system unterscheide sich nur noch unwesentlich von dem des Gebrauchs musters, handelt es sich um das Ergebnis einer eingehenden Erörterung und nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um eine unbegründete Äußerung.
Bruchhausen
 Ballhaus
Windisch
 Brodeßer
 Ochmann