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BGH · X ZB 16/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 16/76

Bejahendenfalls könne die von hB^B eingelegte Beschwerde nur dann als wirksam angesehen werden, wenn für den zweiten Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdegebühr nachentrichtet werde. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der Einsprechenden den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben und das Patent versagt. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, um deren Zurückweisung die Einsprechenden bitten,rügt der Anmelder, er sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 41 p Abs.3 Nr. 3 PatG). des Anmelders den Schriftwechsel über die Wirksamkeit der Beschwerdeerhebung nicht zugestellt. Der Anmelder sei an einem wichtigen Abschnitt des Verfahrens, nämlich der Prüfung, ob die Beschwerden wirksam eingelegt waren, nicht beteiligt worden. Außerdem rügt der Anmelder, der Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG). Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 1. Das Patentgesetz schreibt zwar in § 41 h Abs. 2 vor, daß die Entscheidung des Bundespatentgerichts nur auf Tatsachen .... Ob die oben wiedergegebenen Schreiben der Geschäftsstelle und des Einsprechenden Hägele zur Frage der Wirksamkeit der Beschwerden dem Anmelder in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden sind, wie die Einsprechenden im Rechtsbeschwerde-verfahren vortragen, kann offen bleiben. gebers zu ersehen, daß Zuwiderhandlungen dieser Art nicht als Verfahrensverstoß von solcher Schwere gelten sollen, daß sie die Anrufung des Bundesgerichtshofs mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung möglich machen (BGHZ 43, 12, 15). Der Senat hat es in der zitierten Entscheidung zwar für nicht ausgeschlossen gehalten, daß gewisse Fälle der “Versagung des rechtlichen Gehörs" sich mit den Voraussetzungen der Nr. 3 des § 41 p Abs.3 PatG decken können, so daß auf Grund dieser Bestimmung die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung eröffnet sein kann (aaO S. Dem Vertreter des Anmelders ist nach der Darstellung der Rechtsbeschwerde ein Schriftwechsel der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts mit den Beschwerdeführern über die Wirksamkeit der Beschwerdeerhebung vorenthalten worden. Mit dem Ausschluß der Versagung des rechtlichen Gehörs als Grund für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß in solchen Fällen, in denen ein Beteiligter seinen Standpunkt zu einem Punkt des Streitstoffes nur unvollständig zur Geltung bringen konnte, dem Betroffenen der Zugang zu dem Bundesgerichtshof auch unter dem Gesichts- 2. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hinsichtlich des Patentanspruchs 8 ein Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG nicht vor. Der Anmelder hat - auch hilfsweise - keinen Antrag gestellt, ein Patent allein mit dem Patentanspruch 8 zu erteilen. Gegen oder ohne den Villen des Anmelders durfte das Bundespatentgericht dem Anmelder kein Patent mit einem Teil der Patentansprüche erteilen (BGH GRUR 1964, 697 - Fotoleiter). Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß dem Fachmann die Gesetze der optischen Abbildung bekannt sind, die im angefochtenen Beschluß näher bezeichnet werden. Die Anwendung dieser jedem Optiker bekannten Maßnahmen speziell bei einem mit einem Varioobjektiv versehenen Titelsetzgerät ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht erfinderisch, weil diese letztlich auf der allgemeinen Vertauschbarkeit von Objekt und Bild in der geometrischen Optik beruhenden Eigenschaft eines Objektivs unab- Deshalb sei das kennzeichnende Merkmal b) in Verbindung mit dem Oberbegriff /des Patentanspruchs 1J nicht erfinderisch. Der mit dem Anmeldungsgegenstand erzielbare Fortschritt, nämlich die Erweiterung des Vergrößerungsbereiches, sei ohne weiteres vorhersehbar und könne nicht zur Begründung der Erfindungshöhe herangezogen werden. Zusammenfassend stellt das Bundespatentgericht fest, dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle es an der für eine Patenterteilung erforderlichen Erfindungshöhe . Diese Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen erkennen, daß es in dem zwar neuen und nach seiner Unterstellung auch fortschrittlichen Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Rücksicht auf das beim Durchschnittsfachmann bereits vorhandene, im einzelnen bezeichnete Fachwissen keine erfinderische Leistung gesehen hat. Deshalb bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob das Bundespatentgericht geprüft und begründet hat, wie die Zusammenfassung (Kombination) der Merkmale a) und b) und des Oberbegriffes zu Sollte dies unterlassen worden sein, wogegen allerdings die Ausführungen im letzten Absatz der Seite 10 und auf Seite 11 oben der Beschlußausfertigung sprechen, dann könnte der angefochtene Beschluß in diesem Punkte nur als sachlich unvollständig oder unrichtig angesehen werden. Ein Fehlen der Gründe zu dem Komplex der Erfindungshöhe, das allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, läge darin nicht. Es kann auch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rede davon sein, daß die Versagung des Patents nur auf Spekulationen über ein angebliches Fachwissen gestützt ist.

SchreibenEinsprechendeBundespatentgerichtsPatentAnmeldersAnmelderBeschwerdeBeschlußBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG § 41 p Abs. 3 Nr. 3
Wird einem Beteiligten zu einzelnen VerfahrensVorgängen das rechtliche Gehör versagt, so liegt darin kein Vertretungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG.
BGH, Beschl. v. 15. September 1977 - X ZB 16/76 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
x ZB 16/76	BESCHLUSS
in der RechtsbeschwerdeSache
 betreffend die Patentanmeldung P 1572 314.5-51
des Kurt K
Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. W.E.
K^i-Straße ft
t
2. A.
S
Straße
f
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Senats (technischen Beschwerdesenats XIII) des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 1976 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
100 000,- DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung P 15 72 314.5-51 betrifft ein Titelsetzgerät mit einem Varioobjektiv. Sie wurde am 22. Mai 1967 eingereicht und am 17. Mai 1963 bekanntgemacht (Auslegeschrift 1 572 314). Mit der mit W. Unterzeichneten Eingabe vom 26. Juni 1973 hat das Ingenieurbüro Ing. W.E.	-	Ing. A. G^^ Einspruch
 erhoben. Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts hat am 4. Juni 1975 die Patenterteilung beschlossen. Die Zustellung des Beschlusses, der als Einsprechende
 
Ing. W.E.	und	Ing. A. G^^^ nennt, erfolgte am
30. Juni 1975 unter der Anschrift Ingenieurbüro Ing. W.	Ing.	A.	durch	Übergabe	an	eine	Ange
 stellte der namentlich genannten Empfänger.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1975» dessen Briefkopf lautet:
Ingenieurbüro
A
W.E.
GH
Anerkannte Sachverständige für Prüfung von elektrischen Anlagen
 ist Beschwerde eingelegt worden. Das Schreiben ist maschinenschriftlich mit
 Ingeni eurbür o A.	W.E.
Werner
 und handschriftlich mit "Werner	unterschrieben.	Es
 heißt darin: "Gegen den Beschluß .... lege ich hiermit Beschwerde ein. Die Gebühr von 150.- DM wurde .... überwiesen".
In dem in derselben Weise übersehriebenen Schreiben vom 4. August 1975 heißt es:
"Am 10.7.75 habe ich ... Beschwerde eingelegt. Nachstehend begründe ich diese Beschwerde wie folgt:"
Dieses Schreiben ist maschinenschriftlich mit
 Ing. Büro Werner
 und handschriftlich mit W.	unterschrieben. Beide
 Schreiben sind den Vertretern des Anmelders zugestellt worden.
 
Mit Schreiben vom 22. September 1975 hat die Geschäftsstelle des 18. Senats des Bundespatentgerichts den Einsprechenden Werner	auf	die	mangelnde	Partei-
fähigkeit des ”Ingenieurbüros” hingewiesen und um Erklärung gebeten, daß er den Einspruch und die Beschwerde in seinem eigenen Namen erheben wollte. Darauf hat dieser am 4. Oktober 1975 erklärt, daß er den Einspruch im eigenen Namen und im Namen und in Vollmacht von A. G^^ erhoben habe, und eine Vollmacht von Alfred G^B^ vorgelegt. Am 11. November 1975 schrieb die Geschäftsstelle an W.E. H( seine Erklärung lasse offen, ob auch die Beschwerde im Namen von A. G^p eingelegt worden sei. Bejahendenfalls könne die von hB^B eingelegte Beschwerde nur dann als wirksam angesehen werden, wenn für den zweiten Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdegebühr nachentrichtet werde.
Am 19. Januar 1976 mahnte die Geschäftsstelle die Erledigung des Bescheides vom 11. November 1975 mit der Bemerkung an, beim derzeitigen Sachstand sei die Wirksamkeit der Beschwerde in Frage gestellt. Am 15. Januar 1976 ist die zweite Beschwerdegebühr eingezahlt worden. Am 27. Januar 1976 teilte Werner iBBB im Auftrag und in Vollmacht von A. G(H^ mit. daß die Beschwerde auch als von diesem eingelegt gelten solle.
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der Einsprechenden den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben und das Patent versagt.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, um deren Zurückweisung die Einsprechenden bitten,rügt der Anmelder, er sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG). Das Bundespatentgericht habe den Vertretern
 
des Anmelders den Schriftwechsel über die Wirksamkeit der Beschwerdeerhebung nicht zugestellt. Dies sei erst in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden. Dem Vertreter des Anmelders sei bei dieser Gelegenheit erklärt worden, daß alles geprüft und in Ordnung sei. Der Anmelder sei an einem wichtigen Abschnitt des Verfahrens, nämlich der Prüfung, ob die Beschwerden wirksam eingelegt waren, nicht beteiligt worden. Das stehe dem Sachverhalt gleich, daß ein Beteiligter nicht geladen sei. Außerdem rügt der Anmelder, der Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG).
Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Mängel liegen nicht vor.
1. Das Patentgesetz schreibt zwar in § 41 h Abs. 2 vor, daß die Entscheidung des Bundespatentgerichts nur auf Tatsachen .... gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ob die oben wiedergegebenen Schreiben der Geschäftsstelle und des Einsprechenden Hägele zur Frage der Wirksamkeit der Beschwerden dem Anmelder in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden sind, wie die Einsprechenden im Rechtsbeschwerde-verfahren vortragen, kann offen bleiben. Denn Zuwiderhandlungen gegen den Verfahrensgrundsatz des § 41 h Abs. 2 PatG sind nicht in den Katalog des § 41 p Abs. 3 PatG aufgenommen worden. Daraus ist als eindeutige Wertung des Gesetz-
 
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gebers zu ersehen, daß Zuwiderhandlungen dieser Art nicht als Verfahrensverstoß von solcher Schwere gelten sollen, daß sie die Anrufung des Bundesgerichtshofs mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung möglich machen (BGHZ 43, 12, 15). Der Senat hat es in der zitierten Entscheidung zwar für nicht ausgeschlossen gehalten, daß gewisse Fälle der “Versagung des rechtlichen Gehörs" sich mit den Voraussetzungen der Nr. 3 des § 41 p Abs. 3 PatG decken können, so daß auf Grund dieser Bestimmung die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung eröffnet sein kann (aaO S. 19). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Dem Vertreter des Anmelders ist nach der Darstellung der Rechtsbeschwerde ein Schriftwechsel der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts mit den Beschwerdeführern über die Wirksamkeit der Beschwerdeerhebung vorenthalten worden. Dieser Schriftwechsel ist zwar von erheblicher Bedeutung für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens. Dessen Vorenthaltung kann jedoch nicht dem Fall gleichgesetzt werden, daß ein nach dem Gesetz zu vertretender Beteiligter des Vertreters ermangelte oder beispielsweise ein gewählter Vertreter nicht zur mündlichen Verhandlung geladen war. Solchenfalls ist es dem betreffenden Beteiligten verwehrt, überhaupt seinen Standpunkt zur Sache zu vertreten. Im vorliegenden Falle konnte er nach seiner Darstellung mangels Kenntnis von Einzelumständen seinen Standpunkt in einem, wenn auch wesentlichen Punkte nur unvollständig zur Geltung bringen. Mit dem Ausschluß der Versagung des rechtlichen Gehörs als Grund für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß in solchen Fällen, in denen ein Beteiligter seinen Standpunkt zu einem Punkt des Streitstoffes nur unvollständig zur Geltung bringen konnte, dem Betroffenen der Zugang zu dem Bundesgerichtshof auch unter dem Gesichts-
 
punkt des Vertretungsmangels gemäß § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG verschlossen bleibt.
2. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hinsichtlich des Patentanspruchs 8 ein Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor.
Der Anmelder hat - auch hilfsweise - keinen Antrag gestellt, ein Patent allein mit dem Patentanspruch 8 zu erteilen.
Sein Patenterteilungsantrag war immer auf die Erteilung eines Patents auch mit dem Anspruch 1 gerichtet. Deshalb trägt die unangreifbare Versagung dieses Patentanspruchs die Versagung des gesamten Patents. Gegen oder ohne den Villen des Anmelders durfte das Bundespatentgericht dem Anmelder kein Patent mit einem Teil der Patentansprüche erteilen (BGH GRUR 1964, 697 - Fotoleiter).
b) Das Bundespatentgericht hat weder die dem Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 zugrunde liegende Aufgabe noch deren Lösung als erfinderisch angesehen. Dem Angriff der Rechtsbeschwerde, der angegriffene Beschluß enthalte zu dem Merkmal b) nur eine völlig bedeutungslose Feststellung, aus der eine Schlußfolgerung auf Erfindungshöhe nicht gezogen werden könne, auch zu dem Merkmal a) enthalte der Beschluß keine Begründung, bleibt der Erfolg versagt. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß dem Fachmann die Gesetze der optischen Abbildung bekannt sind, die im angefochtenen Beschluß näher bezeichnet werden.
Die Anwendung dieser jedem Optiker bekannten Maßnahmen speziell bei einem mit einem Varioobjektiv versehenen Titelsetzgerät ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht erfinderisch, weil diese letztlich auf der allgemeinen Vertauschbarkeit von Objekt und Bild in der geometrischen Optik beruhenden Eigenschaft eines Objektivs unab-
hängig davon ist, in welchem Gerät das Objektiv verwendet ist. Deshalb sei das kennzeichnende Merkmal b) in Verbindung mit dem Oberbegriff /des Patentanspruchs 1J nicht erfinderisch. Auch zu dem kennzeichnenden Merkmal a) stellt das Bundespatentgericht bestimmte Kenntnisse des Fachmanns fest. Das Merkmal a) besage lediglich, daß eine allgemein bekannte Maßnahme bei einem in einem Titelsetzgerät verwendeten Varioobjekt angewendet werde. Das bedürfe keiner erfinderischen Überlegungen. Die ein Kamerazubehör betreffende US-Patentschrift 2 381 228 zeige, daß diese Überlegungen dem Fachmann geläufig seien. Der mit dem Anmeldungsgegenstand erzielbare Fortschritt, nämlich die Erweiterung des Vergrößerungsbereiches, sei ohne weiteres vorhersehbar und könne nicht zur Begründung der Erfindungshöhe herangezogen werden. Zusammenfassend stellt das Bundespatentgericht fest, dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle es an der für eine Patenterteilung erforderlichen Erfindungshöhe .
Diese Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen erkennen, daß es in dem zwar neuen und nach seiner Unterstellung auch fortschrittlichen Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Rücksicht auf das beim Durchschnittsfachmann bereits vorhandene, im einzelnen bezeichnete Fachwissen keine erfinderische Leistung gesehen hat. Die an-gefochtene Entscheidung ist deshalb ausreichend begründet. Die Richtigkeit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung kann bei der Untersuchung der Frage, ob die ange-fochtene Entscheidung mit Gründen versehen ist, nicht nachgeprüft werden. Deshalb bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob das Bundespatentgericht geprüft und begründet hat, wie die Zusammenfassung (Kombination) der Merkmale a) und b) und des Oberbegriffes zu
 
beurteilen ist. Sollte dies unterlassen worden sein, wogegen allerdings die Ausführungen im letzten Absatz der Seite 10 und auf Seite 11 oben der Beschlußausfertigung sprechen, dann könnte der angefochtene Beschluß in diesem Punkte nur als sachlich unvollständig oder unrichtig angesehen werden. Ein Fehlen der Gründe zu dem Komplex der Erfindungshöhe, das allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, läge darin nicht.
Es kann auch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rede davon sein, daß die Versagung des Patents nur auf Spekulationen über ein angebliches Fachwissen gestützt ist. Der angefochtene Beschluß stellt das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes, der sowohl mit den Gesetzen der geometrischen Optik als auch mit den Problemen der Feinwerktechnik vertraut sei, im einzelnen fest. Wenn hierzu keine Belege aus dem druckschriftlichen Stande der Technik angegeben sind, so kann darin keine fehlende Begründung gesehen werden. Solcher Begründung bedarf es in der Regel für das allgemeine Fachwissen nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist demnach unbegründet. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 41 y PatG zurückzuweisen.
Ballhaus	Bruchhausen	Windisch
 Hesse
Brodeßer