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BGH · X ZB 15/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 15/89

Patentanspruchs 1 für patentfähig gehalten, weil die bei im Querschnitt ebenen oder muldenförmigen Bandförderern bekannten Bandführungseinrichtungen die Laufrichtung der Bänder beeinflußten und damit ein Problem behandelten, das bei einem Schlauchbandförderer nicht auftrete, weil dessen Laufrichtung durch den Ort der Tragrollensätze festgelegt sei. Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht den Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 30. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), und sie beantragt Aufhebung und Zurückverweisung an das Bundespatentgericht. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der Fall gleichzusetzen ist, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz verworren und unverständlich sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen? Trete der Fall ein, daß die Überlappung der Längsseitenteile des Schlauchbandförderers aus ihrer Soilage gegenüber der oberen Führungsrolle durch Drehung des Schlauches um seine Achse auswandere, dann liege es für den Fachmann nahe, diesem Mangel mit den dem Führen des Schlauches dienenden Rollen in bekannter Weise entgegenzuwirken. Da ein Fachmann bei Stellung der "Aufgabe" sofort deren Lösung anzugeben vermöge, könne der lange Zeitraum, in dem sowohl Schlauchbandförderer als auch Einstelleinrichtungen für Schlauchführungsrollen nebeneinander bestanden, ohne daß die Anwendung solcher Führungsrollen bei Schlauchbandförderern druckschriftlich erwähnt worden sei, nicht als Indiz für eine erfinderische Leistung dienen. 3. a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde als Begründungsmangel, das Bundespatentgericht habe die erfinderische Tätigkeit schon deswegen verneint, weil die patentgemäße Aufgabe offensichtlich nicht geeignet sei, auf eine erfinderische Leistung hinzuweisen. b) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde weiter, das Bundespatentgericht habe in dem angefochtenen Beschluß nicht erkennen lassen, welchen Maßstab es bei der Prüfung der erfinderischen Leistung angelegt habe. Abgesehen davon, daß die Ausführungen des Bundespatentgerichts eindeutig ergeben, auf welcher tatsächlichen Grundlage und auf welchen rechtlichen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht, betreffen die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde die Frage der Vollständigkeit und Überzeugungskraft der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG vorliegt. c) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Bundespatentgericht habe auf Seite 7 unten des angefochtenen Beschlusses auf "Bandförderanlagen" im allgemeinen abgestellt, sei in der Entscheidung im übrigen aber von den hier einschlägigen, eine selbständige Gattung bildenden Schlauchbandförderern ausgegangen. Die Reehtsbesehwerde stellt damit nicht in Frage, daß das Bundespatentgericht zutreffend von einem Durchschnittsfachmann auf dem Fachgebiet der Bandförderanlagen ausgegangen ist. Vielmehr meint sie, Schlauchbandförderer und Flachbandförderer seien so sehr verschieden, daß die Übernahme von Gedanken aus dem Bereich der Flachbandförderer nicht ohne weitere Begründung unterstellt werden könne. Damit rügt die Rechtsbeschwerde die Überzeugungskraft der Begründung des angefochtenen Beschlusses, nicht aber das Fehlen einer verständlichen Begründung. Selbst wenn aber die Erwägungen des Bundespatentgerichts zur Frage der erfinderischen Leistung unzutreffend und unvollständig wären, wofür nichts spricht, könnte sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde auf einen solchen Mangel nicht stützen.

Zitierte Normen: § 100 PatG
PatentinhaberinLeistungRolleSchlauchbandfördererBegründungBeschlußPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 15/89
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 31 22 664
der bMBB CB., tWtSI (Japan),
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte vor dem Bundesgerichtshof
 die C stand, R
AG, gesetzlich vertreten durch ihren V< PlatzÄL Hl
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin
 Verfahrensbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr•
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Der X, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 6. März 1989 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,- DM
festgesetzt.
Gründe s
I.
Das Deutsche Patentamt hat das am 6. Juni 1981 angemeldete und am 20. Juni 1985 erteilte Patent 31 22 664, das einen "Schlauchbandförderer mit einem endlos umlaufenden Schlauchband aus flexiblem Material" betrifft, nach Prüfung des Einspruchs aufrechterhalten. Es hat den Gegenstand des
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Patentanspruchs 1 für patentfähig gehalten, weil die bei im Querschnitt ebenen oder muldenförmigen Bandförderern bekannten Bandführungseinrichtungen die Laufrichtung der Bänder beeinflußten und damit ein Problem behandelten, das bei einem Schlauchbandförderer nicht auftrete, weil dessen Laufrichtung durch den Ort der Tragrollensätze festgelegt sei.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht den Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 30. November 1987 aufgehoben und das Patent widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 angesichts der vorbekannten deutschen Patentschrift 943 817 und des deutschen Gebrauchsmusters 1 901 382 nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), und sie beantragt Aufhebung und Zurückverweisung an das Bundespatentgericht.
Die Einsprechende bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründungs erwägungen des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung der
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erfinderischen Leistung des Streitpatents seien so widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unvollständig, daß sie dem Begründungserfordernis des § 94 Abs, 2 PatG nicht genügten.
1.	Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer fehlenden Begründung im Sinne des
§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der Fall gleichzusetzen ist, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz verworren und unverständlich sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen? BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Diese Voraussetzungen sind hier aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
2.	Das Bundespatentgericht hat die erfinderische Leistung im wesentlichen aus folgenden Gründen verneint:
Das vom Streitpatent gelöste technische Problem stelle sich in der Praxis dann, wenn beim Betrieb des Schlauchband-Eörderers ein Austreten von Fördergut beobachtet werde. Die Ursache hierfür, das Verdrehen des Schlauchbandes derart, daß die Uberlappungsnaht nicht mehr oben liege, sei leicht zu erkennen. Die auf die Beseitigung dieses Mangels abzielende Aufgabe des Streitpatents sei "offensichtlich nicht geeignet, auf eine erfinderische Tätigkeit bei ihrer Lösung hinzuweisen". Aus der deutschen Patentschrift 943 817 sei ein Schlauchbandförderer bekannt, bei dem die Überlappung auf der gesamten Förderbandlänge oben liege. In dieser Druckschrift werde darauf hingewiesen, daß die seitlichen
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und oberen Rollen zu dem Führen und Halten des Schlauches dienen. Trete der Fall ein, daß die Überlappung der Längsseitenteile des Schlauchbandförderers aus ihrer Soilage gegenüber der oberen Führungsrolle durch Drehung des Schlauches um seine Achse auswandere, dann liege es für den Fachmann nahe, diesem Mangel mit den dem Führen des Schlauches dienenden Rollen in bekannter Weise entgegenzuwirken. Bei Band-förderanlägen sei es nämlich allgemein bekannt, ein Verlaufen des Bandes gegenüber seiner Soilage dadurch zu vermeiden, daß die Achse der Rollen aus der Querschnittsebene des Bandes herausgedreht werde, um eine Rückführung in die Solllage zu erreichen. Dies lehre unter anderem auch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 901 382. Angesichts dessen sei die Lehre des Patentanspruchs 1 für den Fachmann naheliegend und nicht erfinderisch. Da ein Fachmann bei Stellung der "Aufgabe" sofort deren Lösung anzugeben vermöge, könne der lange Zeitraum, in dem sowohl Schlauchbandförderer als auch Einstelleinrichtungen für Schlauchführungsrollen nebeneinander bestanden, ohne daß die Anwendung solcher Führungsrollen bei Schlauchbandförderern druckschriftlich erwähnt worden sei, nicht als Indiz für eine erfinderische Leistung dienen. Mit dem Anspruch 1 fielen notwendig auch die auf ihn bezugnehmenden Unteransprüche 2 bis 16.
3.	a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde als Begründungsmangel, das Bundespatentgericht habe die erfinderische Tätigkeit schon deswegen verneint, weil die patentgemäße Aufgabe offensichtlich nicht geeignet sei, auf eine erfinderische Leistung hinzuweisen. Die Rechtsbeschwerde verkennt damit die Erwägungen des Beschwerdegerichts. Das Bundespatentgericht hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht (S. 6, 7 des
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 Beschlusses), daß das in der Streitpatentschrift angesprochene technische Problem, nämlich der zu beseitigende Mangel, leicht erkennbar war und daß dessen Findung daher kein Argument für die Annahme einer erfinderischen Leistung sein könne, und zwar weder für sich genommen, noch in Verbindung mit weiteren Umständen.
b)	Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde weiter, das Bundespatentgericht habe in dem angefochtenen Beschluß nicht erkennen lassen, welchen Maßstab es bei der Prüfung der erfinderischen Leistung angelegt habe. Abgesehen davon, daß die Ausführungen des Bundespatentgerichts eindeutig ergeben, auf welcher tatsächlichen Grundlage und auf welchen rechtlichen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht, betreffen die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde die Frage der Vollständigkeit und Überzeugungskraft der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG vorliegt.
c)	Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Bundespatentgericht habe auf Seite 7 unten des angefochtenen Beschlusses auf "Bandförderanlagen" im allgemeinen abgestellt, sei in der Entscheidung im übrigen aber von den hier einschlägigen, eine selbständige Gattung bildenden Schlauchbandförderern ausgegangen. Die Patentinhaberin habe im Einspruchsverfahren auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Schlauchbandförderern und Flachbandoder Muldenförderern hingewiesen. Während der entgegengehaltene Stand der Technik auf selbstkonzentrierende Rollen für ein Transportband gerichtet sei, wobei die Verwindung des
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Transportbandes automatisch ohne Anwendung äußerer Kräfte kompensiert werde, werde bei der Lehre gemäß Streitpatent eine zwangsläufige Kompensierung der Verwindung des rohrförmigen Transportschlauches dadurch erreicht, daß eine äußere Kraft positiv auf die Rollen ausgeübt werde, Angesichts dessen sei völlig unklar, weshalb das Bundespatentgericht ohne jede Begründung auf "Bandförderanlagen" im allgemeinen abgestellt und hieraus entscheidungserhebliche Folgerungen abgeleitet habe.
Die Reehtsbesehwerde stellt damit nicht in Frage, daß das Bundespatentgericht zutreffend von einem Durchschnittsfachmann auf dem Fachgebiet der Bandförderanlagen ausgegangen ist. Vielmehr meint sie, Schlauchbandförderer und Flachbandförderer seien so sehr verschieden, daß die Übernahme von Gedanken aus dem Bereich der Flachbandförderer nicht ohne weitere Begründung unterstellt werden könne. Damit rügt die Rechtsbeschwerde die Überzeugungskraft der Begründung des angefochtenen Beschlusses, nicht aber das Fehlen einer verständlichen Begründung.
d)	Wie die Rügen der Rechtsbeschwerde im übrigen erkennen lassen, greift die Rechtsbeschwerde den sachlichen Inhalt der Begründung und das gewonnene Ergebnis an, an dessen Stelle sie ihre eigene Wertung gesetzt wissen möchte. Selbst wenn aber die Erwägungen des Bundespatentgerichts zur Frage der erfinderischen Leistung unzutreffend und unvollständig wären, wofür nichts spricht, könnte sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde auf einen solchen Mangel nicht stützen. Die Frage der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen.

e)	Ein Begründungsmangel liegt schließlich auch insoweit nicht vor, als die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der Unteransprüche 2 bis 16 vermißt. In den "Gründen" zu bescheiden sind Ansprüche insoweit, als sie durch Anträge geltend gemacht worden sind (BGH GRUR 1979, 220, 221 y$-Wollastonit). In dem Fehlen einer gesonderten Prüfung, ob die Unteransprüche selbständig patentfähig sind, könnte daher nur dann ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gesehen werden, wenn die Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Unteransprüche entsprechende Anträge gestellt hätte (vgl.
 BGH BlPMZ 1986, 247, 248). Dies ist jedoch nicht geschehen.
4.	Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Brodeßer	Rogge
 Jestaedt	Broß