* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 15/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 15/75

Diese Aufgabe werde nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 dadurch gelöst, daß die Anzahl der an den Gruppenschlüsseln vorhandenen Profilnuten (-rippen) halb so groß sei wie die Anzahl der am Hauptschlüssel bzw. In der deutschen Patentschrift 1 030 727 sei als Aufgabe genannt, ein Schlüsselprofil zu schaffen, das die größtmögliche Zahl von Profilvariationen zulasse. In Verfolgung dieser durch die deutsche Patentschrift 1 030 727 schon gewiesenen Richtung habe der Fachmann erkennen müssen, daß die Lösung am besten auf rechnerischem Wege zu finden sei, wie dies die Patentanmeldung vorschlage. Aus der Erörterung des entgegengehaltenen Standes der Technik in dem angefochtenen Beschluß gewinne man aber den Eindruck, als ob das Patentgericht unter überschließungs-freiheit etwas anderes verstehe als die Patentanmeldung. Hierauf beruhe auch die irrtümliche Ansicht, die Erfindung greife lediglich die der Patentschrift 1 030 727 zugrundeliegende Aufgabe wieder auf.Insgesamt werde nicht deutlich, von welcher "Konzeption bezüglich der Aufgabe" das Beschwerdegericht ausgegangen sei. Bei der Erörterung des Verdienstes der Erfindung fehle der Gesichtspunkt der Überschließungsfreiheit ganz, woraus zu folgern sei, daß das Patentgericht hier von einer Aufgabenstellung ausgegangen sei, die dem Anmeldungsgegenstand fremd sei. b) Zur Erfindungshöhe beschränke sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die bloße Feststellung, daß diese fehle. 3.Die Angriffe der Rechtsbeschwerde zeigen keinen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG auf.a) Das Bundespatentgericht hat sich mit der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es das Beschwerdegericht an dieser Stelle nicht offengelassen, ob die Aufgabe etwa anders zu bestimmen sei, denn es hat die der Auslegeschrift entnommene Aufgabenstellung übernommen, ohne Zweifel zu äußern oder überhaupt zu erkennen zu geben, daß hier ein Problem liegen könnte. Das Patentgericht hat sodann - in anderem Zusammenhang - dargelegt, daß sich schon der Erfinder der in der deutschen Patentschrift 1 030 727 beschriebenen Neuerung um die Lösung dieser Aufgabe bemüht habe. Oktober 1976 näher erläuterten - Auffassung aus, daß sich die durch die beiden Erfindungen gelösten Aufgaben nicht deckten, und folgert, das Patentgericht habe nacheinander zwei voneinander verschiedene Aufgaben als für die Patentanmeldung maßgeblich bezeichnet, ohne sich für eine der - einander ausschließenden - Möglichkeiten zu entscheiden. Das Patentgericht hat nicht etwa zwei unterschiedliche Aufgaben genannt und offengelassen, welche von beiden nun durch die angemeldete Erfindung gelöst werde. Es hat sich nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde meint, auf die bloße Feststellung beschränkt, daß die angemeldete Neuerung nicht erfinderisch sei. Es hat vielmehr eingehend und in sich geschlossen dargelegt, daß die Aufgabenstellung nicht schon erfinderisch sei, weil sie durch die vorveröffentlichte deutsche Patentschrift 1 030 727 bekannt ge-gewesen sei; daß die Erkenntnis, diese Patentschrift biete keine befriedigende Lösung der Aufgabe, keine Erfindung sei, weil sie auf der Hand gelegen habe; daß schließlich die Auffindung der in der Anmeldung offenbarten Lösung die Erfindungshöhe nicht begründe, weil sie im Zuge der Entwicklung gelegen habe und für den Fachmann leicht zu ermitteln gewesen sei.

PatentanmeldungErfindungAufgabeErfindungshöheLösungPatentgerichtAufgabenstellungAnmelderinPatentschriftRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 15/75
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 15 53 522,5-15
der Firma	Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigters* Rechtsanwalt Dr.
Verfahrensbeteiligte:
die Firma August Apparatebau,
 Nachf.,
Schlüsselfabrik und
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts* hofs hat am 11. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 12. Senats (technischen Beschwerde* Senats VII) des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 1975 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe
I.	Das Deutsche Patentamt hat der Anmelderin durch Beschluß vom 20. Februar 1973 aufgrund der ausgelegten Unterlagen gegen zwei Einsprüche ein Patent erteilt, das eine Hauptschlüssel* oder Zentralschloßanlage mit mehreren Gruppenschlüsseln betrifft.
Auf die Beschwerde einer der beiden Einsprechenden hat das Bundespatentgericht den Erteilungsbeschluß aufgehoben und das Patent versagt.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Erteilungsbegehren weiter. Sie stützt das Rechtsmittel darauf, daß der angefochtene Beschluß nicht
3
mit Gründen versehen sei (§41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Einsprechende beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.	Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1. Das Bundespatentgericht hat für die Versagung des Patents folgende Begründung gegeben:
a)	Die Anmeldung gehe von einer Hauptschlüssel- oder Zentralschloßanlage mit mehreren Gruppenschlüsseln aus, bei denen das durch seitliche Nuten oder Rippen gebildete Profil der Gruppenschlüssel jeweils mit den Profilen der zugehörigen Einzelschlüssel übereinstimme, jedoch von dem Profil der anderen Gruppenschlüssel und der zugehörigen Einzelschlüssel abweiche. Nach der Auslegeschrift liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine derartige Anlage zu schaffen, bei der unter Berücksichtigung der durch die Profildimension, die Herstellungsgenauigkeit und den Verschleiß gegebenen Begrenzung der Profilnuten bzw. Rippenzahl die höchstmögliche Zahl unterschiedlich profilierter Schlüssel erreicht werde. Diese Aufgabe werde nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 dadurch gelöst, daß die Anzahl der an den Gruppenschlüsseln vorhandenen Profilnuten (-rippen) halb so groß sei wie die Anzahl der am Hauptschlüssel bzw. im Schlüsselführungskanal des Zentralschlosses maximal möglichen Profilnuten.
b)	Der Gegenstand der Anmeldung sei gegenüber dem Stande der Technik neu, auch im Verhältnis zu der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift 1 030 727, deren Offenbarung nicht so weit gehe wie die der Patentanmeldung.
/(
 
 c)	Bei möglicherweise anzuerkennendem Fortschritt weise der Gegenstand der Erfindung nicht die nötige Erfindungshöhe auf.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin sei nicht schon die Aufgabenstellung erfinderisch. In der deutschen Patentschrift 1 030 727 sei als Aufgabe genannt, ein Schlüsselprofil zu schaffen, das die größtmögliche Zahl von Profilvariationen zulasse. Die Anmelderin habe daher nur auf eine bekannte Aufgabe zurückgegriffen. Die Erkenntnis, daß diese in der vorveröffentlichten Patentschrift nicht optimal gelöst worden sei, sei nicht schöpferisch? sie habe auf der Hand gelegen. Die gefundene Lösung gehe über fachmännisches Handeln nicht hinaus. Die Erfindung löse die vorbezeichnete Aufgabe zwar erstmals vollständig, aber dieses Streben nach der Auffindung der absoluten Grenze für die Zahl der Profilvariationen habe angesichts der Forderung nach immer umfangreicheren und komplizierteren Verschlußanlagen im Zuge der Zeit gelegen. In Verfolgung dieser durch die deutsche Patentschrift 1 030 727 schon gewiesenen Richtung habe der Fachmann erkennen müssen, daß die Lösung am besten auf rechnerischem Wege zu finden sei, wie dies die Patentanmeldung vorschlage. Hierzu sei nicht einmal ein besonderes Fachwissen erforderlich gewesen. Wenn der Fachmann auf dem Gebiet der Verschlußanlagen die Berechnung nicht habe durchführen können, habe es ihm freigestanden, einen Mathematiker zu befragen.
d)	Ob es sich überhaupt um eine technische Lehre handle oder um eine im Bereich des rein Gedanklichen liegende Bemessungsregel oder die Aufdeckung einer mathematischen Beziehung, könne danach unentschieden bleiben.
5
2.	Die Rechtsbeschwerde sieht Begründungsmängel in der Erörterung der Aufgabenstellung und der Erfindungshöhe.
a)	Nach der Aufgabe komme es nicht schlechthin auf die Erzielung einer größtmöglichen Zahl von Profilvarianten an, sondern nur auf solche, die nur in die zugehörigen Führungskanäle paßten, also überschließungsfrei seien.
Aus der Erörterung des entgegengehaltenen Standes der Technik in dem angefochtenen Beschluß gewinne man aber den Eindruck, als ob das Patentgericht unter überschließungs-freiheit etwas anderes verstehe als die Patentanmeldung. Während in der deutschen Patentschrift 1 030 727 nur auf die Anzahl der praktisch anwendbaren, nämlich der betriebssicher arbeitenden Profilvariationen abgehoben sei, verstehe die Patentanmeldung unter den erstrebenswerten Profilvarianten nur solche, die nicht in die Schlüsselführungskanäle einer anderen als der zugehörigen Schlüsselgruppe eingeführt werden könnten. Hierauf beruhe auch die irrtümliche Ansicht, die Erfindung greife lediglich die der Patentschrift 1 030 727 zugrundeliegende Aufgabe wieder auf. Insgesamt werde nicht deutlich, von welcher "Konzeption bezüglich der Aufgabe" das Beschwerdegericht ausgegangen sei. Bei der Erörterung des Verdienstes der Erfindung fehle der Gesichtspunkt der Überschließungsfreiheit ganz, woraus zu folgern sei, daß das Patentgericht hier von einer Aufgabenstellung ausgegangen sei, die dem Anmeldungsgegenstand fremd sei.
b)	Zur Erfindungshöhe beschränke sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die bloße Feststellung, daß diese fehle.
yt
 
3.	Die Angriffe der Rechtsbeschwerde zeigen keinen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auf.
a) Das Bundespatentgericht hat sich mit der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe auseinandergesetzt. Es hat diese in Anlehnung an den Wortlaut der Auslegeschrift formuliert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es das Beschwerdegericht an dieser Stelle nicht offengelassen, ob die Aufgabe etwa anders zu bestimmen sei, denn es hat die der Auslegeschrift entnommene Aufgabenstellung übernommen, ohne Zweifel zu äußern oder überhaupt zu erkennen zu geben, daß hier ein Problem liegen könnte. Das Patentgericht hat sodann - in anderem Zusammenhang - dargelegt, daß sich schon der Erfinder der in der deutschen Patentschrift 1 030 727 beschriebenen Neuerung um die Lösung dieser Aufgabe bemüht habe. Die Rechtsbeschwerde sieht darin einen inneren Widerspruch, der die Begründung insgesamt unklar und unverständlich mache. Sie geht dabei von der - in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 1976 näher erläuterten - Auffassung aus, daß sich die durch die beiden Erfindungen gelösten Aufgaben nicht deckten, und folgert, das Patentgericht habe nacheinander zwei voneinander verschiedene Aufgaben als für die Patentanmeldung maßgeblich bezeichnet, ohne sich für eine der - einander ausschließenden - Möglichkeiten zu entscheiden. Diese Folgerung wird aber dem Gedankengang des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Das Patentgericht hat nicht etwa zwei unterschiedliche Aufgaben genannt und offengelassen, welche von beiden nun durch die angemeldete Erfindung gelöst werde.
Es hat vielmehr ganz unmißverständlich die Aufgabe der Auslegeschrift entnommen und sodann ausgeführt, eben diese Aufgabe werde auch schon - wenn auch nur unvollkommen -
7
durch die Patentschrift 1 030 727 bewältigt. Falls dies, wie die Rechtsbeschwerde meint, nicht zutreffen sollte, läge darin allenfalls eine sachliche Unrichtigkeit.
Diese beträfe nicht einmal die Bestimmung der Aufgabe, die der angemeldeten Erfindung zugrunde liegt, sondern einer Aufgabe, die durch eine im vorbekannten Stand der Technik beschriebene Erfindung gelöst wird. Es liegt auf der Hand, daß sachliche Unrichtigkeiten nicht den Vorwurf des Begründungsmangels rechtfertigen und den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht eröffnen.
b) Ebensowenig hat das Patentgericht bei der Erörterung der Erfindungshöhe seine Begründungspflicht verletzt.
Es hat sich nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde meint, auf die bloße Feststellung beschränkt, daß die angemeldete Neuerung nicht erfinderisch sei. Es hat vielmehr eingehend und in sich geschlossen dargelegt, daß die Aufgabenstellung nicht schon erfinderisch sei, weil sie durch die vorveröffentlichte deutsche Patentschrift 1 030 727 bekannt ge-gewesen sei; daß die Erkenntnis, diese Patentschrift biete keine befriedigende Lösung der Aufgabe, keine Erfindung sei, weil sie auf der Hand gelegen habe; daß schließlich die Auffindung der in der Anmeldung offenbarten Lösung die Erfindungshöhe nicht begründe, weil sie im Zuge der Entwicklung gelegen habe und für den Fachmann leicht zu ermitteln gewesen sei. Auch hier ist nicht zu erkennen, worin ein Begründungsmangel liegen könnte. In Wahrheit rügt die Rechtsbeschwerde sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dafür bietet aber die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde keine Handhabe.
8
III.	Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.
Ballhaus
 Ochmann	Windisch
 Hesse
Brodeßer