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BGH

Gericht: BGH

Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Der Beschluss des Senats vom 25. In II des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz:

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Melullis14KeukenschrijverKirchhoffMühlensTenor

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZB 15/05
vom 14. Februar 2006 in dem Nachprüfungsverfahren
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 wird wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass in II. des Tenors die Angabe des Geschäftswertes 425.827,18 € und nicht 8.516.543,68 € lautet.
1	Ausweislich	IV der Gründe des Beschlusses beträgt der Streitwert des Be-
schwerdeverfahrens 5% der Bruttoangebotssumme von 8.516.543,68 €. In II des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Dieser Rechenfehler ist von Amts wegen zu korrigieren.
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Jena, Entscheidung vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05 -