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BGH

Gericht: BGH

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt. Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 8 GKG § 102 PatG
gemäßPatGBundespatentgerichtszugelassenBundesgerichtshofBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
 beschlossen:
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Rogge	Melullis
 Keukenschrijver
Mühlens
 Meier-Beck