Oktober 1983 veröffentlichte Patent 2 721 811, das eine "elektronisch gesteuerte Nähmaschine" betrifft, widerrufen, da der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. 1. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Erfindungshöhe der von der Patentinhaberin geltend gemachten erfinderischen Kombination seien unverständlich und sachlich inhaltslos. Das Beschwerdegericht hat die Erfindungshöhe im Hinblick auf die Gesamtkombination ausdrücklich geprüft und verneint (Beschluß S. Eine sachliche Überprüfung der Ausführungen des Beschwerdegerichts ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ohnehin verwehrt. Ein Begründungsmangel liegt auch nicht darin, daß das Bundespatentgericht sich bei seinen Ausführungen zur erfinderischen Kombination nicht noch einmal mit der deutschen Offenlegungsschrift 23 31 822 auseinandergesetzt hat. Das Beschwerdegericht hat sich auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich mit dieser Offenlegungsschrift befaßt. 3. Schließlich ergibt sich ein Begründungsmangel nicht daraus, daß das Bundespatentgericht nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - auf die ersten drei Merkmale des Kennzeichenteils des Patentanspruchs 1 eingegangen sei. Das Be-schwerdeger i cht hat auf Seite 8 des Beschlusses die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufgegliedert. Auf Seite 11 (Abs.3) hat das Beschwerdegericht hierauf Bezug genommen, indem es ausgeführt hat, die einzelnen Merkmale des Kennzeichenteils, also auch die Merkmale 1 bis 3, seien sämtlich durch den Stand der Technik oder durch arbeitsbedingte Forderungen nahegelegt.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 14/88 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 27 21 811 der S|^P KaMBHB KflHfe Ä-Ä, AflB-ku, Patentinhaberin und Rechtsbe schwerdeflihrerin. - Verfahrensbevol 1 machtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: die PIHP Haushaltsmaschinen GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dietward H^i^Hans-Peter Dfl und Egon RflBI, GflMBHtraße Ä, KafiflHHB-Dul Einsprechende und Rechtsbe schwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Marz 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Dipl .-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentge-richts vom 24. März 1988 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde*wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Das Deutsche Patentamt hat im Einspruchsverfahren das am 27. Oktober 1983 veröffentlichte Patent 2 721 811, das eine "elektronisch gesteuerte Nähmaschine" betrifft, widerrufen, da der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Begründungsmangel nicht vorli egt. 1. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Erfindungshöhe der von der Patentinhaberin geltend gemachten erfinderischen Kombination seien unverständlich und sachlich inhaltslos. Das Beschwerdegericht hat die Erfindungshöhe im Hinblick auf die Gesamtkombination ausdrücklich geprüft und verneint (Beschluß S. 11, 12). Es hat ausgeführt, die einzelnen Merkmale des Kennzeichenteils des Patentanspruchs 1 seien sämtlich 4 durch den Stand der Technik und durch arbeitsbedingte Forderungen nahegelegt und verursachten über die voraussehbare, gewünschte Wirkung hinaus keine weitere Steigerung des Erfolgs der Gesamtmaschine. Diese Begründung läßt den tragenden Gedanken erkennen, mit dem eine erfinderische Leistung hinsichtlich der beanspruchten Kombination sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 verneint wird. Sie ist weder sachlich inhaltslos noch unverständlich. Eine sachliche Überprüfung der Ausführungen des Beschwerdegerichts ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ohnehin verwehrt. 2. Ein Begründungsmangel liegt auch nicht darin, daß das Bundespatentgericht sich bei seinen Ausführungen zur erfinderischen Kombination nicht noch einmal mit der deutschen Offenlegungsschrift 23 31 822 auseinandergesetzt hat. Das Beschwerdegericht hat sich auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich mit dieser Offenlegungsschrift befaßt. Es brauchte diese Erwägungen im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zur Erfindungshöhe der Gesamtkombination nicht mehr zu wiederholen. 3. Schließlich ergibt sich ein Begründungsmangel nicht daraus, daß das Bundespatentgericht nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - auf die ersten drei Merkmale des Kennzeichenteils des Patentanspruchs 1 eingegangen sei. Das Be-schwerdeger i cht hat auf Seite 8 des Beschlusses die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufgegliedert. Auf Seite 9 Absatz 1 am Ende hat es zusammenfassend sodann festgestellt; es sei naheliegend, "bei der gattungsgemäßen Nähmaschine die ersten 5 drei Merkmale des Kennzeichenteils des Patentanspruchs 1 vorzusehen (Musterablauf spei eher, Steuertasten, Zifferntasten sowie eine entsprechende Steuerschaltung )." Auf Seite 11 (Abs. 3) hat das Beschwerdegericht hierauf Bezug genommen, indem es ausgeführt hat, die einzelnen Merkmale des Kennzeichenteils, also auch die Merkmale 1 bis 3, seien sämtlich durch den Stand der Technik oder durch arbeitsbedingte Forderungen nahegelegt. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist daher mit der Kostenfolge nach § 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG). III B ruchhausen von Albert M a 11 z a h n Jestaedt Broß