Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese auch begründet und nach Zwischenverfügung des Berichterstatters erneut zur Sache Stellung genommen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der diese einen Verfahrensmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG (nicht vorschriftsmäßige Vertretung im Verfahren) rügt, was sie im wesentlichen wie folgt begründet: Nach ihren vorangegangenen schriftlichen Äußerungen habe für das Bundespatentgericht kein Zweifel daran bestehen können, daß die Anmeldung in der mündlichen Verhandlung habe verteidigt werden sollen. Es müsse daher im Rahmen des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Anmelderin im Termin vor dem Bundespatentgericht nicht vertreten war. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Eine im wesentlichen gleiche Situation ist auch dann gegeben, wenn eine Partei überhaupt nicht zu einem Verfahren hinzugezogen wurde (BGH NJW 1984, 494), oder wenn sie zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und deshalb den Termin nicht wahrgenommen hat (BGH GRUR 1966, 160; BVerwGE 66, 311). erfaßt, in denen eine ordnungsgemäß vertretene Partei es lediglich unterläßt, die an sich gegebenen Beteiligungs-möglichkeiten auch tatsächlich auszunutzen; insoweit wird für das Verfahren nach der Zivilprozeßordnung auf die Regelung der Säumnisfolgen in den §§ 296, 330 ff, 527, Die Anmelderin konnte in dem keinem Vertretungszwang unterliegenden Beschwerdeverfahren sowohl selbst oder durch einen Angehörigen ihres Unternehmens wie auch durch jeden der beiden von ihr beauftragten, in Sozietät miteinander verbundenen Patentanwälte tätig werden. Es ist kein Grund vorgetragen, weshalb sie diesen Termin nicht entweder selbst oder durch den nicht erkrankten Anwalt der von ihr beauftragten Sozietät hätte wahrnehmen können. Der Anmelderin kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es seien die Voraussetzungen gegeben, unter denen bei Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse, es müsse daher auch die Möglichkeit geben, die wegen des versäumten Termins ergangene Gerichtsentscheidung rückgängig zu machen. Die Anmelderin war förmlich zu dem Termin geladen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß im Falle ihres Nichterscheinens auch ohne sie verhandelt werden könne. Das Vertrauen auf den Erfolg ihres Antrags ist noch keine Entschuldigung für die Versäumung eines Termins (BGH VersR 1982, 268). Auf eine Übung des Gerichts, in vergleichbaren Fällen zu vertagen, durfte sich die Anmelderin nicht ohne weiteres verlassen, zu demal nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, daß das Bundespatentgericht eine Vertagung ohne rechtzeitige Bestehende Unklarheiten hätte die Anmelderin oder ihr patentanwaltlicher Vertreter mühelos durch telefonische Rückfrage beim Bundespatentgericht klären können; dies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen. Die Anmelderin hätte daher den Termin durch einen Angehörigen ihres Unternehmens oder durch den Sozius des erkrankten Patentanwalts wahrnehmen lassen müssen. Da der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 109 Abs. 1 PatG).
sz BUNDESGERICHTSHOF X ZB 14/85 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 30 39 352.3-41 der Firma Centrale Veevoederfabriek "S( LeoMBMi (ummmmm), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Technischen Beschwerdesenats XX) des Bundespatentgerichts vom 5. März 1985 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. I 3 Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat die in Streit stehende Patentanmeldung zurückgewiesen. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese auch begründet und nach Zwischenverfügung des Berichterstatters erneut zur Sache Stellung genommen. In dem zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde angesetzten Termin am 5. März 1985 war die Anmelderin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Ein nach Angaben der Anmelderin mit Telebrief vom 25. Februar 1985 gestellter und mit Erkrankung ihres patentanwaltlichen Vertreters begründeter Vertagungsantrag ist nicht zu den Akten gelangt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde wegen formaler Mängel des Patentanspruchs in der Sitzung vom 5. März 1985 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der diese einen Verfahrensmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG (nicht vorschriftsmäßige Vertretung im Verfahren) rügt, was sie im wesentlichen wie folgt begründet: Nach ihren vorangegangenen schriftlichen Äußerungen habe für das Bundespatentgericht kein Zweifel daran bestehen können, daß die Anmeldung in der mündlichen Verhandlung habe verteidigt werden sollen. Ihr die Anmeldung bearbeitender Patentanwalt habe jedoch die Verhandlung wegen Krankheit nicht wahrnehmen können. Ihre patentanwaltlichen Vertreter hätten nach den üblichen Postlaufwegen und Laufzeiten und der Praxis des Bundespatentgerichts erwarten dürfen, daß ihr am 25. Februar 1985 als Telebrief aufgegebener Vertagungsantrag 4 rechtzeitig eingehen und zur Vertagung des Termins führen würde. Es sei auch anzunehmen, daß der Telebrief rechtzeitig bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts eingegangen sei, zu demal der Eingang eines gleichzeitig in anderer Sache gestellten Vertagungsantrages am 26. Februar 1985 durch Anruf der Gebrauchsmusterstelle bestätigt worden sei. Wenn deshalb, weil der Vertagungsantrag nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt sei, eine Frist versäumt worden wäre, so hätte unter den gegebenen Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen müssen. Eine entsprechende Abhilfe müsse auch für den Fall möglich sein, daß infolge unverschuldeter Versäumung eines Termins eine abschließende Entscheidung ergangen sei. Es müsse daher im Rahmen des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Anmelderin im Termin vor dem Bundespatentgericht nicht vertreten war. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie auf einen Mangel der gesetzlichen Vertretung gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG gestützt ist. Sie ist jedoch nicht begründet, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. I 5 Nach der genannten Bestimmung ist der Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dann eröffnet, wenn ein Beteiligter in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes. vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Diese - zunächst als § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG 1961 in Kraft getretene - Regelung ist den §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, §§ 551 Nr. 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nachgebildet und dementsprechend nach den gleichen Grundsätzen auszulegen. Die genannten Vorschriften bezwecken den Schutz der Parteien (Beteiligten), die ihre Angelegenheiten im Prozeß (Verfahren) nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen (BGHZ 84, 24, 28). Sie erfassen diejenigen Fälle, in denen für eine Partei ein unberufener Dritter gehandelt hat, eine prozeßunfähige Partei im Verfahren selbst aufgetreten ist oder ein nicht Parteifähiger das Verfahren betrieben hat (BGH GRUR 1966, 160; Stein-Jonas, ZPO 20. Aufl. § 551, Rdn. 16 ff). Das sind Fälle, in denen eine Partei in besonders extremer Weise daran gehindert war, ihre Rechte in dem Verfahren wahrzunehmen. Eine im wesentlichen gleiche Situation ist auch dann gegeben, wenn eine Partei überhaupt nicht zu einem Verfahren hinzugezogen wurde (BGH NJW 1984, 494), oder wenn sie zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und deshalb den Termin nicht wahrgenommen hat (BGH GRUR 1966, 160; BVerwGE 66, 311). Die Rechtsprechung hat daher auch in diesen Fällen einen Vertretungsmangel im Sinne der genannten Vorschriften angenommen. Hingegen werden nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung nicht diejenigen Fälle 6 erfaßt, in denen eine ordnungsgemäß vertretene Partei es lediglich unterläßt, die an sich gegebenen Beteiligungs-möglichkeiten auch tatsächlich auszunutzen; insoweit wird für das Verfahren nach der Zivilprozeßordnung auf die Regelung der Säumnisfolgen in den §§ 296, 330 ff, 527, 528 ZPO verwiesen. Ein Vertretungsmangel in dem vorstehend umrissenen Sinne war in dem hier zu entscheidenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Die Anmelderin konnte in dem keinem Vertretungszwang unterliegenden Beschwerdeverfahren sowohl selbst oder durch einen Angehörigen ihres Unternehmens wie auch durch jeden der beiden von ihr beauftragten, in Sozietät miteinander verbundenen Patentanwälte tätig werden. Zu dem Verhandlungstermin am 5. März 1985 war sie ordnungsgemäß zu Händen ihrer Patentanwälte geladen worden. Es ist kein Grund vorgetragen, weshalb sie diesen Termin nicht entweder selbst oder durch den nicht erkrankten Anwalt der von ihr beauftragten Sozietät hätte wahrnehmen können. Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG über den Rahmen der hierzu bisher von der Rechtsprechung erfaßten Fälle hinaus auszudehnen. Der Senat hat sich bereits in einer Entscheidung vom 17. Dezember 1968 (BGHZ 51, 269 = GRUR 1969, 437 -Inlandsvertreter) mit der Frage befaßt, ob der Tod eines Inlandsvertreters nach § 16 PatG 1968 (jetzt § 25 PatG) zu einem Vertretungsmangel im Sinne des damaligen § 41 p Abs. 3 Nr. 3 (jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) führt. Er 7 hat dies schon deswegen verneint, weil die Partei selbst im Verfahren tätig werden konnte. Daran ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall muß dies erst recht gelten, da der sachbearbeitende Inlandsvertreter und Patentanwalt der Anmelderin lediglich durch Krankheit behindert war und zudem noch sein ebenfalls bevollmächtigter Sozius zur Verfügung stand. Der Anmelderin kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es seien die Voraussetzungen gegeben, unter denen bei Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse, es müsse daher auch die Möglichkeit geben, die wegen des versäumten Termins ergangene Gerichtsentscheidung rückgängig zu machen. Ob dieser Schlußfolgerung zugestimmt werden könnte, mag dahinstehen, da schon der Ausgangspunkt der Überlegungen der Anmelderin nicht zutrifft. Notwendige Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist nach § 123 PatG, daß die Versäumung unverschuldet war. Die unterbliebene Wahrnehmung des Termins ist jedoch nicht entschuldigt. Die Anmelderin war förmlich zu dem Termin geladen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß im Falle ihres Nichterscheinens auch ohne sie verhandelt werden könne. Sie mußte daher mangels gegenteiliger Nachricht damit rechnen, daß der Termin trotz ihres Vertagungsantrages stattfinden werde. Das Vertrauen auf den Erfolg ihres Antrags ist noch keine Entschuldigung für die Versäumung eines Termins (BGH VersR 1982, 268). Auf eine Übung des Gerichts, in vergleichbaren Fällen zu vertagen, durfte sich die Anmelderin nicht ohne weiteres verlassen, zu demal nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, daß das Bundespatentgericht eine Vertagung ohne rechtzeitige 8 - notfalls telefonische - Unterrichtung der Beteiligten oder ihrer Vertreter anzuordnen pflegt. Bestehende Unklarheiten hätte die Anmelderin oder ihr patentanwaltlicher Vertreter mühelos durch telefonische Rückfrage beim Bundespatentgericht klären können; dies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen. Die Anmelderin hätte daher den Termin durch einen Angehörigen ihres Unternehmens oder durch den Sozius des erkrankten Patentanwalts wahrnehmen lassen müssen. III. Da der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 109 Abs. 1 PatG). Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen (§ 1Ö7 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Brodeßer von Albert Rogge Maltzahn