1. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts betrifft die Anmeldung eine Entnahmekondensationsturbine mit einem geregelten Niederdruckteil, dem zu dem Hochdruckteil hin eine Zwischenstopfbuchse und ein beim Betrieb mit maximaler Entnahme nur die erforderliche Kühldampf-menge dem Niederdruckteil ungedrosselt zuführendes Düsensegment einer teilbeaufschlagten Gleichdruckstufe vorgeschaltet ist. c) Das Düsensegment der Gleichdruckstufe ist zur geordneten Expansion des Dampfes dem Druckgefälle beim Betrieb mit maximaler Entnahme angepaßt; d) der Laufkranz der Gleichdruckstufe ist für eine Umwandlung der in den Düsen des Düsensegments beim Betrieb mit maximaler Entnahme erzeugten Geschwindigkeitsenergie in mechanische Energie ausgelegt. Aus der DDR-Patentschrift 126 971 sei ihm weiter bekannt gewesen, bei einem düsengruppengeregelten Niederdruckteil parallel zu den von der Entnahmekammer der Turbine über die Ventile von Dampf beaufschlagten Düsengruppen einer Gleichdruckstufe ein besonderes Düsensegment vorzusehen, das unmittelbar von der Entnahmekammer her mit Dampf beaufschlagt werde und durch das eine ungedrosselte Zuführung der Für einen drosselgeregelten Niederdruckteil in Verbindung mit dem Grundgedanken der DDR-Patentschrift seien daher das Düsensegment und dieser Laufkranz dem drosselgeregelten Niederdruckteil als Gleichdruckstufe vorgeschaltet. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die kennzeichnenden Merkmale a) bis d) des Anmeldungsgegenstandes sowohl untereinander als auch mit den Merkmalen des Oberbegriffs zusammenwirkten und einander förderten; das Ausmaß des Zusammenwirkens und Förderns sei aber für den Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik heraus Denn wenn er sich in Kenntnis des Sonderdrucks der "SiMBB"Zeitschrift" und der DDR-Patentschrift die freie Minimierung der Kühldampfmenge zu dem Ziel setze, wisse er, daß er dazu nicht nur eine Anpassung im Sinne des Merkmals c) des Anmeldungsgegenstandes vornehmen müsse, sondern auch einen entsprechend ausgelegten Laufkranz der Gleichdruckstufe gemäß dem Merkmal d) benötige. b) Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet; sie zeigen keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG auf.aa) Bei seiner Begründung hat das Beschwerdegericht keines der Merkmale des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentbegehrens unberücksichtigt gelassen. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat es dem Fachmann bei Anwendung des Grundgedankens der DDR-Patentschrift auf einen drosselgeregelten Niederdruckteil nahegelegen, das Düsensegment und den Laufkranz dem drosselgeregelten Niederdruckteil als Gleichdruckstufe vorzuschalten. dem Stand der Technik unterschiedlich angesehenen Merkmals zwischen das Wort "Düsensegment" und das Wort "einer" das nach Ansicht der Rechtsbeschwerde sinnentstellende Wort "mit" eingefügt worden ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das im Wege der Berichtigung jederzeit ausgeräumt werden könnte (§ 95 PatG) und bei der weiteren Prüfung des Anmeldungsgegenstandes durch das Beschwerdegericht ersichtlich keine Rolle gespielt hat. Auch aus dem Umstand, daß das Beschwerdegericht von dem aus dem Sonderdruck der "SiMBB-Zeitschrift" bekannten Stand der Technik ausgegangen ist und sodann geprüft hat, ob die Unterschiede der angemeldeten Kombination gegenüber diesem Stand der Technik angesichts der DDR-Patentschrift und des allgemeinen Fachwissens eine erfinderische Leistung erkennen lassen, läßt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schließen, eine Prüfung des Anmeldungsgegenstandes in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten neuen Patentbegehrens sei unterblieben. bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Unrecht, das Beschwerdegericht habe sich nur zuletzt und am Rande seiner Entscheidung mit der von der Anmelderin beanspruchten Kombination befaßt und deren Erfindungshöhe mit nicht nachvollziehbaren Leerformeln verneint, die weder die die Entscheidung tragenden Erwägungen erkennen ließen noch den Grundsätzen für die Beurteilung der Erfindungshöhe von Kombinationserfindungen Rechnung trügen. gerichts ergeben, daß das Beschwerdegericht den Anmeldungsgegenstand nicht nur in seinen einzelnen Merkmalen, sondern auch in seiner Gesamtkombination mit den im Stand der Technik bekannten Kombinationen in Vergleich gesetzt und sie durch den Sonderdruck der "SitHHB-Zeitschrift" in Verbindung mit der DDR-Patentschrift 126 971 und dem allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns als nahegelegt angesehen hat. Darauf, ob die Erwägungen des Beschwerdegerichts vollständig und sachlich richtig sind, ob sie insbesondere den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Prüfung der Patentfähigkeit von Kombinationserfindungen Rechnung tragen, kommt es im Rahmen der auf das Fehlen einer Begründung gestützten nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 14/83 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 28 44 681.3-13 der bHB und vflB Aktiengesellschaft gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Michael Bj Werner KflHHi/ Egbert Dipl.-Ing. Fritz SflH und Karl Friedrich StflB, Hermann-ßBBB-Straße f, Hl Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und fliHHB/ Kal Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: SiUBE Aktiengesellschaft BeMI und Müflm, Werner-von-SifliHk-Straße I, EflHH/ gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Karlheinz Ka|^B und Heinz Gfli Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Technischen Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 29. April 1983 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Das Deutsche Patentamt hat auf die am 13. Oktober 1978 eingereichte und am 10. April 1980 bekanntgemachte Anmeldung, die eine Entnahmekondensationsturbine betrifft, gegen den Einspruch das nachgesuchte Patent erteilt. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ihrem Patentbegehren einen neuen Patentanspruch und eine neue Beschreibungseinleitung zugrunde gelegt. Das Bundespatentgericht hat den Erteilungsbeschluß des Patentamts aufgehoben und das Patent versagt. 3 Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Einsprechende ist in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. 1. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts betrifft die Anmeldung eine Entnahmekondensationsturbine mit einem geregelten Niederdruckteil, dem zu dem Hochdruckteil hin eine Zwischenstopfbuchse und ein beim Betrieb mit maximaler Entnahme nur die erforderliche Kühldampf-menge dem Niederdruckteil ungedrosselt zuführendes Düsensegment einer teilbeaufschlagten Gleichdruckstufe vorgeschaltet ist. Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Beschreibungseinleitung darin gesehen, eine Entnahmekondensationsturbine der vorbezeichneten Art zu schaffen* die eine freie Minimierung der Kühldampfmenge und der Kühltemperatur im gewünschten Bereich ermöglicht. Nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs solle diese Aufgabe durch folgende Merkmale gelöst werden: a) der Niederdruckteil ist drosselgeregelt; b) die Gleichdruckstufe ist dem Niederdruckteil vorgeschaltet; 4 c) Das Düsensegment der Gleichdruckstufe ist zur geordneten Expansion des Dampfes dem Druckgefälle beim Betrieb mit maximaler Entnahme angepaßt; d) der Laufkranz der Gleichdruckstufe ist für eine Umwandlung der in den Düsen des Düsensegments beim Betrieb mit maximaler Entnahme erzeugten Geschwindigkeitsenergie in mechanische Energie ausgelegt. Dieser Anmeldungsgegenstand entspricht wörtlich dem in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin vorgelegten neuen Patentanspruch. 2. a) Das Beschwerdegericht hat die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes im wesentlichen mit folgender Begründung verneint; Eine Entnahmekondensationsturbine mit einem drossel-geregelten Niederdruckteil, dem zu dem Hochdruckteil hin eine Zwischenstopfbuchse vorgeschaltet sei, wobei beim Betrieb mit maximaler Entnahme dafür gesorgt sei, daß dem Niederdruckteil nur die erforderliche Kühldampfmenge zugeführt werde, sei dem Fachmann aus dem Sonderdruck "Optimale Anordnung und Schaltung von Industrieturbinen" der "Siemens-Zeitschrift" (33. Jahrgang Heft 4, April 1959, Seiten 203 - 207) bekannt gewesen. Aus der DDR-Patentschrift 126 971 sei ihm weiter bekannt gewesen, bei einem düsengruppengeregelten Niederdruckteil parallel zu den von der Entnahmekammer der Turbine über die Ventile von Dampf beaufschlagten Düsengruppen einer Gleichdruckstufe ein besonderes Düsensegment vorzusehen, das unmittelbar von der Entnahmekammer her mit Dampf beaufschlagt werde und durch das eine ungedrosselte Zuführung der 5 Mindestkühldampfmenge in den Niederdruckteil der Turbine erreicht werden solle. Da dem von dem Sonderdruck der "Siemens-Zeitschrift" ausgehenden Fachmann durch diese Patentschrift der Gedanke vermittelt worden sei, zur Vermeidung bestimmter Nachteile den Dampf in einem eigens für die Mindestkühldampfmenge ausgelegten Düsensegment zu entspannen und ihn einen diesem nachgeschalteten Laufkranz einer Gleichdruckstufe durchströmen zu lassen, und der Fachmann erkenne, daß er bei einem drosselgeregelten Niederdruckteil die Auslegung von Düsensegment und Laufkranz allein auf die Mindestkühldampfmenge abstellen könne, entfalle bei Anwendung des Grundgedankens der DDR-Patentschrift auf einen drosselgeregelten Niederdruckteil die Beaufschlagung des Laufkranzes über regelbare Düsengruppen. Es verbleibe in naheliegender Weise ausschließlich bei der Teilbeaufschlagung des Laufkranzes durch die Mindestkühldampfmenge aus dem Düsensegment. Für einen drosselgeregelten Niederdruckteil in Verbindung mit dem Grundgedanken der DDR-Patentschrift seien daher das Düsensegment und dieser Laufkranz dem drosselgeregelten Niederdruckteil als Gleichdruckstufe vorgeschaltet. Hinsichtlich der Merkmale, das Düsensegment der Gleichdruckstufe zur geordneten Expansion des Dampfes dem Druckgefälle beim Betrieb mit maximaler Entnahme anzupassen und den Laufkranz der Gleichdruckstufe für eine Umwandlung der in den Düsen des Düsensegments beim Betrieb mit maximaler Entnahme erzeugten Geschwindigkeiten in mechanische Energie auszulegen, hat das Beschwerdegericht ausgeführt, es handle sich um Maßnahmen, die sich'dem Fachmann aufdrängten. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die kennzeichnenden Merkmale a) bis d) des Anmeldungsgegenstandes sowohl untereinander als auch mit den Merkmalen des Oberbegriffs zusammenwirkten und einander förderten; das Ausmaß des Zusammenwirkens und Förderns sei aber für den Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik heraus 6 S# unter Einsatz seines Fachwissens ohne weiteres vorhersehbar. Denn wenn er sich in Kenntnis des Sonderdrucks der "SiMBB"Zeitschrift" und der DDR-Patentschrift die freie Minimierung der Kühldampfmenge zu dem Ziel setze, wisse er, daß er dazu nicht nur eine Anpassung im Sinne des Merkmals c) des Anmeldungsgegenstandes vornehmen müsse, sondern auch einen entsprechend ausgelegten Laufkranz der Gleichdruckstufe gemäß dem Merkmal d) benötige. Das bedeute aber in nächstliegender Weise, daß die Gleichdruckstufe nach der DDR-Patentschrift im Sinne des Merkmals b) zu modifizieren sei, was bei der Wahl einer Drosselregelung des Niederdruckteils (Merkmal a) ohne konstruktive Schwierigkeiten möglich sei. Eine Kombination von erfinderischem Gehalt liege somit nicht vor. b) Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet; sie zeigen keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG auf. aa) Bei seiner Begründung hat das Beschwerdegericht keines der Merkmale des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentbegehrens unberücksichtigt gelassen. Insbesondere findet die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe das Merkmal, die Gleichdruckstufe dem Niederdruckteil vorzuschalten (Merkmal b), unberücksichtigt gelassen, in dem angefochtenen Beschluß keine Grundlage. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat es dem Fachmann bei Anwendung des Grundgedankens der DDR-Patentschrift auf einen drosselgeregelten Niederdruckteil nahegelegen, das Düsensegment und den Laufkranz dem drosselgeregelten Niederdruckteil als Gleichdruckstufe vorzuschalten. Soweit bei der Wiedergabe dieses vom Beschwerdegericht als gegenüber 7 dem Stand der Technik unterschiedlich angesehenen Merkmals zwischen das Wort "Düsensegment" und das Wort "einer" das nach Ansicht der Rechtsbeschwerde sinnentstellende Wort "mit" eingefügt worden ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das im Wege der Berichtigung jederzeit ausgeräumt werden könnte (§ 95 PatG) und bei der weiteren Prüfung des Anmeldungsgegenstandes durch das Beschwerdegericht ersichtlich keine Rolle gespielt hat. Auch aus dem Umstand, daß das Beschwerdegericht von dem aus dem Sonderdruck der "SiMBB-Zeitschrift" bekannten Stand der Technik ausgegangen ist und sodann geprüft hat, ob die Unterschiede der angemeldeten Kombination gegenüber diesem Stand der Technik angesichts der DDR-Patentschrift und des allgemeinen Fachwissens eine erfinderische Leistung erkennen lassen, läßt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schließen, eine Prüfung des Anmeldungsgegenstandes in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten neuen Patentbegehrens sei unterblieben. Auf die Reihenfolge der einzelnen Merkmale der Merkmalsanalyse kommt es bei der Prüfung des Anmeldungsgegenstandes ebensowenig an wie etwa darauf, ob das eine oder andere Merkmal oder Teilmerkmal im Oberbegriff des Patentanspruchs oder in dessen kennzeichnendem Teil enthalten ist. bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Unrecht, das Beschwerdegericht habe sich nur zuletzt und am Rande seiner Entscheidung mit der von der Anmelderin beanspruchten Kombination befaßt und deren Erfindungshöhe mit nicht nachvollziehbaren Leerformeln verneint, die weder die die Entscheidung tragenden Erwägungen erkennen ließen noch den Grundsätzen für die Beurteilung der Erfindungshöhe von Kombinationserfindungen Rechnung trügen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundespatent- gerichts ergeben, daß das Beschwerdegericht den Anmeldungsgegenstand nicht nur in seinen einzelnen Merkmalen, sondern auch in seiner Gesamtkombination mit den im Stand der Technik bekannten Kombinationen in Vergleich gesetzt und sie durch den Sonderdruck der "SitHHB-Zeitschrift" in Verbindung mit der DDR-Patentschrift 126 971 und dem allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns als nahegelegt angesehen hat. Dieser Gedankengang läßt die Erwägungen erkennen, die das Beschwerdegericht zu der Auffassung geführt haben, daß der Anmeldungsgegenstand auch unter dem Gesichtspunkt der Kombinationserfindung nicht patentfähig sei. Damit hat das Beschwerdegericht seiner Begründungspflicht genügt. Darauf, ob die Erwägungen des Beschwerdegerichts vollständig und sachlich richtig sind, ob sie insbesondere den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Prüfung der Patentfähigkeit von Kombinationserfindungen Rechnung tragen, kommt es im Rahmen der auf das Fehlen einer Begründung gestützten nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht an. Die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient allein der Sicherung des BegründungsZwangs (§ 94 Abs. 2 PatG). Die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit ihr nicht zur Überprüfung gestellt werden. III. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG abgesehen. Vorsitzender Richter Prof. Ballhaus ist beurlaubt und daher Windisch Hesse verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Windisch Brodeßer von Albert