Verfahren zu dem Runderneuern von Fahrzeugreifen, bei dem in einer Vulkanisierform ein Laufstreifen mit einer gegebenenfalls entsprechend profilierten Lauffläche und mit einer Profilierung an seiner mit der rund zu erneuernden Karkasse zu verbindenden Innenfläche hergestellt wird, in die Innenfläche einer Rauhfläche entsprechende Oberflächenunebenheiten eingearbeitet werden, der Laufstreifen unter Zwischenlegen einer vulkanisierbaren Kautschukschicht auf die Karkasse aufgebracht und die Kautschukschicht unter Druck- und Wärmeanwendung vulkanisiert wird, dadurch gekennzeichnet , daß das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits in der Vulkanisierform erfolgt und auf die Innenfläche vor oder unmittelbar nach dem Vulkanisieren eine Folie gegen Oxydation und Verschmutzung aufgebracht wird. 2. Vulkanisierform zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit mindestens einem Formoberteil und einem Formunterteil, die eine der Gestalt des Laufstreifens entsprechende Formhöhlung einschließen, dadurch gekennzeichnet, daß die die Innenfläche des Laufstreifens abformende Formoberfläche das Negativ der Oberflächenunebenheiten der Innenfläche aufweist. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Anmeldung liege die Aufgabe zugrunde, den zeitraubenden und mühsamen Arbeitsgang zu dem Herstellen der aufgerauhten Bindefläche an der Innenfläche des Laufstreifens unter Wahrung einer guten späteren Bindung zu vereinfachen. den Teil der Anspruchs 1 darin, daß das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits in der Vulkanisierform erfolge und auf die Innenfläche vor oder unmittelbar nach dem Vulkanisieren eine Folie gegen Oxydation und Verschmutzung aufgebracht werde. Bei diesen bekannten Verfahren erfolge das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten in den Laufstreifen mechanisch unmittelbar vor dem Konfektionieren des rundzuerneuernden Reifens mittels Schneidens und Schleifens. Aus den Figuren 2, 12 bis 12a und dem zugehörigen Text der genannten US-Patentschrift gehe ferner hervor, daß der Entlüftung und der Kompensation der verschiedenen Krümmungen des Laufstreifens beim Aufbringen desselben auf die Karkasse dienende flache Rinnen in Form eines Netzwerks oder achsparallel gestellte Vertiefungen oder Vorsprünge bereits in der Vulkanisierform in die Innenfläche des Laufstreifens spanlos eingearbeitet worden seien. b) auf die Innenfläche (des Laufstreifens) werde vor oder unmittelbar nach dem Vulkanisieren (des Laufstreifens in der Vulkanisierform) eine Folie gegen Oxydation und Verschmutzung aufgebracht. Diese Druckschrift lasse erkennen, daß das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits beim Vulkanisieren erfolge, und zwar aus der Gestalt der dargestellten Unebenheiten, die im Anspruch 2 der Patentschrift als vorspringende Teile bezeichnet würden. Denn relativ kurze Zeit vor dem Anmeldetage sei die Fachwelt durch die US-Patentschrift 3 283 795 darauf hingewiesen worden, daß bei Runderneuerungsverfahren Oberflächenunebenheiten in Form eines Netzwerks oder dergleichen in die Innenseite des Laufstreifens bereits beim Vulkanisieren des LaufStreifens eingearbeitet werden könnten, wodurch ein bis dahin eventuell bestehendes Vorurteil gegen die Herstellung einer Rauhfläche durch spanlose Formung ausgeräumt gewesen wäre. Entgegen dem Einwand der Anmelderin, es sei ein gegen die Spanlosformung der Unebenheiten des Laufstreifens im Hinblick auf die bindungsfeindliche Silikonemulsion als Entformungsmittel begründetes Vorurteil zu überwinden gewesen, könne nicht angenommen werden, daß die Fachwelt nicht die Möglichkeit erkannt haben sollte, das Entformungsmittel nach dem Entformen von den Bindeflächen zu entfernen. Eines derartigen Nachweises bedürfe es auch nicht, weil es unstreitig als dem Fachmann aus seinem Fachund Erfahrungswissen geläufig anzusehen sei, daß bei für das Aufvulkanisieren auf eine Karkasse bestimmten Platten oder Streifen die Rohgummifläche der Platte oder des Streifens zur Lagerung und zu dem Transport mit einer Schutzfolie abgedeckt werde, die dann naturgemäß kurz vor dem Aufbringen auf die Karkasse entfernt werde. Die in den Ansprüchen 2 und 3 vorgeschlagenen Maßnahmen müßten, da sie auf dem Gebiet der Neureifenherstellung gang und gäbe seien, auch dem Runderneuerungsfachmann ohne weiteres zu der sinngemäßen Anwendung für das Herstellen der Unebenheiten nach der Anmeldung zur Verfügung gestanden haben. Patentrechtlich unverständlich, mindestens aber vollkommen inhaltslos seien die Ausführungen, die Aufgabenstellung sei nicht unmittelbar aus dem Stand der Technik hervorgegangen, habe sich aber dennoch für den Fachmann "ohne erfinderisches Zutun von selbst" ergeben. Außerdem fehle jede nachprüfbare Begründung für die Behauptung, es ergebe sich aus der "Gestalt der dargestellten Unebenheiten", daß nach der US-Patentschrift das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits beim Vulkanisieren der Gummiplatte erfolge. Im Hinblick auf die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß bei dem Verfahren nach der US-Patentschrift 3 283 795 das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten in den Laufstreifen mechanisch unmittelbar vor dem Konfektionieren des rundzuerneuernden Reifens mittels Schneidens und Schleifens erfolge, sei es ganz unverständlich, inwiefern durch die genannte US-Patentschrift ein bis dahin eventuell bestehendes Vorurteil gegen die Herstellung einer Rauhfläche durch spanlose Formung ausgeräumt worden sein solle. Das Beschwerdegericht unterscheidet zwischen den in der US-Patentschrift 3 283 795 beschriebenen verschiedenen Methoden der Oberflächengestaltung und sieht es als zur Widerlegung des behaupteten eventuellen Vorurteils ausreichend an, daß die Bildung eines Netzwerks zur Belüftung durch spanlose Formung vorgeschlagen worden ist. Hinsichtlich der Erörterung der Schutzfähigkeit der Ansprüche 2 und 3 ist entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde erkennbar, daß das Beschwerdegericht dem Fachmann die aus dem Stand der Technik noch nicht bekannte sinngemäße Anwendung von auf einem anderen technischen Gebiet bekannten Methoden zur Herstellung von Unebenheiten zutraut.
BUNDESGERICHTSHOF
x zb 14/80 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 22 44 391.0-16
der vMfeHoldings Ltd, (Bahamas),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
•Werke AG, C{
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
sc?
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch,
Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Senats (technischen Beschwerdesenats XXI) des Bundespatentgerichts vom 25. März 1980 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe :
I.
Das Deutsche Patentamt hat auf die am 9. September 1972 eingereichte, "Verfahren und Vulkanisierformen zu dem Runderneuern von Fahrzeugreifen" betreffende Anmeldung das nachgesuchte Patent am 2. März 1978 erteilt. Die erteilten Ansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:
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"1. Verfahren zu dem Runderneuern von Fahrzeugreifen, bei dem in einer Vulkanisierform ein Laufstreifen mit einer gegebenenfalls entsprechend profilierten Lauffläche und mit einer Profilierung an seiner mit der rund zu erneuernden Karkasse zu verbindenden Innenfläche hergestellt wird, in die Innenfläche einer Rauhfläche entsprechende Oberflächenunebenheiten eingearbeitet werden, der Laufstreifen unter Zwischenlegen einer vulkanisierbaren Kautschukschicht auf die Karkasse aufgebracht und die Kautschukschicht unter Druck- und Wärmeanwendung vulkanisiert wird, dadurch gekennzeichnet , daß das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits in der Vulkanisierform erfolgt und auf die Innenfläche vor oder unmittelbar nach dem Vulkanisieren eine Folie gegen Oxydation und Verschmutzung aufgebracht wird.
2. Vulkanisierform zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit mindestens einem Formoberteil und einem Formunterteil, die eine der Gestalt des Laufstreifens entsprechende Formhöhlung einschließen, dadurch gekennzeichnet, daß die die Innenfläche
des Laufstreifens abformende Formoberfläche das Negativ der Oberflächenunebenheiten der Innenfläche aufweist.
3. Vulkanisierform zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit mindestens einem Formoberteil und einem Formunterteil, die eine der Gestalt des Laufstreifens entsprechende Formhöhlung einschließen,
dadurch gekennzeichnet, daß in die Formhöhlung eine das Negativ der Oberflächenunebenheiten der Innenfläche des Laufstreifens aufweisende Auflage ein-legbar ist."
Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht den Erteilungsbeschluß aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt.
Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie rügt, der angefoch-tene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Mangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) liegt nicht vor.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Anmeldung liege die Aufgabe zugrunde, den zeitraubenden und mühsamen Arbeitsgang zu dem Herstellen der aufgerauhten Bindefläche an der Innenfläche des Laufstreifens unter Wahrung einer guten späteren Bindung zu vereinfachen.
Die Lösung der Aufgabe bestehe nach dem kennzeichnen-
den Teil der Anspruchs 1 darin, daß das Einarbeiten der
Oberflächenunebenheiten bereits in der Vulkanisierform erfolge und auf die Innenfläche vor oder unmittelbar nach dem Vulkanisieren eine Folie gegen Oxydation und Verschmutzung aufgebracht werde.
Aus der österreichischen Patentschrift 197 706 sowie der US-Patentschrift 3 283 795 gingen Verfahren zu dem Runderneuern von Fahrzeugreifen mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen als bekannt hervor. Bei diesen bekannten Verfahren erfolge das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten in den Laufstreifen mechanisch unmittelbar vor dem Konfektionieren des rundzuerneuernden Reifens mittels Schneidens und Schleifens. Diese Bearbeitungsweise ergebe sich aus verschiedenen indirekten Aussagen und Hinweisen in diesen Druckschriften sowie den dort dargestellten Quer-schnittsformen der Unebenheiten für den fachkundigen Leser ohne weiteres. Aus den Figuren 2, 12 bis 12a und dem zugehörigen Text der genannten US-Patentschrift gehe ferner hervor, daß der Entlüftung und der Kompensation der verschiedenen Krümmungen des Laufstreifens beim Aufbringen desselben auf die Karkasse dienende flache Rinnen in Form eines Netzwerks oder achsparallel gestellte Vertiefungen oder Vorsprünge bereits in der Vulkanisierform in die Innenfläche des Laufstreifens spanlos eingearbeitet worden seien.
Von den vorbekannten Verfahren nach der österreichischen Patentschrift 197 706 und der US-Patentschrift 3 283 795 unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch folgende kennzeichnende Maßnahmen:
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a) das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten (in die Innenfläche des Laufstreifens) erfolge bereits in der Vulkanisierform;
b) auf die Innenfläche (des Laufstreifens) werde vor oder unmittelbar nach dem Vulkanisieren (des Laufstreifens in der Vulkanisierform) eine Folie gegen Oxydation und Verschmutzung aufgebracht.
Die US-Patentschrift 995 106 betreffe Flickstücke zu dem Reparieren von Fahrzeugreifen, die aus einer Schicht aus vulkanisiertem Gummi und einer Schicht aus Rohgummi bestünden und bei denen die vulkanisierte Schicht auf der der RohgummiSchicht zugekehrten Seite mit Oberflächenunebenheiten versehen sei, wobei diese Oberflächenunebenheiten einer guten späteren Bindung zwischen Flickstück und Karkasse dienten. Diese Druckschrift lasse erkennen, daß das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits beim Vulkanisieren erfolge, und zwar aus der Gestalt der dargestellten Unebenheiten, die im Anspruch 2 der Patentschrift als vorspringende Teile bezeichnet würden. Aus dieser US-Patentschrift sei dem Fachmann aus dem dem Gebiet der Reparatur mittels Runderneuerns benachbarten Gebiet der Reparatur von Reifendurchschlägen der dem Merkmal a) zugrunde liegende Gedanke vorgezeichnet gewesen. Diese Entgegenhaltung lege die Maßnahme a) nahe, weil es sich um benachbarte Fachgebiete handele und dem Fachmann sehr wohl zugemutet werden könne, sich über die Erkenntnisse auf dem anderen Fachgebiet zu orientieren, und weil die Oberflächenunebenheiten der Lösung einer ähnlichen Aufgabe wie beim Anmeldung sgegenstand (gute spätere Bindung) dienten. Das Argument
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der Patentsucherin, es spreche für Erfindungshöhe, daß das seit langem geübte Verfahren der Reifendurchschlagreparatur mittels spanlos aufgerauhter Platten nach der US-Patent-schrift bis zu dem Anmeldetag nicht auf Runderneuerungsreparaturverfahren übertragen worden sei, könne nicht überzeugen. Denn relativ kurze Zeit vor dem Anmeldetage sei die Fachwelt durch die US-Patentschrift 3 283 795 darauf hingewiesen worden, daß bei Runderneuerungsverfahren Oberflächenunebenheiten in Form eines Netzwerks oder dergleichen in die Innenseite des Laufstreifens bereits beim Vulkanisieren des LaufStreifens eingearbeitet werden könnten, wodurch ein bis dahin eventuell bestehendes Vorurteil gegen die Herstellung einer Rauhfläche durch spanlose Formung ausgeräumt gewesen wäre. Entgegen dem Einwand der Anmelderin, es sei ein gegen die Spanlosformung der Unebenheiten des Laufstreifens im Hinblick auf die bindungsfeindliche Silikonemulsion als Entformungsmittel begründetes Vorurteil zu überwinden gewesen, könne nicht angenommen werden, daß die Fachwelt nicht die Möglichkeit erkannt haben sollte, das Entformungsmittel nach dem Entformen von den Bindeflächen zu entfernen. Die Maßnahme b) sei aus dem gattungsnahen oder gattungsverwandten Stand der Technik nicht nachgewiesen worden. Eines derartigen Nachweises bedürfe es auch nicht, weil es unstreitig als dem Fachmann aus seinem Fachund Erfahrungswissen geläufig anzusehen sei, daß bei für das Aufvulkanisieren auf eine Karkasse bestimmten Platten oder Streifen die Rohgummifläche der Platte oder des Streifens zur Lagerung und zu dem Transport mit einer Schutzfolie abgedeckt werde, die dann naturgemäß kurz vor dem Aufbringen auf die Karkasse entfernt werde.
Die in den Ansprüchen 2 und 3 vorgeschlagenen Maßnahmen müßten, da sie auf dem Gebiet der Neureifenherstellung gang und gäbe seien, auch dem Runderneuerungsfachmann ohne weiteres zu der sinngemäßen Anwendung für das Herstellen der Unebenheiten nach der Anmeldung zur Verfügung gestanden haben.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Beschluß sei in Punkten, die für die Gesamtbegründung maßgebend seien, unverständlich und inhaltslos. Der Begründung könnten daher die Überlegungen, die für die Entscheidung maßgebend gewesen seien, nicht entnommen werden. Patentrechtlich unverständlich, mindestens aber vollkommen inhaltslos seien die Ausführungen, die Aufgabenstellung sei nicht unmittelbar aus dem Stand der Technik hervorgegangen, habe sich aber dennoch für den Fachmann "ohne erfinderisches Zutun von selbst" ergeben.
Für die Annahme, nach der US-Patentschrift 995 106 erfolge das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten in die Fläche der Gummiplatte bereits beim Vulkanisieren, fehle jede verständliche Begründung. Unvermittelt sei von Oberflächenunebenheiten die Rede. Offensichtlich würden entgegen den Ausführungen des Bundespatentgerichts in die "unvulkanisierte Schicht", unter der nur die "Rohgummischicht" verstanden werden könne, keine Oberflächenunebenheiten eingearbeitet. Außerdem habe das Bundespatentgericht ausgeführt, daß die vulkanisierte Schicht auf der der Rohgummischicht zugekehrten Seite mit Oberflächenunebenheiten versehen sei. Die gesamten Ausführungen zur Begründung der Annahme, der
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dem kennzeichnenden Merkmal a) zugrunde liegende Gedanke sei für den Fachmann durch die US-Patentschrift 995 106 '’vorgezeichnet" gewesen, seien demnach unverständlich und verworren. Außerdem fehle jede nachprüfbare Begründung für die Behauptung, es ergebe sich aus der "Gestalt der dargestellten Unebenheiten", daß nach der US-Patentschrift das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten bereits beim Vulkanisieren der Gummiplatte erfolge.
Im Hinblick auf die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß bei dem Verfahren nach der US-Patentschrift 3 283 795 das Einarbeiten der Oberflächenunebenheiten in den Laufstreifen mechanisch unmittelbar vor dem Konfektionieren des rundzuerneuernden Reifens mittels Schneidens und Schleifens erfolge, sei es ganz unverständlich, inwiefern durch die genannte US-Patentschrift ein bis dahin eventuell bestehendes Vorurteil gegen die Herstellung einer Rauhfläche durch spanlose Formung ausgeräumt worden sein solle. Daß die Bildung eines Netzwerks zur Belüftung nichts mit der für die Verbindung zwischen Laufstreifen und Karkasse wichtigen Rauhfläche zu tun habe, liege auf der Hand und vermöge deshalb ein Vorurteil gegen die Herstellung der Rauhfläche durch spanlose Formung nicht auszuräumen.
Die knappe Begründung dazu, daß den Gegenständen der Ansprüche 2 und 3 die Erfindungshöhe fehle, mache den Gedankengang nicht verständlich, sie stehe auch nicht in einem Bezugsverhältnis zu anderweitigen Ausführungen. Unvermittelt werde auf einen zuvor nicht erörterten Stand der Technik Bezug genommen, nämlich auf das Gebiet der Neureifenher-
SS
Stellung. Offensichtlich kämen vergleichbare Maßnahmen bei der Neureifenherstellung nicht vor. Die schlichte Behauptung/ die erwähnten "Maßnahmen" seien bei der Neureifenherstellung "gang und gäbe", erweise sich somit als eine inhaltslose Floskel, die auch nicht andeutungsweise erkennen lasse, welche Erwägungen tatsächlicher Art für die Entscheidung maßgebend gewesen seien. Hinzu komme Verworrenheit der die Ansprüche 2 und 3 betreffenden Ausführungen. Gehe man mit dem Beschwerdegericht einmal davon aus, daß die "Maßnahmen" auf dem Gebiet der Neureifenherstellung gang und gäbe seien, dann könnten aber die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 nicht mehr neu sein, da ihre Merkmale schon bekannt gewesen seien; auf die Verwendung komme es dabei nicht an. Zuvor werde aber in dem angefochtenen Beschluß die Neuheit der "Maßnahmen" bejaht, so daß gegenüber den Ausführungen zur Erfindungshöhe ein unerklärbarer Widerspruch bestehe und der Gedankengang insgesamt ganz unverständlich und verworren wirke.
3. Der angefochtene Beschluß läßt den Gedankengang des Beschwerdegerichts hinreichend erkennen. Er bringt zu dem Ausdruck, daß die Aufgabenstellung neu sei, aber nichts zur Erfindungshöhe beitrage. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu der Würdigung der US-Patentschrift 995 106 betreffen kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 146 ZPO (BGHZ 39, 333, 337 ff - Warmpressen) und können schon deshalb nicht zu dem Erfolg führen. Außerdem ist dem angefochtenen Beschluß zu entnehmen, daß das Beschwerdegericht aus der gleichmäßigen Musterung der Oberflächenunebenheiten Schlüsse auf die Herstellungsweise gezogen hat. Auch der Angriff gegen die Würdigung der US-Patentschrif t 3 283 795 betrifft nicht das Fehlen von
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Gründen im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, denn diese Würdigung stellt ebenfalls nur ein Element bei der Beurteilung der erfinderischen Leistung dar. Der die angegriffene Würdigung tragende Gedankengang ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch zu erkennen. Das Beschwerdegericht unterscheidet zwischen den in der US-Patentschrift 3 283 795 beschriebenen verschiedenen Methoden der Oberflächengestaltung und sieht es als zur Widerlegung des behaupteten eventuellen Vorurteils ausreichend an, daß die Bildung eines Netzwerks zur Belüftung durch spanlose Formung vorgeschlagen worden ist. Hinsichtlich der Erörterung der Schutzfähigkeit der Ansprüche 2 und 3 ist entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde erkennbar, daß das Beschwerdegericht dem Fachmann die aus dem Stand der Technik noch nicht bekannte sinngemäße Anwendung von auf einem anderen technischen Gebiet bekannten Methoden zur Herstellung von Unebenheiten zutraut. Damit hat es auch diesen Teil des Beschlusses mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG abgesehen.
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Ballhaus Ochmann Windisch
Hesse Brodeßer