- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. I, Das Bundespatentgericht hat das nach dem Hauptantrag für ein Verfahren zur Gewinnung von zerkleinerter Hochofenschlacke in Gießbetten durch lagenweises Abgießen flüssiger Schlacke in einer Schichtstärke von etwa 5 cm und Übergießen der jeweils unteren Schicht nach ihrer Abkühlung an der Luft sowie darauffolgendem Aufbrechen und Absieben der Schlacke, dadurch gekennzeichnet, daß die Gießbettfüllung mittels eines mit Heckaufreißer und Planierschild versehenen Raupenfahrzeugs unter Druck aufgerissen und zerkleinert wird und daß der Zerkleinerungsvorgang mehrmalig wiederholt wird, nachgesuchte Patent mangels Erfindungshöhe versagt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die in ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr gerügt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 39, 333, 337, 338 - Warmpressen; GRUR 1967, 548, 352 - Schweißelektrode II) genügt dafür nicht, daß die angegebenen Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, wenn im übrigen aus dem angefochtenen Beschluß erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung maßgebend war. Der Senat hat einem Fehlen der Begründung den Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhanden sind, diese jedoch ganz unverständlich und verworren sind. Ob auch Erwägungen, die eindeutig außerhalb des Gesetzes liegen, einem Fehlen der Begründung im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG gleichzubehandeln sind, kann auf sich beruhen, denn auch ein solcher Fall liegt Das Patentbegehren unterscheide sich hinsichtlich Aufgabe und Lösung gegenüber dem Stand der Technik nur dadurch, daß anstelle des Tieflöffelbaggers ein Heck-aufreißer mit Planierschild benutzt werden solle. Dabei gelange ein Betriebskundiger zwangsläufig zu Fahrzeugen, die mit Heckauf-reißern und Planierschild ausgerüstet seien, zu demal nach Angaben des Anmelders in der mündlichen Verhandlung für derartige Fahrzeuge eine hohe Zertrümmerungswirkung typisch sei, die durch Druckspannungen, hervorgerufen durch die in das Material eingegrabenen Reißzähne, bewirkt werde. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, daß die Beteiligten sich zu den gerügten Ausführungen nicht hätten äußern können, beruft sie sich auf die Versagung des rechtlichen Gehörs.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 14/72 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung (V4B0 Bi des Herrn Fritz Fo t Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Verfahrensbeteiligte: 1. Firma Au|^ THp-H durch ihren Vorstand, Dü gesetzlich vertreten 2. Firma Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, DüflHBHB #, er •> Einsprechende und Rechts beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Dr 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 35. Senats (technischer Beschwerdesenat XXII) des Bundespatentgerichts vom 10, Juli 1972 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 50,000,- festgesetzt. Gründe I, Das Bundespatentgericht hat das nach dem Hauptantrag für ein Verfahren zur Gewinnung von zerkleinerter Hochofenschlacke in Gießbetten durch lagenweises Abgießen flüssiger Schlacke in einer Schichtstärke von etwa 5 cm und Übergießen der jeweils unteren Schicht nach ihrer Abkühlung an der Luft sowie darauffolgendem Aufbrechen und Absieben der Schlacke, dadurch gekennzeichnet, daß die Gießbettfüllung mittels eines mit Heckaufreißer und Planierschild versehenen Raupenfahrzeugs unter Druck aufgerissen und zerkleinert wird und daß der Zerkleinerungsvorgang mehrmalig wiederholt wird, nachgesuchte Patent mangels Erfindungshöhe versagt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die in ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr gerügt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Sachlich hat sie aber keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde erblickt in den folgenden Ausführungen des Bundespatentgerichts den Verfahrensmangel der fehlenden Begründung: "Schließlich durfte bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, daß mit einer Erteilung des nachgesuchten Patents eine nicht vertretbare Beschränkung des Geschäftsverkehrs der in Frage stehenden Raupenfahrzeugindustrie verbunden gewesen wäre, da ein für derartige Fahrzeuge typisches Anwendungsgebiet dem freien Wettbewerb entzogen worden wäre.” Sie meint, derartige sachfremde Erwägungen seien dem Fehlen von Gründen gleichzusetzen. Es sei auszuschließen, daß diese in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sein könnten, womit es auch nach § 41 h Abs. 2 PatG an Gründen M & fehle, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können, Es handele sich nicht etwa um eine Hilfserwägung, sondern um eine die sonst nicht ausreichende Begründung zusätzlich stützende Erwägung. 2. Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift nicht durch. Ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 39, 333, 337, 338 - Warmpressen; GRUR 1967, 548, 352 - Schweißelektrode II) genügt dafür nicht, daß die angegebenen Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, wenn im übrigen aus dem angefochtenen Beschluß erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung maßgebend war. Der Senat hat einem Fehlen der Begründung den Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhanden sind, diese jedoch ganz unverständlich und verworren sind. Auch diese Rechtsprechung betrifft nicht Fehler in der Rechtsanwendung, sondern Mängel in der Begründung der Entscheidung; sie bezieht sich daher nur auf solche Fälle, in denen die Begründung so unklar ist, daß sie nicht mehr erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGH aaO). Ob auch Erwägungen, die eindeutig außerhalb des Gesetzes liegen, einem Fehlen der Begründung im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzubehandeln sind, kann auf sich beruhen, denn auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Bundespatentgericht hat das nachgesuchte Patent wegen mangelnder Erfindungshöhe versagt und dazu anhand des im einzelnen angegebenen Standes der Technik unter anderem ausgeführt: Das Patentbegehren unterscheide sich hinsichtlich Aufgabe und Lösung gegenüber dem Stand der Technik nur dadurch, daß anstelle des Tieflöffelbaggers ein Heck-aufreißer mit Planierschild benutzt werden solle. Stelle aber ein Fachmann beim Abbau von Gießbettfüllungen mit Hilfe eines Tieflöffel-Raupenbaggers fest, daß die Zerkleinerungswirkung noch nicht voll befriedigend sei, dann sei es aus dieser Beobachtung betrieblicher Vorgänge heraus naheliegend, sich im Stand der Technik nach geeigneteren Abbaufahrzeugen umzusehen. Dabei sei der in Betracht kommende Stand der Technik bereits eingeengt, weil die zur Auswahl kommenden Abbaufahrzeuge mit Aufreißgeräten und Transport- bzw. Räumeinrichtungen ausgerüstet sein müßten. Dabei gelange ein Betriebskundiger zwangsläufig zu Fahrzeugen, die mit Heckauf-reißern und Planierschild ausgerüstet seien, zu demal nach Angaben des Anmelders in der mündlichen Verhandlung für derartige Fahrzeuge eine hohe Zertrümmerungswirkung typisch sei, die durch Druckspannungen, hervorgerufen durch die in das Material eingegrabenen Reißzähne, bewirkt werde. Unabhängig davon handele es sich bei der vom Anmelder abgegebenen Erläuterung, daß nicht das Fahrzeug- bzw. Aufreißergewicht einen Druck ausüben, sondern eine Eingrab-Druckwirkung erzeugt werden solle, nur um einen nachgebrachten Vorteil, der die Erfindungshöhe nicht begründen könne, weil eine entsprechende Offen- barung über diesen speziellen Teil des Heckaufreißers in den ursprünglichen und ausgelegten Unterlagen fehle Die Tatsache, daß die mit Heckaufreißer und Planierschild ausgerüsteten Raupenfahrzeuge nur im Zusammenhang mit dem Abbau von schichtartig abgelagerten natürlichen Sedimenten, wie Kreidebänken und Kalksteinen, aus den Zeitschriften ,,Zement-Kalk-Gipsn Nr. 1, 1962, Seite 19, letzter Absatz, und Seite 20, Bild 10 sowie "Engineering and Mining Journal", Oktober 1958, Seite 93, mittlere Spalte, als bekannt nachgewiesen worden seien, mache ihre beanspruchte Verwendung noch nicht erfinderisch, weil auch der Abbau von lagenweise abgegossenen Gießbettfüllungen ein bankiges Material darstelle, das folglich mit für diese Zwecke entworfenen Geräten abgebaut und dabei entsprechend zerkleinert werde. Diese in sich klaren und verständlichen Ausführun gen entsprechen den Anforderungen an den Begründungszwang im prozessualen Sinne nach §§ 41 h Abs. 1, 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses eine Hilfsbegründung oder einen weiteren Gesichtspunkt im Rahmen der Begründung darstellt, und ob diese Ausführungen sachfremd sind. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, daß die Beteiligten sich zu den gerügten Ausführungen nicht hätten äußern können, beruft sie sich auf die Versagung des rechtlichen Gehörs. Damit aber kann die zulassungs freie Rechtsbeschwerde nicht begründet werden (BGHZ 43, 12, 14, 15 - Kontaktmaterial -). III. Die Kostenfolge der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG. Trüstedt Bruchhausen Ochmann Bendler Häußer