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BGH

Gericht: BGH

Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Melullis Scharen Ambrosius Mühlens Meier-Beck

MelullisMeier-BeckScharAmbrosius27unzulässigXZBBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZB 14/04
vom 27. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.
Melullis	Scharen	Ambrosius
 Mühlens
Meier-Beck