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BGH · X ZB 13/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 13/97

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses werden zurückgewiesen . Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Die Beschwerdeführer sind im Ausgangsverfahren in der Hauptsache zur Zahlung von 23.120,-- DM verurteilt worden; sie haben Berufung eingelegt und beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat auch eine "Gegendarstellung" der Beschwerdeführer sowie verschiedene weitere von ihnen gestellte Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben daraufhin erneut u.a. Prozeßkostenhilfe beantragt; auch diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Aussichten der Rechtsverteidigung in seinem Beschluß vom 17. Februar 1997, den der angefochtene Beschluß bestätigt, eingehend und rechtlich zutreffend am Maßstab des § 114 ZPO geprüft; ob die Beurteilung der Erfolgsaussicht in der Sache zutreffend ist, hat der beschließende Senat für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde ausnahmsweise als "außerordentliche" zulässig ist, nicht zu prüfen. Juni 1997, gegen das sich die Beschwerde ebenfalls richtet, unterliegt schon deshalb, weil es sich nicht um eine Entscheidung des befaßten Gerichts handelt, nicht der Beschwerde .

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BerufungsgerichtZBProzeßkostenhilfeBeschlußBeschwerdeführerBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 13/97
vom 16. September 1997
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß,
 Dr. Melullis und Keukenschrijver
 beschlossen:
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses werden zurückgewiesen .
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 1997 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer sind im Ausgangsverfahren in der Hauptsache zur Zahlung von 23.120,-- DM verurteilt worden; sie haben Berufung eingelegt und beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil es die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hat. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführer das Mandat niedergelegt. Das Berufungsgericht hat auch eine "Gegendarstellung" der Beschwerdeführer sowie verschiedene weitere von ihnen gestellte Anträge zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung ist, nachdem die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren, Versäumnisurteil auf Zurückweisung der Berufung ergangen. Die Beschwerdeführer haben daraufhin erneut u.a. Prozeßkostenhilfe beantragt; auch diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagten haben gegen den das Prozeßkostenhilfegesuch versagenden Beschluß "Gegendarstellung" erhoben, die das Berufungsgericht ersichtlich als Gegenvorstellungen behandelt und über die es durch Beschluß vom 2. Juni 1996 abschlägig entschieden hat. Hiergegen haben die Beklagten Beschwerde eingelegt, wegen deren Begründung auf die Beschwerdeschrift verwiesen wird. Die Beschwerdeführer sind darauf hingewiesen worden, daß das Rechtsmittel nicht statthaft sei. Sie bestehen auf einer Entscheidung und beantragen zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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II.
1.	Die Beschwerde ist unstatthaft, da Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof angefochten werden können (§ 567 Abs. 4 Satz 1). Dies gilt auch für das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, auf das sich die angegriffene Entscheidung bezieht (zuletzt BGH, Beschl. v. 7.7.1997 - II ZB 7/97, zur Veröffentlichung bestimmt). Für eine Zulässigkeit der Beschwerde als "außerordentliche" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (vgl. auch hierzu den genannten Beschluß) ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Aussichten der Rechtsverteidigung in seinem Beschluß vom 17. Februar 1997, den der angefochtene Beschluß bestätigt, eingehend und rechtlich zutreffend am Maßstab des § 114 ZPO geprüft; ob die Beurteilung der Erfolgsaussicht in der Sache zutreffend ist, hat der beschließende Senat für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde ausnahmsweise als "außerordentliche" zulässig ist, nicht zu prüfen.
2.	Die beantragte Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sowie die davon abhängige Beiordnung eines Rechtsanwalts scheitern schon daran, daß die Beschwerde das Prozeßkostenhilf everfahren betrifft, für das Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (BGHZ 91, 311).
3.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes war nicht festzusetzen,
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weil das Kostenrecht eine Festgebühr für die Beschwerde vorsieht.
4.	Soweit die Beschwerde weitere Anträge enthält, hat der beschließende Senat hierüber nicht zu befinden. Das Schreiben des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 2. Juni 1997, gegen das sich die Beschwerde ebenfalls richtet, unterliegt schon deshalb, weil es sich nicht um eine Entscheidung des befaßten Gerichts handelt, nicht der Beschwerde .
Rogge	Maltzahn
 Melullis
Broß Keukenschrijver