Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis am 18. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Prozeßkostenhilfe, Stundung von Jahresgebühren) und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 4. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 8. Die vom Anmelder selbst verfaßte und Unterzeichnete Rechtsmittelschrift ("Rechtsbeschwerde") in Verbindung mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist als Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechts- Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. waren (BGHZ 39, 333, 339 - Warmpressen; Sen.Beschl. Zur Begründung seiner Auffassung, der Antrag des Anmelders auf weitere Stundung der 7. Jahresgebühr entbehre jeder rechtlichen Grundlage, hat das Bundespatentgericht u.a. auf die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 PatG, wonach Gebühren zwar für das 3. Juni 1988 begonnen habe und im übrigen auch die Möglichkeiten nach § 17 PatG erschöpft seien, entbehre der Antrag auf weitere Stundung jeder rechtlichen Grundlage. Jahresgebühr, für die § 18 PatG schon vom Wortlaut her nicht mehr zur Anwendung komme. Jahresgebühr nicht zu beanstanden, da die Gründe entgegen § 123 Abs. 2 PatG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich vorgetragen worden seien. Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung geleitet haben.
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 13/91
betreffend des Klaus K
8
BESCHLUSS
vom 18. Februar 1992
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ie Patentanmeldung P 26 26 704.9-27 R®BH|straße
Anmelder und Rechtsbeschwerdeführer
2
i
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
am 18. Februar 1992
beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Prozeßkostenhilfe, Stundung von Jahresgebühren) und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Juli 1991 - 4 W (pat) 54/90 - wird zurückgewiesen.
S
Gründe :
I.
Der Anmelder - Inhaber der deutschen Patentanmeldung P 26 26 704.9-27 - begehrt die Wiedereinsetzung in die Frist der zuschlagsfreien Zahlung der 13. Jahresgebühr, weitere Stundung der 7. bis 12. sowie Stundung der 13. Jahresgebühr. Seine hierzu gestellten Anträge sind vom Deutschen Patentamt mit Beschluß vom 20. August 1990 abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 8. Juli 1991 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Anmelder mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm zu deren Durchführung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, sowie weitere Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einzubeziehen .
II.
1. Die vom Anmelder selbst verfaßte und Unterzeichnete Rechtsmittelschrift ("Rechtsbeschwerde") in Verbindung mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist als Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechts-
4
mittelfrist einzulegende Rechtsbeschwerde auszulegen (Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz 8. Aufl. § 102 Rdn. 9 ) .
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zulässig, aber nicht begründet. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwangs (vgl. u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH,
Beschl. v. 25.11.1980 - X ZB 18/79, Mitt. 1981, 105, 106 - Mikroskop; Beschl. v. 19.9.1989 - X ZB 6/89, GRUR 1990,
110 - rechtliches Gehör; Beschl. v. 4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - pharmazeutisches Präparat). Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist daher nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sind. Andererseits genügt es nicht, daß die Entscheidung überhaupt mit einer Begründung versehen ist. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich
e
waren (BGHZ 39, 333, 339 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 10.6.1986 - X ZB 13/85, Mitt. 1986, 195 - Kernblech).
b) Der angegriffene Beschluß wird diesen Anforderungen gerecht.
Zur Begründung seiner Auffassung, der Antrag des Anmelders auf weitere Stundung der 7. bis 12. Jahresgebühr entbehre jeder rechtlichen Grundlage, hat das Bundespatentgericht u.a. auf die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 PatG, wonach Gebühren zwar für das 3. bis 12. Patentjahr, jedoch nur bis zu dem Beginn des 13. Patentjahres gestundet werden können, verwiesen. Nachdem das 13. Patentjahr zu dem 30. Juni 1988 begonnen habe und im übrigen auch die Möglichkeiten nach § 17 PatG erschöpft seien, entbehre der Antrag auf weitere Stundung jeder rechtlichen Grundlage. Gleiches gelte auch für die 13. Jahresgebühr, für die § 18 PatG schon vom Wortlaut her nicht mehr zur Anwendung komme. Schließlich seien auch die Ausführungen des Patentamtes zur Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur zuschlagsfreien Zahlung der 13. Jahresgebühr nicht zu beanstanden, da die Gründe entgegen § 123 Abs. 2 PatG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich vorgetragen worden seien.
Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung geleitet haben.
6
Ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nach § 133 Satz 1 PatG auch kein Vertreter zu seiner Unterstützung beigeordnet werden.
Bruchhausen Rogge Jestaedt
Broß Melullis