a) Der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung ist - abgesehen von dem Fall des § 130 Abs. 1 Satz 2, b) Die Erklärung des Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung kann grundsätzlich nicht als Neuanmeldung der Erfindung behandelt oder in eine solche umgedeutet werden. Mai 1970 hat die Anmelder in eine Patentanmeldung unter der Bezeichung "Verfahren zur Reinigung von Caprolactam" eingereicht. Da diesen Unterlagen nicht in der gesetzten Frist zugestimmt worden ist, hat das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom 17. Hiergegen hat die Anmelder in Beschwerde erhoben, der mit Beschluß des Patentamts vom 26. Januar 1980 ist die Anmelder in darauf hingewiesen worden, eine erneute Prüfung habe ergeben, daß die Anmeldung zurückgezogen worden und der Widerruf erst nach Eingang des Rücknahmeschreibens beim Patentamt eingegangen sei. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelder in Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamtes - Prüfungsstelle für die Klasse A fll4i - vom 16. Juli 1980 aufzuheben und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für die Klasse Sfl# - insoweit aufzuheben, als darin die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens abgelehnt worden ist, den am 31. Der Präsident des Deutschen Patentamts ist dem Verfahren nach § 11 PatG beigetreten. 1. Das Bundespatentgericht hat die Zurücknahme der Patentanmeldung für rechtswirksam gehalten. Gründe für den Widerruf der Rücknahmeerklärung habe die Anmelder in nicht vorgetragen. Die Rechtsbeschwerde rügt in erster Linie eine Verletzung des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 (§ 26 Abs. 1 Satz 1 PatG 1968) und macht geltend, der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung sei mit den Altersrang wahrender Wirkung möglich, wenn die Offenlegung noch nicht erfolgt sei und der Widerruf binnen sechs Monaten nach der Rücknahme der Anmeldung erklärt werde. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatentgericht habe den Widerruf der Rücknahmeerklärung als Neuanmeldung der Erfindung werten müssen, da mit ihm alles Erforderliche und Mögliche zur Erlangung des Patentschutzes habe getan werden sollen. 1. Das Bundespatentgericht hat zutreffend erkannt, daß die Rücknahme einer Patentanmeldung nicht nachträglich widerrufen werden kann. Die Anmelder in hat auch weder einen Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) behauptet, bei dessen Vorliegen ausnahmsweise der Widerruf von Prozeßhandlungen zugelassen wird, noch ihre Rücknahmeerklärung angefochten und einen Anfechtungsgrund dargelegt. Rechtliche Gesichtspunkte, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus § 212 Abs. 2 und § 941 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 269 ZPO könne die Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung hergeleitet werden, kann nicht gefolgt werden. Das gilt besonders auch für solche Vorschriften der Zivilprozeßordnung, auf die im Patentgesetz nicht ausdrücklich verwiesen ist, wenn sich ihre entsprechende Anwendung mit den Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens vereinbaren läßt (BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; vgl. Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, daß die Anmelder in den Widerruf zwar verspätet, aber vor der Offenlegung der Patentanmeldung erklärt hat, vermag die Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufs der Rücknahmeerklärung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. In der zu dem PatG 1968 ergangenen Entscheidung "Rücknahme der Patentanmeldung" (aaO) ist bereits ausgeführt, daß es keinen rechtlich erheblichen Unterschied begründet, ob Dritte - etwa aufgrund der Offenlegung der Anmeldung -von der Rücknahmeerklärung Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können oder ob dies nicht der Fall ist. Die gesetzlichen Neuregelungen des Patentgesetzes lassen keine rechtlichen Gesichtspunkte erkennen, aus denen die Zulässigkeit eines nachträglichen freien Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung hergeleitet werden könnte. Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, das Patentamt habe durch den Beschluß vom 26. Das Abhilfeverfahren nach § 36 1 Abs.4 PatG 1968 hat den Sinn, Beschwerden gegen Beschlüsse vom Patentgericht fernzuhalten, deren Korrekturbedürftigkeit vom Patentamt aufgrund des Beschwerdevorbringens erkannt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn wie im Streitfall eine Anmeldung wegen nicht fristgemäßer Erfüllung einer Zwischenverfügung zurückgewiesen worden ist (§ 28c Abs.1, § 29 PatG 1968), die Mängel der Anmeldung aber zugleich mit dem Beschwerdeschriftsatz abgestellt werden (Klauer-Möhring aaO, § 36 1 PatG Rdn. 21? Ergeben sich bis dahin der Patenterteilung entgegenstehende Umstände, so darf es nicht durch Ausführung des Bekanntmachungsbeschlusses den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG 1968 herbeiführen (Klauer-Möhring aaO, § 30 PatG Rdn. 4). Die Abhilfe als eine die Patenterteilung vorbereitende Maßnahme hindert das Patentamt daher nicht, die erst später bemerkte Rücknahme der Patentanmeldung als patenthindernden Umstand zu berücksichtigen. Der Präsident des Deutschen Patentamts hat in seiner Stellungnahme zu erwägen gegeben, ob mit Rücksicht auf den Gesamtsachverhalt Veranlassung bestehen könne, der Anmelder in einen Anspruch auf Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zuzugestehen, und zwar deshalb, weil es sich im Hinblick auf das langjährige Verhalten der Erteilungsbehörde, die eine Reihe von Maßnahmen getroffen habe, welche eine noch anhängige Patentanmeldung zur Voraussetzung hätten, um einen Härtefall handele. Würde die Erteilungsbehörde nach verhältnismäßig kurzer Zeit ihren Irrtum bemerken, so würde ihre vorübergehende Fehleinschätzung an der Wirkungslosigkeit des Widerrufs und damit an der Wirksamkeit der Rücknahme der Anmeldung nichts ändern. Einen Verstoß gegen Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften bei der Feststellung des Inhalts der Widerrufserklärung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.Weder das Vorbringen der Rechtsbeschwerde noch der Akteninhalt lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Widerruf der Rücknahmeerklärung in Wahrheit darauf gerichtet gewesen wäre, unter Aufgabe des Altersrangs der Anmeldung den Gegenstand der Erfindung erneut anzu demelden. Das Bundespatentgericht hat daher angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung ohne Rechtsfehler keinen Raum für eine Auslegung als Neuanmeldung gesehen. Es ist im voraus nicht ersichtlich, welche Entscheidung ein Anmelder trifft, der von dem verspäteten Zugang seines Widerrufs Kenntnis erhält. Die Auslegung eines verspätet erklärten Widerrufs der Rücknahmeerklärung als Neuanmeldung würde daher einem erst noch zu bildenden Willen des Widerrufenden vorgreifen. b) Das Bundespatentgericht hat auch die Umdeutung des Widerrufs in eine Neuanmeldung aus Rechtsgründen nicht für möglich gehalten. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein eindeutig erklärter Wille vor oder ist die Erklärung zwar lückenhaft und auslegungsfähig, ein hypothetischer Wille aber nicht festzustellen, dann bleibt es bei der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. Der Richter ist auch nicht befugt, entgegen dem erklärten Willen der Partei rechtsgestaltend dem Rechtsgeschäft den Inhalt zu geben, den eine Partei zur Erreichung des angestrebten Erfolgs gewollt haben würde, wenn sie eine andere oder vollständigere Lösung als die vereinbarte oder erklärte gesehen hätte (BGH NJW 1971, 420). Unter derartigen Umständen ist ein hypothetischer Parteiwille im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung nicht festzustellen und damit für eine Umdeutung des nachträglichen Widerrufs in eine Neuanmeldung kein Raum.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 130, 133 C, 140 Caprolactam a) Der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung ist - abgesehen von dem Fall des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB - nach altem wie nach neuem Recht unzulässig (Bestätigung von BGH GRUR 1977, 485 - Rücknahme der Patentanmeldung). b) Die Erklärung des Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung kann grundsätzlich nicht als Neuanmeldung der Erfindung behandelt oder in eine solche umgedeutet werden. BGH, Beschl. v. 14. März 1985 - X ZB 13/83 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF X ZB 13/83 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 2 023 344.7 - 44 AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Herbert GrUBHKfG unter W. BelMf Hermann Böi^B, German BrB^F Karl-Heinz Bü^BB, Gerhard DflBBB r Gerhard FflB, Franz J. 6Br Otto KflB/ Alfons KoflBMB, Dieter SchBB, Hermann-Josef S und Franz-Josef Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführer in. - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. weiterer Verfahrensbeteiligter: der Präsident des Deutschen Patentamts, istraße F - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausenf Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelder in gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Mai 1983 •5 **»& wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 200.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Am 13. Mai 1970 hat die Anmelder in eine Patentanmeldung unter der Bezeichung "Verfahren zur Reinigung von Caprolactam" eingereicht. Mit Schreiben vom 25. August 1971, das am 28. August 1971 beim Patentamt eingegangen ist, hat sie erklärt, die Patentanmeldung werde zurückgezogen. Durch Fernschreiben vom 31. August 1971 hat sie die Zurückziehung der Anmeldung wider- 3 rufen und ihr Fernschreiben mit Schreiben vom gleichen Tage, das am 1. September 1971 beim Patentamt eingegangen ist, bestätigt. In der Patentrolle ist die Rücknahme der Anmeldung nicht vermerkt. Das Patentamt hat die Anmeldung in der Folgezeit bearbeitet, die Anmelder in hat die Gebühren entrichtet. Am 10. September 1971 ist die Offenlegungsverfügung ergangen. Die Offenlegungsschrift ist am 25. November 1971 ausgegeben worden. Mit Schreiben vom 20. April 1976 hat die Anmelder in Prüfungsantrag gestellt, auf den am 9. März 1977 ein erster und am 29. März 1979 ein zweiter Prüfungsbescheid, mit dem eine geänderte Fassung der bekanntzu demachenden Unterlagen vorgeschlagen wurde, ergangen sind. Da diesen Unterlagen nicht in der gesetzten Frist zugestimmt worden ist, hat das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom 17. September 1979 nach § 29 PatG 1968 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelder in Beschwerde erhoben, der mit Beschluß des Patentamts vom 26. Oktober 1979 abgeholfen worden ist. Mit Bescheid vom 2. Januar 1980 ist die Anmelder in darauf hingewiesen worden, eine erneute Prüfung habe ergeben, daß die Anmeldung zurückgezogen worden und der Widerruf erst nach Eingang des Rücknahmeschreibens beim Patentamt eingegangen sei. Da durch sei das Verfahren beendet. Mit Beschluß vom 16. Juli 1980 hat das Patentamt festgestellt, daß die Anmeldung am 28. Au- gust 1971 wirksam zurückgenommen worden sei, und das Prüfungsverfahren eingestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelder in Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamtes - Prüfungsstelle für die Klasse A fll4i - vom 16. Juli 1980 aufzuheben und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für die Klasse Sfl# - insoweit aufzuheben, als darin die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens abgelehnt worden ist, den am 31. August 1971 fernschriftlich eingegangenen Widerruf der Anmeldungsrücknahme als Neuanmeldung zu wer ten und das Prüfungsverfahren unter Zugrundelegung des 31. August 1971 als Anmeldetag fortzusetzen. Mit Beschluß vom 18. Mai 1983 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr beantragt die Anmelder in, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 5 Der Präsident des Deutschen Patentamts ist dem Verfahren nach § 11 PatG beigetreten. Er hat keine Anträge gestellt. II. 1. Das Bundespatentgericht hat die Zurücknahme der Patentanmeldung für rechtswirksam gehalten. Der Widerruf der Rücknahmeerklärung sei erst später beim Patentamt eingegangen. Gründe für den Widerruf der Rücknahmeerklärung habe die Anmelder in nicht vorgetragen. Ein freier Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung sei unzulässig. Der Anmelder in könne auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Vertrauensschutz wegen der weiteren Bearbeitung der Anmeldung zugebilligt werden. Der klare und unmißverständliche Wortlaut der Widerrufserklärung schließe es auch aus, in dem Widerruf der Rücknahmeerklärung einen neuen Patenterteilungsantrag zu sehen. Die Umdeutung des Widerrufs in eine Neuanmeldung sei nicht möglich. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt in erster Linie eine Verletzung des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 (§ 26 Abs. 1 Satz 1 PatG 1968) und macht geltend, der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung sei mit den Altersrang wahrender Wirkung möglich, wenn die Offenlegung noch nicht erfolgt sei und der Widerruf binnen sechs Monaten nach der Rücknahme der Anmeldung erklärt werde. Der Widerruf sei unter diesen Vorausetzungen in Anlehnung an den Rechtsgedanken der § 212 Abs. 2, § 941 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 269 ZPO zuzulassen. Rechtliche Interes- 6 / / sen Dritter würden dadurch nicht berührt. Auf die Frist von sechs Monaten stelle das Patentgesetz auch in anderen Fällen eines materiell-rechtlichen Schwebezustands ab (§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 1 PatG 1981). Die Rechtsbeschwerde rügt weiter eine Verletzung des § 73 Abs. 4 Satz 1 PatG 1981 (§ 36 1 Abs. 4 Satz 1 PatG 1968). Sie macht geltend, durch den Abhilfebeschluß des Patentamts sei ein das Patent versagender Verwaltungsakt aufgehoben worden. Die Abhilfeentscheidung entfalte dieselbe Bindungswirkung für das Patenterteilungsverfahren wie ein entsprechender rechtskräftiger Beschluß des Bundespatentgerichts. Das Patentamt habe daher mit Selbstbindungswirkung durch den Abhilfebeschluß vom 26. Oktober 1979 über den Fortbestand der ursprünglichen Anmeldung im positiven Sinne entschieden. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatentgericht habe den Widerruf der Rücknahmeerklärung als Neuanmeldung der Erfindung werten müssen, da mit ihm alles Erforderliche und Mögliche zur Erlangung des Patentschutzes habe getan werden sollen. Die Annahme des Bundespatentgerichts, man sei sich bei Absendung der Zwecklosigkeit der Widerrufserklärung bewußt gewesen, stelle einen Verstoß gegen die Grenzen der freien Beweiswürdigung dar (§ 93 Abs. 1 PatG 1981). Aus der Verwendung des Wortes Widerruf lasse sich nicht herleiten, daß sich die Erklärung eindeutig nur auf ein Wiederaufleben der ur- 7 sprünglichen Patentanmeldung gerichtet habe. Zumindest hätte die Widerrufserklärung nach § 140 BGB in eine Neuanmeldung umgedeutet werden müssen. III. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Bundespatentgericht hat zutreffend erkannt, daß die Rücknahme einer Patentanmeldung nicht nachträglich widerrufen werden kann. a) Die Voraussetzungen eines nach § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB rechtzeitigen Widerrufs der Rücknahmeerklärung hat das Bundespatentgericht ohne Rechtsfehler verneint. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Anmelder in hat auch weder einen Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) behauptet, bei dessen Vorliegen ausnahmsweise der Widerruf von Prozeßhandlungen zugelassen wird, noch ihre Rücknahmeerklärung angefochten und einen Anfechtungsgrund dargelegt. Die Rechtsbeschwerde erhebt auch insoweit keine Rügen gegen den angefochtenen Beschluß. b) In der Entscheidung "Rücknahme der Patentanmeldung" (GRUR 1977, 485) hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß der nachträgliche Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung mangels einer gesetzlichen Regelung im Patentgesetz 1968 - abgesehen von dem Fall des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB - 3 p unzulässig ist. Rechtliche Gesichtspunkte, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus § 212 Abs. 2 und § 941 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 269 ZPO könne die Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung hergeleitet werden, kann nicht gefolgt werden. Das Patentgesetz gibt dem Anmelder einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents in dem im Gesetz geregelten Erteilungsverfahren. Für dieses können zwar allgemein geltende Verfahrensgrundsätze anderer Verfahrungsordnungen ergänzend heranzuziehen sein. Das gilt besonders auch für solche Vorschriften der Zivilprozeßordnung, auf die im Patentgesetz nicht ausdrücklich verwiesen ist, wenn sich ihre entsprechende Anwendung mit den Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens vereinbaren läßt (BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; vgl. Benkard PatG und GebrMG 7. Aufl., vor § 35 PatG Rdn. 3). Regelungen über die Unterbrechung der Verjährung bei Klagerücknahme und erneuter Erhebung der Klage (§ 212 BGB) und über die Unterbrechung der Ersitzung durch Klageerhebung (§ 941 BGB) weisen aber keinen solchen verfahrensrechtlichen Gehalt auf, der sich auf das Patenterteilungsverfahren entsprechend anwenden ließe. Der Ablauf und die Unterbrechung der Verjährungs- und Ersitzungsfrist sind beispielsweise mit den Wirkungen eines durch die Patentanmeldung begründeten Altersrangs, der für die Patentanmeldung von 9 wesentlicher Bedeutung ist, nicht vergleichbar. Aus § 269 ZPO ergibt sich, daß ein Verfahren beendende Prozeßhandlungen wie die Klagerücknahme unwiderruflich sind, es sei denn, es läge ein Restitutionsgrund vor (vgl. BGH GRUR 1977, 485, 486 - Rücknahme der Patentanmeldung? BVerwGE 57, 342 jew.m.w. Nachw.). Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, daß die Anmelder in den Widerruf zwar verspätet, aber vor der Offenlegung der Patentanmeldung erklärt hat, vermag die Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufs der Rücknahmeerklärung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. In der zu dem PatG 1968 ergangenen Entscheidung "Rücknahme der Patentanmeldung" (aaO) ist bereits ausgeführt, daß es keinen rechtlich erheblichen Unterschied begründet, ob Dritte - etwa aufgrund der Offenlegung der Anmeldung -von der Rücknahmeerklärung Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können oder ob dies nicht der Fall ist. Da durch die Rücknahme der Patentanmeldung das Erteilungsverfahren beendet wird und deren durch die Anmeldung begründeter Altersrang verlorengeht, würde durch die Zulassung eines nachträglichen Widerrufs der Rücknahmeerklärung in die Rechte Dritter eingegriffen werden können, die in der Zeit zwischen Rücknahme und Widerruf durch eine den gleichen Gegenstand betreffende Patentanmeldung begründet sein können. Das wäre mit der Regelung des maßgeblichen Tags in § 3 PatG und mit der Vorrangsregelung in § 6 Satz 3 PatG unvereinbar. 10 Die gesetzlichen Neuregelungen des Patentgesetzes lassen keine rechtlichen Gesichtspunkte erkennen, aus denen die Zulässigkeit eines nachträglichen freien Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung hergeleitet werden könnte. Dessen Zulassung für noch nicht offengelegte Patentanmeldungen würde heute ebenso wie früher die Gefahr des Eingriffs in zwischenzeitlich begründete Rechte Dritter herbeiführen, was es zu verhindern gilt. 2. Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, das Patentamt habe durch den Beschluß vom 26. Oktober 1979 einen das Patent versagenden Verwaltungsakt aufgehoben und dadurch die Selbstbindungswirkung über den Fortbestand der ursprünglichen Anmeldung herbeigeführt. Die Rechtsbeschwerde verkennt die Rechtswirkungen, die dem Zurückweisungs beschluß und der Abhilfe zukommen. Der Zurückweisungsbeschluß nach § 29 PatG beendet das Erteilungsverfahren. Wird er unanfechtbar, so ist die Anmeldung erledigt. Ein solcher Beschluß entfaltet aber keine materielle Rechtskraft im Sinne der §§ 322 ff ZPO. Der Anmelder ist nicht gehindert, trotz rechtskräftiger Zurückweisung seiner Anmeldung denselben Gegenstand mit dem Altersrang einer neuen Anmeldung erneut anzu demelden (vgl. Benkard PatG und GebrMG 6. Aufl., § 29 PatG Rdn. 5; Klauer-Möhring Patentrechtskommentar 11 3. Auf1•, § 29 PatG Rdn. 6? Benkard PatG und GebrMG 7. Auf1., § 48 PatG Rdn. 9). Das Abhilfeverfahren nach § 36 1 Abs. 4 PatG 1968 hat den Sinn, Beschwerden gegen Beschlüsse vom Patentgericht fernzuhalten, deren Korrekturbedürftigkeit vom Patentamt aufgrund des Beschwerdevorbringens erkannt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn wie im Streitfall eine Anmeldung wegen nicht fristgemäßer Erfüllung einer Zwischenverfügung zurückgewiesen worden ist (§ 28c Abs. 1, § 29 PatG 1968), die Mängel der Anmeldung aber zugleich mit dem Beschwerdeschriftsatz abgestellt werden (Klauer-Möhring aaO, § 36 1 PatG Rdn. 21? Benkard aaO 7. Auf1., § 73 PatG Rdn. 53). Wie alle bis zu dem Bekanntmachungsbeschluß (§ 30 PatG 1968) ergehenden Entscheidungen des Patentamts stellt die Abhilfe lediglich eine die Patenterteilung - früher Bekanntmachung der Patentanmeldung - vorbereitende Maßnahme dar. Bis zur Ausführung des Bekanntmachungsbeschlusses ist das Patentamt an derartige Zwischenentscheidungen nicht gebunden (Benkard aaO 6. Aufl., § 30 PatG Rdn. 4). Ergeben sich bis dahin der Patenterteilung entgegenstehende Umstände, so darf es nicht durch Ausführung des Bekanntmachungsbeschlusses den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG 1968 herbeiführen (Klauer-Möhring aaO, § 30 PatG Rdn. 4). Das Bundespatentgericht hat daher zutreffend erkannt, daß es sich bei der Abhilfeentscheidung vom 26. Okto- 12 ber 1979 wie bei allen anderen bis dahin ergangenen Maßnahmen des Patentamts um vorbereitende Maßnahmen gehandelt hat, die keinen Vertrauensschutz zu begründen vermögen (vgl. BGH GRUR 1977, 485, 487 - Rücknahme der Patentanmeldung). Die Abhilfe als eine die Patenterteilung vorbereitende Maßnahme hindert das Patentamt daher nicht, die erst später bemerkte Rücknahme der Patentanmeldung als patenthindernden Umstand zu berücksichtigen. Revisionsrechtliche Verfahrensvorschriften finden auf das Verfahren vor dem Patentamt keine Anwendung. 3. Der Präsident des Deutschen Patentamts hat in seiner Stellungnahme zu erwägen gegeben, ob mit Rücksicht auf den Gesamtsachverhalt Veranlassung bestehen könne, der Anmelder in einen Anspruch auf Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zuzugestehen, und zwar deshalb, weil es sich im Hinblick auf das langjährige Verhalten der Erteilungsbehörde, die eine Reihe von Maßnahmen getroffen habe, welche eine noch anhängige Patentanmeldung zur Voraussetzung hätten, um einen Härtefall handele. Unter dem Gesichtspunkt der Konsequenz des Behördenhandelns und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) könne es angebracht sein, das Verfahren fortzusetzen; acht Jahre nach dem Widerruf der Rücknahme der Anmeldung solle ein Anmelder nicht mehr damit zu rechnen brauchen, daß das Patentamt in der Frage der Anhängigkeit seiner Anmeldung zu seinen Lasten seine Auffassung ändere. 13 Wollte man diesen Erwägungen folgen, so würde die Frage nach der Anhängigkeit einer Patentanmeldung vom sachlichen Ausmaß und der zeitlichen Ausdehnung der fehlerhaften Sachbe-handlung durch die Erteilungsbehörde abhängig gemacht. Dadurch würde das Interesse der Allgemeinheit an der Klarheit der Rechtslage Billigkeitsgesichtspunkten geopfert werden. Ob die Rücknahme einer Anmeldung als wirksam widerrufen anzusehen ist, obwohl dem die allgemeinen Grundsätze entgegenstehen, würde sich, ohne daß sich für diese Beurteilung brauchbare Maßstäbe aufzeigen ließen, jeweils danach richten, ob das Fehlhandeln der Erteilungsbehörde einen Umfang angenommen hat, der der jeweils entscheidenden Stelle nicht mehr tragbar erscheint. Würde die Erteilungsbehörde nach verhältnismäßig kurzer Zeit ihren Irrtum bemerken, so würde ihre vorübergehende Fehleinschätzung an der Wirkungslosigkeit des Widerrufs und damit an der Wirksamkeit der Rücknahme der Anmeldung nichts ändern. Dagegen würde bei länger andauerndem Beharren des Patentamts auf seiner irrigen Auffassung, falls man dem vorgetragenen Gedankengang folgte, irgendwann der Zeitpunkt eintreten, von dem an der Widerruf wirksam, die Rücknahme als nicht geschehen anzusehen sein würde. Wann dies der Fall sein würde, wäre vor allem für die auf Rechtsklarheit angewiesene Allgemeinheit nicht zuverlässig zu erkennen. Was dies für spätere Anmeldungen desselben Erfindungsgegenstandes oder für zwischenzeitlich erworbene Benutzungsrechte an demselben bedeuten würde, braucht im einzelnen nicht dargelegt zu werden. Es muß deshalb dabei verbleiben, daß eine auch lang- 14 jährige Fehlbeurteilung der Rechtslage durch die Erteilungsbehörde nicht geeignet ist, das Vorliegen einer wirksamen Patentanmeldung zu ersetzen. 4. Die Rechtsbeschwerde bleibt schließlich auch mit der Rüge erfolglos, der Widerruf der Rücknahmeerklärung habe als Neuanmeldung der Erfindung behandelt werden müssen. a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß der Widerruf einen eindeutigen, auf die Beseitigung der rechtlichen Wirkungen der Rücknahmeerklärung gerichteten Erklärungsinhalt gehabt hat. Einen Verstoß gegen Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften bei der Feststellung des Inhalts der Widerrufserklärung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Weder das Vorbringen der Rechtsbeschwerde noch der Akteninhalt lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Widerruf der Rücknahmeerklärung in Wahrheit darauf gerichtet gewesen wäre, unter Aufgabe des Altersrangs der Anmeldung den Gegenstand der Erfindung erneut anzu demelden. Das Bundespatentgericht hat daher angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung ohne Rechtsfehler keinen Raum für eine Auslegung als Neuanmeldung gesehen. Soweit in der Literatur erwogen worden ist, den Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung generell als Neuanmeldung zu werten, weil der Widerruf hinreichend deutlich den Willen des Anmelders zu dem Ausdruck bringe, daß er nun doch einen Patent- 15 schätz für seine Anmeldung begehre (Nieder, Anm. zu BGH GRUR 1977, 485, 487) , kann dem nicht gefolgt werden. Es ist im voraus nicht ersichtlich, welche Entscheidung ein Anmelder trifft, der von dem verspäteten Zugang seines Widerrufs Kenntnis erhält. Die Auslegung eines verspätet erklärten Widerrufs der Rücknahmeerklärung als Neuanmeldung würde daher einem erst noch zu bildenden Willen des Widerrufenden vorgreifen. Sie könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß der Widerrufende die Erfindung vorsorglich neu anmeldet, um für den Fall des verspäteten Zugangs des Widerrufs einen möglichst günstigen Zeitrang der neuen Anmeldung zu erlangen. Derartige Anhaltspunkte sind aber hier nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt. b) Das Bundespatentgericht hat auch die Umdeutung des Widerrufs in eine Neuanmeldung aus Rechtsgründen nicht für möglich gehalten. Bei der für die Umdeutung (§ 140 BGB) erforderlichen Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des ursprünglichen Rechtsgeschäfts abzustellen (BGHZ 40, 218, 223). Liegt zu diesem Zeitpunkt ein eindeutig erklärter Wille vor oder ist die Erklärung zwar lückenhaft und auslegungsfähig, ein hypothetischer Wille aber nicht festzustellen, dann bleibt es bei der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. RGRK 12. Aufl., S 140 BGB Rdn. 23). Gegen den eindeutig erklärten Willen der Partei kann ein Rechtsgeschäft nicht umgedeutet werden, selbst wenn dadurch das erstrebte wirt- 16 schaftliche Ziel erreichbar wäre. Der Richter ist auch nicht befugt, entgegen dem erklärten Willen der Partei rechtsgestaltend dem Rechtsgeschäft den Inhalt zu geben, den eine Partei zur Erreichung des angestrebten Erfolgs gewollt haben würde, wenn sie eine andere oder vollständigere Lösung als die vereinbarte oder erklärte gesehen hätte (BGH NJW 1971, 420). Da der Widerruf nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts eindeutig auf die Beseitigung der Rücknahmeerklärung gerichtet war und die Anmelder in im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht wissen konnte, daß der Widerruf verspätet eingehen würde, blieb es zunächst offen, ob ihr Wille darauf gerichtet war, die Erfindung im Falle des verspäteten Widerrufs als Betriebsgeheimnis zu verwerten oder die Erfindung neu anzu demelden. Unter derartigen Umständen ist ein hypothetischer Parteiwille im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung nicht festzustellen und damit für eine Umdeutung des nachträglichen Widerrufs in eine Neuanmeldung kein Raum. 17 IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für geboten gehalten (§ 107 Abs. 1, 2. Halbsatz PatG). Ballhaus Bruchhausen Windisch Brodeßer von Albert