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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 2, Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14« Senats (technischen Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 27. Mit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Bundespatentgerichts, weil der 14. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung unter anderem geltend gemacht wird, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 41 p Abs.3 Nr. 1 PatG). März 1976 - X ZB 17/74 - Elektroschmelzverfahren (GRUR 1976, 719 ff) - dargelegt hat, kann die Besetzungs-rüge aus § 41 p Abs« 3 Nr. 1 PatG nur dann erfolgreich sein, wenn ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts auf Grund eines willkürlichen, nicht aber eines irrtümlichen Verstoßes gegen den Geschäftsverteilungsplan entschieden hat. Die Mtwirkung von auf dem besonderen technischen Gebiet nicht vorgebildeten technischen Richtern führt zu keiner anderen Beurteilung; denn derjenige, der die besondere Befähigung zu dem Richteramt beim Bundespatentgericht als dessen technisches Mitglied erworben hat, kann das Richteramt beim Bundespatentgericht überall dort ausüben, wo die Mitwirkung eines technischen Mitglieds vorgesehen ist (BGH aaO m.w.N.). Der Senat hält an dieser Auffassung fest und hat den Ausführungen der vorgenannten Entscheidung hier nichts hinzuzufügen. Beschwerdesenat war auch nicht wegen der Mitwirkung des Richters am Bundespatentgericht Regensburger unvorschriftsmäßig besetzt. Da die Besetzungs- und Begründungsrügen nicht durchgreifen, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

PatGBundespatentgerichtsMitgliedAnmelderintechnischBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ?b nm	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschverdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 19 47 219.6-45
der
 Inc. T<
(V.St.A.)>
Anmelderin und Rechts« beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr
 Dr. amvi, K “
und
 Verfahrensbeteiligte:
_____Industries Inc* under the Laws of the State of
 mit Sitz in	06032
(V.St.A.),	~
Einsprechende und Rechts-be schwerdegegnerin9
- Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof. Dr
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 2, Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann,
 Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14« Senats (technischen Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 27. April 1976 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen«
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50 000«- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die eine "Vorrichtung zu dem Verteilen von Portionen geschmolzenen Glases in einzelne Hohlräume mehrerer Formen" betreffende Patentanmeldung hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patentamts ein Patent erteilt. Die Anmeldung wurde der Sektion c des internationalen Klassifikationssystems (Chemie und Metallurgie) zugeordnet und unter der Klasse c 03 b, 7-00, deutsche Klasse 32 a, 7-00 bearbeitet.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat der 14. Senat des Bundespatentgerichts das Patent versagt. Die technischen
 
Richter, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben, sind Chemiker. Als rechtskundiges Mitglied hat der Richter am Bundespatentgericht Regensburger mitgewirkt.
Mit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Bundespatentgerichts, weil der 14. Beschwerdesenat in dieser Sache keine ausreichende Sachkunde besessen habe und das rechtskundige Mitglied kein ordentliches Mitglied dieses Senats gewesen sei. Auch enthalte der angefochtene Beschluß keine Begründung für die Zuständigkeit dieses Beschwerdesenats.
Die Anmelderin beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Einsprechende beantragt,
 die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung unter anderem geltend gemacht wird, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG). Sie ist aber unbegründet. Keine der Rügen greift durch.
A
 
1 • a) Vie der Senat in seiner Entscheidung vom 9. März 1976 - X ZB 17/74 - Elektroschmelzverfahren (GRUR 1976, 719 ff) - dargelegt hat, kann die Besetzungs-rüge aus § 41 p Abs« 3 Nr. 1 PatG nur dann erfolgreich sein, wenn ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts auf Grund eines willkürlichen, nicht aber eines irrtümlichen Verstoßes gegen den Geschäftsverteilungsplan entschieden hat. Die Mtwirkung von auf dem besonderen technischen Gebiet nicht vorgebildeten technischen Richtern führt zu keiner anderen Beurteilung; denn derjenige, der die besondere Befähigung zu dem Richteramt beim Bundespatentgericht als dessen technisches Mitglied erworben hat, kann das Richteramt beim Bundespatentgericht überall dort ausüben, wo die Mitwirkung eines technischen Mitglieds vorgesehen ist (BGH aaO m.w.N.). Der Senat hält an dieser Auffassung fest und hat den Ausführungen der vorgenannten Entscheidung hier nichts hinzuzufügen. Neue Gesichtspunkte sind weder vorgetragen worden, noch sind solche erkennbar.
b)	Von Willkür, die die Rechtsbeschwerde geltend macht, kann im Zusammenhang mit der Annahme der Entscheidungsbefugnis keine Rede sein. Die Anmeldung ist vom Deutschen Patentamt in der internationalen Klasse c 03 b, 7-00, deutsche Klasse 32 a, 7-00 ("Verteiler für geschmolzenes Glas") ausgezeichnet worden. Die Anmelderin hat weder vor dem Patentamt noch vor dem Bundespatentgericht Bedenken gegen diese Einordnung ihrer Anmeldung erhoben.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zu dem 31. Dezember 1976 (BMZ 1976, 33 ff) war der 14. Beschwerdesenat in den Fällen des § 36 1 Abs. 3 PatG für die internationale Klasse c 03 zuständig.
 
c)	Der 14. Beschwerdesenat war auch nicht wegen der Mitwirkung des Richters am Bundespatentgericht Regensburger unvorschriftsmäßig besetzt. Nach dem Beschluß des Präsidiums des Bundespatentgerichts vom 17. Februar 1976 - 32/1 XIV-1-2/76 - war dieser Richter in der Zeit vom 1. April bis zu dem 5. Mai 1976 ständiges juristisches Mitglied dieses Senats.
d)	Da der 14. Beschwerdesenat geschäftsplanmäßig zuständig und ordnungsmäßig besetzt war, bedurfte es hierzu keiner Ausführungen im angefochtenen Beschluß, so daß auch der gerügte Begründungsmangel nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt.
III.
Da die Besetzungs- und Begründungsrügen nicht durchgreifen, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Hesse
Brodeßer