In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt: ein Bekanntmachungsbeschluß könne zwar in gewissen Ausnahmefällen aufgehoben werden; ein solcher Ausnahmefall, der eine Aufhebung des Bekanntma-chungsbcschlusses rechtfertigen könnte, liege hier ;iedoch nicht vor; denn die in Aussicht genommene Änderung des § 1 Abs, 2 PatG werde: nach § 1 Abo, 5 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des (damals noch nicht verkündeten) Patentänderungsgesetzes nur auf diejenigen Patentanmeldungen anzuwenden sein, die bei Inkrafttreten des Ände-rungsgesetzeo noch nicht erledigt sind und deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat; für alle übrigen Anmeldungen dagegen solle nach dem damit eindeutig zura Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers die Neuregelung nicht anwendbar sein; es würde daher eine Umgehung des Willens deo Gesetzgebers bedeuten, wenn auf dem Umweg über die Aufhebung eines bereits erlassenen Bckanntmachungsbeschlusoeo doch noch auch für eine solche Anmeldung die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen herbeigeführt werden würde. 1. Wie schon die Prüfungoctelle, so weist auch der Beschwerdesenat zunächst darauf hin, daß die Prüfungs-stellen * des1'Deutschen Patentamts1im ällgeneinen an einem einmal erlassenen Bekanntmachungsbeschluß nicht gegen den Willen dos Anmelders foothalten, wenn dieser seine Aufhebung beantragt, weil er sein Patentbegehren vor der Ausführung der Bekanntmachung ändern, insbesondere beschränken will. Der Besehwerdesenat bezweifelt allerdings, ob der Anmelder in solchen fällen einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Aufhebung des Bekanntraachungs-beschlusses hat» Er läßt die Entscheidung dieser frage in dem angefochtenen Beschluß indes offen, weil die Aufhebung und Neufassung eines Bekanntmachungsbeschlusses jedenfalls nur unter der Voraussetzung, daß die vom Anmelder beabsichtigten Änderungen seines Patentbegehrens zulässig sind, in Betracht kommen könne, die hier von der Anmelderin mit der Vorlage von Stoffansprüchen begehrte Änderung ihres ursprünglichen Patentgesuchec aber unzulässig sei» mit allgemeinen Erwägungen zur Rechtsnatur des Bekannt-machungsbcschlusseo und insbesondere damit, daß es hier darum gehe, einer sich zu Gunsten des Anmelders auswirkem-den nachträglichen Gesotzesänderung Geltung zu verschaffen» Bio Rechtsbeschwerde geht dabei allerdings davon aus, daß die hier von der Anmelderin beabsichtigte Änderung ihres Patentbegehrens zulässig sei» Da das - wie noch auszuführen sein wird - nicht der Fall ist, kann die Frage, ob bei zulässiger Änderung des Patentbegehrens ein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines bereits erlassenen Bekannt-machungsbeschluGoes besteht, hier auf sich beruhen» Es sei indes noch darauf hingewiesen, daß - wie die Rechts-beschv/crde in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat - derselbe 4» Senat, der den hier angefochtenen Beschluß erlassen hat, die Frage in einem späteren Beschluß vom 6» Oktober 1967 (BPatGerE 9, 159) anscheinend hat bejahen wollen» 2» Bor Beschwerdesenat hat die von der Anmeldcrin mit der Vorlage von zusätzlichen Stoffansprüchen begehrte Änderung ihres ursprünglichen Patentgesuchco deshalb für unzulässig erachtet, weil diesen Stoffansprüchen das sog» Stoffschutzverbot nach der damals noch geltenden Fassung des § 1 Abo» 2 Nr» 2 PatG entgegenstche und nach § 1 Abs» der Übergangsbestimmungen des damals erst beschlossenen; noch nicht verkündeten Patcntünderungsgosetzec auch künftig entgegenstehen werde» Er hat es indes, wie die Rechtsbe-schwerdc zutreffend geltend macht, als unzweifelhaft hin-gestellt, daß die Zusammensetzung der in den zusätzlichen vier Ansprüchen bezoiebneten Stoffe bereits mit der Beschreibung des ursprünglich allein beanspruchten Herstellungsverfahrens offenbart gewesen sei» Das vom Beschwerdesenat gemeinte ''Gesetz zur Änderung den Patentgesetzes, dec Warenzcichengesctzos und weiterer Gesetze" (PatÄndG 67) ist inzwischen mit Datum vom 4o September 1967 in Mr, 56 des Bundesgesetzblatts Teil I vom 9c September 1967 (Seite 953) verkündet worden, Pie hier interessierenden, den Beschwerdesenat in der später zu dem Gesetz gewordenen Passung bereits bekannten Vorschriften in Art, 1 Mr, 1 und Art, 7 § 1 Abs, 5 PatÄndG 67 sind nach Art, 7 § 6 Abs, 2 dieses Gesetzes am 1, Januar 1968 in Kraft getreten, Burch Art, 1 Mr, 1 PatÄndG 67 ist § 1 Abs, 2 PatG dahin neu gefaßt worden, daß das bisherige Stoffschutzverbot (§ 1 Abc, 2 Nr, 2 a,P,) nicht mehr darin enthalten ist. Mach Art, 7 § 1 Abs, 5 Satz 1 PatÄndG 67 soll § 1 Atbs, 2 des Fatentgesetzes in der neuen Passung (also ohne das Stoffschutzverbot) angewendet werden, soweit Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des Ände-rungsgesotzes (insoweit an 1, Januar 1968) noch nicht erledigt sind und deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat, Erfindungen der in § 1 Abs, 2 Mr., 2 PatG a,P, bozeichneten Art zu dem Gegenstand haben. Nach Auffassung des Beschwerde senate, die sich mit derjenigen der Prüfungsstelle deckt, würde es eine Umgehung des Willens dos Gesetzgebers sein, wenn so, wie es die Anmeldcrin wünscht, durch Aufhebung des bereits erlassenen BekanntmachungsbeSchlusses gerade derjenige Verfahrensschritt, den der Gesetzgeber als den zeitlichen Grenzpunkt für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts bestimmt habe, beseitigt und verschoben würde, Paß die Wahl des BekanntmachungsbeSchlusses als Grenzpunkt zwischen der Anwendung des alten und des a) Der Re clitsbe schwor de ist zwar’ zuzugeben, daß es dem Gesetzgeber frei gestanden hätte und daß sich auch gute Gründe dafür hätten finden lassen, die Grenze zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts bei der Rechtsänderung, um die es in Art, 7 § 1 Abs« 5 geht (Aufhebung des Stoffschutzverbotes), anders zu ziehen als bei der Rechteänderung, um die es in Art, 7 § 1 Abs, 1 geht (Änderung des Fatenterteilungsvcrfahrens), - als Grenzpunkt also im Falle dos § 1 Abs, 1 so, wie geschehen, den Erlaß des Bekarmtmachungsbeochluoses, im Falle des § 1 Abs, 5 dagegen die Ausführung der Bekanntmachung zu wählen, Der Gesetzgeber hat das aber eben nicht getan. Dem Gesetzgeber, noch dazu dem Gesetzgeber eines Gesetzes, das sich an zahlreichen Stellen mit der "Bekanntmachung" und mit dem "Bekanntraachungsbeschluß" befaßt, kann nicht unterstellt vierden, daß er an einer dieser Stellen, nämlich gerade in Art, 7 § 1 Abs, 5, statt dos Ausdrucks "bekanntgemacht" bereits vorliegenden Anmeldungen von Stofferfindungen haben, sollen, wenn dafür ein erst von Inkrafttreten des Gesetzes ab zulässiger Stoffanspruch aufgestellt ist oder wir’d, - ob dafür noch nachträglich eine Auslandeprioritat soll in Anspruch genommen werden können, - und wie sich die Rechts-Stellung Dritter gestalten soll, die den Gegenstand einer bei Inkrafttreten des Gesetzes vorliegenden Stoffanmeldung vor diesen Zeitpunkt in einer nach bisherigen Hecht nicht, patentvcrletzenden Weise in Benutzung genommen haben. 287), es sollte "zur Vermeidung von Streitfragen" eine "ausdrückliche Übergangorege-lung" für die Behandlung der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorliegenden Anmeldungen von Stofferfin-dungen geschaffen werden, war cs eine völlig eindeutige Regelung, wenn die Aufstellung von Stoffansprüchen nur für diejenigen Anmeldungen von Stofferfindungen zugelas-sen wurde, "deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat". aa) Jede Aufhebung eines gesetzlichen Verbots, auch die hier in Rede stehende Aufhebung eines Patentiei’vor-botes, führt zwangsläufig zu einer ungleichen Behandlung an sich gleich liegender Sachvez-halte insofern, als die gleichen Handlungen, die bisher verboten waren, künftig nicht mehr verboten sind» Pas allein verstößt jedoch noch nicht gegen den Glcichheitssatz des Art» 3 GG; der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (BVerfGE 4? Zwar bringt es, wie bereits der Beschwerdesenat zutreffend auo-geführt hat, die in Art. 7 § 1 Abs. 5 getroffene Regelung mit sich, daß von mehreren zur selben Zeit mit Verxahrens-ansprüchen eingereichten Anmeldungen von Stofferfindungen die einen noch auf Stoffschutzanoprüchc umgestellt werden können, weil ihre Bekanntmachung bei Inkrafttreten des Änäerungsgosctzca noch nicht beschlossen war, die anderen, zu denen der Bekanntmachungsboschluß bereits ergangen ist, dagegen nicht. Es liegt jedoch, wie der Beschwere!esenat ebenfalls bereits ausgeführt hat, in der Natur des Patent-orteilungoverfahrens, daß die Verfahren vor den Prüfungs-Stellen nicht alle in gleichmäßiger Folge abgevickelt werden können, ihr zeitlicher Ablauf vielmehr von zahlreichen aus dem Einzelfall sich ergebenden Umständen beeinflußt und der Zeitpunkt des Bekanntmachungsbcschlusses daher in dem einen Pall früher, in dem anderen später erreicht wird. Es würde daher unter dem hier zu erörternden Gesichtspunkt an sich keinen ginmdstitzlichen Unterschied Bedeuten, wenn der Gesetzgeber in Art» 7 § 1 Abs» 5 nicht auf den Erlaß des Bekanntmachungsbeochlusses, sondern, v/ie es die Rechts-beschwerdo für richtiger halten will, auf die Bekanntmachung abgeotollt hätte» Auch dann würden von mehreren zur selben Zeit oingcroichten Anmeldungen von Stofferfindungen die einen noch auf StoffSchutzansprüche umgestellt werden können, die anderen, die bereits bekanntgemacht sind, dagegen nicht» Es würden dann allerdings auch diejenigen Anmeldungen noch uagestellt werden können, für die das nach Erlaß des .Bekanntnachungsbeschluosoo, aber vor Ausführung der Bekanntmachung beantragt worden wäre»
Naeiischlagev/erlc: ja EGHZ: nein Ges» z, Änd. d. PatG, do Y/ZG u. weiterer Gesetze (Pat/indG 1967) v. 4. September 1967, BGBl I 953, Art» 7 § 1 Abs» 5 Die Übergangsvorschrift des Ai*t. 7 § 1 A.bs. 5 Satz 1 PatÄndG 67 ist ihrem Wortlaut gemäß dahin aufzufassen, daß nach dem Erlaß des Bekanntmachungsbeschluoses die Aufstellung eines Stoffschutzanspruchs nicht mehr zulässig ist. BGH, Besohl, v. 16. Mai 1968 - X ZB 13/67 - Bundespaten geriebt BUNDESGERICHTSHOF X zb 13/67 BESCHLUSS Verkündet am 16 o Mai 1968 Oechsler5 Ju s t i z ang e s t e 111 e als Urkundsbeamter der Gesehäftssteil in der Rechtsbeschv/ordesache ■betreffend die Patentanmeldung der Firma Anneldcrin und Recbtobescbv/erdefübrerin, - Verfabrensbcvollmäehtigtc s Rcebtsanv/a^e Pr und Dr0 in 2 Der X« Zivilsenat (Patentoenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, I-Iai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br, Spreng und der Bundesrichter Dr, Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus ■beschlossen: I» Die Rechtsheschwerde gegen den Beschluß dos 4» Senats (Juristischen Beschv/erde-sonats) des Bundespatentgerichts vom 23o August 1967 wird auf Kosten der Rochtsbcschwerdeführerin zurüclcgev/ieoen, 2, Der Wert des Gegenstandes der Rechto'be-schwerde wird auf 50,000 DM festgesetzt. G_ r_ ü. e I, Die Anmeldcrin hatte am 4» Juli 1962 "bei dem Deutschen Patentamt die Erteilung eines Patents auf eine Erfindung betreffend "Verfahren zur Herstellung von neuen Derivaten des " beantragt. Auf die Frü- fungsbooeheidc vom 17, März 1964 und 27, Oktober 1966 reichte sie an 10, Februar 1967 neu gefaßte Anmeldungsunterlagen ein; sie bat um baldigen Erlaß des Bekannt-machungsbeschlusses und zog den ursprünglich gestellten Antrag auf Aussetzung der Bekanntmachung zurück. Unter dem 17« März 1967 beschloß die Prüfungsstelle die Bekanntmachung der Anmeldung mit den Unterlagen vom 10, Februar 1967» Der Beschluß wurde der Anmelderin am 29= März 1967 zugostcllt. Am 26, Mai 1967 zahlte sie die BekanntmachungegebtShr ein. 3 Mit Eingabe vom 20„/21„ Juni 1967 hat die Anmelderin sodann "im Hinblick auf die in Aussicht genommene Abänderung des § 1 Abs. 2 Ziff, 2 des Patentgesotzes, wonach der Substanzschutz zugelassen ist", beantragt, den Bekanntmachungsbeschluß aufzuheben und die Prüfung mit vier zusätzlichen, auf verschiedene (mit dem angeraeldeten Verfahren herzustellende) Stoffe gerichteten Patentansprüchen fortzusetzen,. Diesen Antrag hat die Prüfungsstelle durch Beschluß vom 11„ Juli 1967 zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt: ein Bekanntmachungsbeschluß könne zwar in gewissen Ausnahmefällen aufgehoben werden; ein solcher Ausnahmefall, der eine Aufhebung des Bekanntma-chungsbcschlusses rechtfertigen könnte, liege hier ;iedoch nicht vor; denn die in Aussicht genommene Änderung des § 1 Abs, 2 PatG werde: nach § 1 Abo, 5 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des (damals noch nicht verkündeten) Patentänderungsgesetzes nur auf diejenigen Patentanmeldungen anzuwenden sein, die bei Inkrafttreten des Ände-rungsgesetzeo noch nicht erledigt sind und deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat; für alle übrigen Anmeldungen dagegen solle nach dem damit eindeutig zura Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers die Neuregelung nicht anwendbar sein; es würde daher eine Umgehung des Willens deo Gesetzgebers bedeuten, wenn auf dem Umweg über die Aufhebung eines bereits erlassenen Bckanntmachungsbeschlusoeo doch noch auch für eine solche Anmeldung die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen herbeigeführt werden würde. Die von der Anmelderin dagegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des 4° Senats (Juristischen Besehv/erde-oenats) des Bundeopatentgerichts vom 23» August 1967 -4 W (pat) 53/67 - zurückgewiesen vjorden. 4 Hit dor vom Beschwerdesenat zugclassenen, frist- unci formgcrocht eingelegten und begründeten Rechtsbesehwerde beantragt die Anmeldcrin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dee Bundespatentgerichts vom 23» August 1967 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. IIo Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben» 1. Wie schon die Prüfungoctelle, so weist auch der Beschwerdesenat zunächst darauf hin, daß die Prüfungs-stellen * des1'Deutschen Patentamts1im ällgeneinen an einem einmal erlassenen Bekanntmachungsbeschluß nicht gegen den Willen dos Anmelders foothalten, wenn dieser seine Aufhebung beantragt, weil er sein Patentbegehren vor der Ausführung der Bekanntmachung ändern, insbesondere beschränken will. Der Besehwerdesenat bezweifelt allerdings, ob der Anmelder in solchen fällen einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Aufhebung des Bekanntraachungs-beschlusses hat» Er läßt die Entscheidung dieser frage in dem angefochtenen Beschluß indes offen, weil die Aufhebung und Neufassung eines Bekanntmachungsbeschlusses jedenfalls nur unter der Voraussetzung, daß die vom Anmelder beabsichtigten Änderungen seines Patentbegehrens zulässig sind, in Betracht kommen könne, die hier von der Anmelderin mit der Vorlage von Stoffansprüchen begehrte Änderung ihres ursprünglichen Patentgesuchec aber unzulässig sei» Die Rechtsbeschwerde will demgegenüber einen Rechtsanspruch des Anmelders, der sein Patentbegehren ändern will, auf Aufhebung eines noch nicht ausgeführten Bekannt-machungcbCGchlusses bejahen; sic begründet ihre Auffassung mit allgemeinen Erwägungen zur Rechtsnatur des Bekannt-machungsbcschlusseo und insbesondere damit, daß es hier darum gehe, einer sich zu Gunsten des Anmelders auswirkem-den nachträglichen Gesotzesänderung Geltung zu verschaffen» Bio Rechtsbeschwerde geht dabei allerdings davon aus, daß die hier von der Anmelderin beabsichtigte Änderung ihres Patentbegehrens zulässig sei» Da das - wie noch auszuführen sein wird - nicht der Fall ist, kann die Frage, ob bei zulässiger Änderung des Patentbegehrens ein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines bereits erlassenen Bekannt-machungsbeschluGoes besteht, hier auf sich beruhen» Es sei indes noch darauf hingewiesen, daß - wie die Rechts-beschv/crde in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat - derselbe 4» Senat, der den hier angefochtenen Beschluß erlassen hat, die Frage in einem späteren Beschluß vom 6» Oktober 1967 (BPatGerE 9, 159) anscheinend hat bejahen wollen» 2» Bor Beschwerdesenat hat die von der Anmeldcrin mit der Vorlage von zusätzlichen Stoffansprüchen begehrte Änderung ihres ursprünglichen Patentgesuchco deshalb für unzulässig erachtet, weil diesen Stoffansprüchen das sog» Stoffschutzverbot nach der damals noch geltenden Fassung des § 1 Abo» 2 Nr» 2 PatG entgegenstche und nach § 1 Abs» der Übergangsbestimmungen des damals erst beschlossenen; noch nicht verkündeten Patcntünderungsgosetzec auch künftig entgegenstehen werde» Er hat es indes, wie die Rechtsbe-schwerdc zutreffend geltend macht, als unzweifelhaft hin-gestellt, daß die Zusammensetzung der in den zusätzlichen vier Ansprüchen bezoiebneten Stoffe bereits mit der Beschreibung des ursprünglich allein beanspruchten Herstellungsverfahrens offenbart gewesen sei» VJ7 Das vom Beschwerdesenat gemeinte ''Gesetz zur Änderung den Patentgesetzes, dec Warenzcichengesctzos und weiterer Gesetze" (PatÄndG 67) ist inzwischen mit Datum vom 4o September 1967 in Mr, 56 des Bundesgesetzblatts Teil I vom 9c September 1967 (Seite 953) verkündet worden, Pie hier interessierenden, den Beschwerdesenat in der später zu dem Gesetz gewordenen Passung bereits bekannten Vorschriften in Art, 1 Mr, 1 und Art, 7 § 1 Abs, 5 PatÄndG 67 sind nach Art, 7 § 6 Abs, 2 dieses Gesetzes am 1, Januar 1968 in Kraft getreten, Burch Art, 1 Mr, 1 PatÄndG 67 ist § 1 Abs, 2 PatG dahin neu gefaßt worden, daß das bisherige Stoffschutzverbot (§ 1 Abc, 2 Nr, 2 a,P,) nicht mehr darin enthalten ist. Mach Art, 7 § 1 Abs, 5 Satz 1 PatÄndG 67 soll § 1 Atbs, 2 des Fatentgesetzes in der neuen Passung (also ohne das Stoffschutzverbot) angewendet werden, soweit Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des Ände-rungsgesotzes (insoweit an 1, Januar 1968) noch nicht erledigt sind und deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat, Erfindungen der in § 1 Abs, 2 Mr., 2 PatG a,P, bozeichneten Art zu dem Gegenstand haben. Der Be~ schwerdesenat hat daraus in Umkehrschluß gefolgert, daß auf diejenigen Anmeldungen, zu denen - wie im vorliegenden Pall - der Bekanntmachungsbeschluß bereits ergangen sei, das bisher geltende Recht und damit das Stoffschutzverbot weiterhin angewendet werden solle. Nach Auffassung des Beschwerde senate, die sich mit derjenigen der Prüfungsstelle deckt, würde es eine Umgehung des Willens dos Gesetzgebers sein, wenn so, wie es die Anmeldcrin wünscht, durch Aufhebung des bereits erlassenen BekanntmachungsbeSchlusses gerade derjenige Verfahrensschritt, den der Gesetzgeber als den zeitlichen Grenzpunkt für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts bestimmt habe, beseitigt und verschoben würde, Paß die Wahl des BekanntmachungsbeSchlusses als Grenzpunkt zwischen der Anwendung des alten und des 7 neuen Rechte in Widerspruch zun Gleichheitssatz (Art, 3 GG) stünde, lasse sich, wie der Beschwerdesenat dann noch dos näheren ausführt, nicht feststollen. Die Rechtöheschwerdc nacht demgegenüber im viesent-lichen geltend, die Übergangsvorschrift in Art» 7 § 1 Abs„ 5 PatÄndG 67 müsse bei richtigen’ Würdigung aus dem Sinnsusannenhang und der Entstehungsgeschichte oder doch jedenfalls bei verfassungokonformer Auslegung dahin verstanden vierden, daß nicht der Erlaß des Bekanntmachung^-beochlusses, sondern die Ausführung der Bekanntmachung die Grenze zwischen der Anwendung des alten und dos neuen Hechts sein solle. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, a) Der Re clitsbe schwor de ist zwar’ zuzugeben, daß es dem Gesetzgeber frei gestanden hätte und daß sich auch gute Gründe dafür hätten finden lassen, die Grenze zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts bei der Rechtsänderung, um die es in Art, 7 § 1 Abs« 5 geht (Aufhebung des Stoffschutzverbotes), anders zu ziehen als bei der Rechteänderung, um die es in Art, 7 § 1 Abs, 1 geht (Änderung des Fatenterteilungsvcrfahrens), - als Grenzpunkt also im Falle dos § 1 Abs, 1 so, wie geschehen, den Erlaß des Bekarmtmachungsbeochluoses, im Falle des § 1 Abs, 5 dagegen die Ausführung der Bekanntmachung zu wählen, Der Gesetzgeber hat das aber eben nicht getan. Das kann entgegen der Meinung der Rechtsboschwerde nicht als ein Redaktionsversehen betrachtet vierden. Dem Gesetzgeber, noch dazu dem Gesetzgeber eines Gesetzes, das sich an zahlreichen Stellen mit der "Bekanntmachung" und mit dem "Bekanntraachungsbeschluß" befaßt, kann nicht unterstellt vierden, daß er an einer dieser Stellen, nämlich gerade in Art, 7 § 1 Abs, 5, statt dos Ausdrucks "bekanntgemacht" 8 nur versehentlich den Ausdruck "Bekanntmachung Beschlossen" gebraucht hätte» Eine solche Unterstellung ließe sich auch nicht mit der Rücksicht auf den Sinnzucammenhang und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift rechtfertigen» Es ist zwar richtig, daß es sich in Art» 7 § 1 Ado» 1 von der Sache her geradezu anbet, auf den Bekanntmachungsbeschluß abzustel-len, weil mit dessen Erlaß die patentamtliche Vorprüfung -die künftig nicht mehr stets, sondern nur auf besonderen Früfungoantrag hin etattfinden soll - bereits abgeschlossen ist; und es nag sein, daß es in Art» 7 § 1 Abs» 5 zu demindest nicht sachfremd gev/esen wäre, auf die Bekanntmachung abzustellen, weil (nach dön derzeit;noch' gellenden’-Recht) erst mit dieser der Gegenstand, für den der Anmelder Patentschutz begehrt, der Allgemeinheit bekannt und vorläufig geschützt v/ird» Daraus folgt aber noch nicht, daß der Gesetzgeber in Art» 7 § 1 Abs» 5 auch tatsächlich auf die Bekanntmachung - nicht auf den Bekanntmachungs-boschluß - habe abstellen wollen oder gar habe abstellon müssen. Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt das nicht» Bor Rcchtsausschuß des Bundestags, auf dessen Antrag sowohl die Vorschrift des Art. 1 Nr» 1 (Aufhebung des Stoffschutzverbots) als auch die dazu gehörige Übergangsvor-schrift des Art» 7 § 1 Abs» 5 in das Gesetz eingefügt worden sind (BT-Drucks. V/1631), hat sich gerade auch mit dieser Übergangovorschrift eingehend befaßt; in seinen Schriftlichen Bericht (BT-Drucks. zu V/1631, B1FMZ 1967, 279 ff) nehmen die Ausführungen zu der Üborgangs-vorschrift (aaO S. 287/88 bei 2) sogar fast doppelt so viel Raum ein wie die Ausführungen zur Aufhebung des Stoffcchutzverbotes selbst (aaO S» 282 bei IV), Der Rechtsausschuß hat sich danach insbesondere mit der Frage befaßt, welchen Zeitrang die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorliegenden Anmeldungen von Stofferfindungen haben, sollen, wenn dafür ein erst von Inkrafttreten des Gesetzes ab zulässiger Stoffanspruch aufgestellt ist oder wir’d, - ob dafür noch nachträglich eine Auslandeprioritat soll in Anspruch genommen werden können, - und wie sich die Rechts-Stellung Dritter gestalten soll, die den Gegenstand einer bei Inkrafttreten des Gesetzes vorliegenden Stoffanmeldung vor diesen Zeitpunkt in einer nach bisherigen Hecht nicht, patentvcrletzenden Weise in Benutzung genommen haben. Zu der* hier interessierenden Drage dagegen, bis zu welchem Zeitpunkt es einem Anmelder gestattet sein soll, für eine bereits vorliegende Anmeldung einer Stofferfindung einen Stoffanspruch aufzustellen, finden sieh in den Schriftlichen Bericht des Rechtsauoschusses keine näheren Ausführungen. Solche Ausführungen konnten dem Ausschuß wohl auch entbehrlich erscheinen; denn im Sinne seiner allgemeinen Vorbemerkung (aaO S. 287), es sollte "zur Vermeidung von Streitfragen" eine "ausdrückliche Übergangorege-lung" für die Behandlung der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorliegenden Anmeldungen von Stofferfin-dungen geschaffen werden, war cs eine völlig eindeutige Regelung, wenn die Aufstellung von Stoffansprüchen nur für diejenigen Anmeldungen von Stofferfindungen zugelas-sen wurde, "deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat". Weder die intstehungsgcschichte noch der Sinnzusammchhang rechtfertigen daher die Annahme, daß der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Bestimmung etwas anderes gemeint hätte als der eindeutige Wortlaut besagt, b) Die Vorschrift des Art. 7 § 1 Abs. 5 PatÄndG 67 kann entgegen der Meinung der Rechtsbeschwordc aber auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen anders ausgelegt werden, als ihr klarer Wortlaut besagt. Für die sog, "verfassungokonforme" Auslegung einer Vorschrift ist nur 10 - dann Raum? wenn ihr Wortlaut mehrere Auslegungen zuläßt (BVerfGE 2, 380, 398; 18, 97, 111; 19, 242, 247; 21, 292, 305 Uoüo)» Bas ist hier nicht der Fall» Es könnte sich daher nur die Frage stellen, oh die nach ihrem eindeutigen Wortlaut verstandene Vorschrift verfassungswidrig wäre, v/eil sie, wie die Rechtsheschwerde meint, gegen Art«, 3 und Art» 14 GG verstößt«, Aber auch diese Frage ist zu verneinen» aa) Jede Aufhebung eines gesetzlichen Verbots, auch die hier in Rede stehende Aufhebung eines Patentiei’vor-botes, führt zwangsläufig zu einer ungleichen Behandlung an sich gleich liegender Sachvez-halte insofern, als die gleichen Handlungen, die bisher verboten waren, künftig nicht mehr verboten sind» Pas allein verstößt jedoch noch nicht gegen den Glcichheitssatz des Art» 3 GG; der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (BVerfGE 4? 219, 246; 15, 167,3 202)» Wird durch Übergangsbestimmungen für bestimmte Sachverhalte eine zeitliche Rückwirkung der Aufhebung dos Verbots angeordnet, so wird dadurch nicht die Ungleich-behänd lung gleichliegender Sachverhalte grundsätzlich beseitigt, sondern nur die Grenzziehung verändert» Wie bereits der Beschwerdesenat zutreffend ausgeführt hat, werden solche Übergangsbestimmungen, wie immer auch die Grenze zwischen den Erlaubtwcrden und den Verbotenbleiben gezogen wird, es nicht verhindern können, daß von an sich gleichgelagcrtcn Sachverhalten der eine diesseits, der andere jenseits der Grenze zu liegen kommt» Es bleibt gleichwohl zu fordern, daß dann jedenfalls die nach der Natur der Sache und nach allgemeinen Gorechtigkeitsorwä-gungon bestmögliche Übergangsregclung getroffen wird (vgl. die Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats in BGHZ 37, 219, 229 und die Entscheidung dos erkennenden 11 Senatn in BGHZ 44, 346, 358)„ Bas aber ist eine an den Gesetzgeber zu stellende Pox’derung. Ihm muß dabei, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. BVerfGE 11, 139, 146; 15, 167, 201) eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und ein beträchtlicher Spielraum zugestanden werden. Bio Gerichte sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Regelung unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit daraufhin nachzuprüfon, ob der Gesetzgeber in einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allenfalls daraufhin, ob etwa die äußersten Grenzen des von Willkürverbot eingegrenzten Ermossensbereichs überschritten sind (vgl. BVerfGE 3, 162, 182; 15, 167, 201), Bei Beachtung dieser Grundsätze können gegen die in Art. 7 § 1 Abs. 5 PatÄndG 67 getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Zwar bringt es, wie bereits der Beschwerdesenat zutreffend auo-geführt hat, die in Art. 7 § 1 Abs. 5 getroffene Regelung mit sich, daß von mehreren zur selben Zeit mit Verxahrens-ansprüchen eingereichten Anmeldungen von Stofferfindungen die einen noch auf Stoffschutzanoprüchc umgestellt werden können, weil ihre Bekanntmachung bei Inkrafttreten des Änäerungsgosctzca noch nicht beschlossen war, die anderen, zu denen der Bekanntmachungsboschluß bereits ergangen ist, dagegen nicht. Es liegt jedoch, wie der Beschwere!esenat ebenfalls bereits ausgeführt hat, in der Natur des Patent-orteilungoverfahrens, daß die Verfahren vor den Prüfungs-Stellen nicht alle in gleichmäßiger Folge abgevickelt werden können, ihr zeitlicher Ablauf vielmehr von zahlreichen aus dem Einzelfall sich ergebenden Umständen beeinflußt und der Zeitpunkt des Bekanntmachungsbcschlusses daher in dem einen Pall früher, in dem anderen später erreicht wird. Aber nicht mir der Zeitpunkt des Bekannt- 12 machungsbeschlusses, sondern auch der in der Regel einige Monate danach liegende Zeitpunkt der Bekanntmachung wird in dem einen Pall früher, in dem anderen später erreicht» Es würde daher unter dem hier zu erörternden Gesichtspunkt an sich keinen ginmdstitzlichen Unterschied Bedeuten, wenn der Gesetzgeber in Art» 7 § 1 Abs» 5 nicht auf den Erlaß des Bekanntmachungsbeochlusses, sondern, v/ie es die Rechts-beschwerdo für richtiger halten will, auf die Bekanntmachung abgeotollt hätte» Auch dann würden von mehreren zur selben Zeit oingcroichten Anmeldungen von Stofferfindungen die einen noch auf StoffSchutzansprüche umgestellt werden können, die anderen, die bereits bekanntgemacht sind, dagegen nicht» Es würden dann allerdings auch diejenigen Anmeldungen noch uagestellt werden können, für die das nach Erlaß des .Bekanntnachungsbeschluosoo, aber vor Ausführung der Bekanntmachung beantragt worden wäre» Es stand jedoch in den vom Gericht nicht nochzuprüfenden Ermessen des Gesetzgebers, wie weit zurück er die Möglichkeit zur Umstellung auf Stoffschutzansprüche geben und an welchen Verfahrencstand (Bekanntnachungsbeschluß oder Bekanntmachung) er deshalb anknüpfen wollte» bb) Die Rechtebeschwerde will nun einen Verstoß gegen Art» 3 und 14 GG und geradezu eine Willkür des Gesetzgebers insbesondere deshalb annehmen, weil der Gesetzgeber, indem er auf den Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses abgcstellt hat, es in die Hand des Patentamts gegeben habe, nach Belieben durch den zunächst rein internen Akt der Beschlußfassung über die Bekanntmachung dem Anmelder die Möglichkeit zur Umstellung seiner Anmeldung auf Stoffschutzan-sprücho zu nehmen, und zwar noch während der ganzen Zeit vom Bekanntwerden der beabsichtigten Regelung bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes» -13- Auch darin kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden. Wenn der Gesetzgeber den Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses als den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt hat, von dem ab die Aufstellung von Stoffschutzansprüchon nicht mehr zulässig sein sollte, so durfte er darauf vertrauen, daß die Prüfer des Deutschen Patentamts auch dieser Übergangsbestimmung pflichtgemäß Rechnung tragen und nicht etwa mißbräuchlich Bekanntmachungsbeschlüsse erlassen würden, um den Anmeldern die Möglichkeit zu nehmen, zu ihren Anmeldungen noch Stoffschutzansprüche nachzureichenc Sollte das gleichwohl in einzelnen lallen geschehen sein, so wäre das noch kein Grund, die gesetzliche Bestimmung selbst, weil sic einen solchen Mißbrauch nicht ausgeschlossen hätte, für verfassungswidrig zu halten, sondern allenfalls ein Anlaß, zu erwägen, ob in solchen Fällen der Bckanntir.achungsbeschluß, weil mißbräuchlich erlassen, aufzuheben wäre. In vorliegenden Fall kann von einem solchen Mißbrauch jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil der Bekanntmachungsbeschluß bereits an 17» März 1967, also zu einer Zeit ergangen ist, zu der noch niemand und insbesondere weder die Anmcldcrin noch der Prüfer wissen oder auch nur ahnen konnten, daß das Stoffschutzvorbot demnächst aufgehoben und die Möglichkeit zur Rachreichung von Stoffschutzanspz’Uchen davon abhängig gemacht werden würde, daß die Bekanntmachung der Anmeldung, zu der solche Ansprüche nachgereicht werden sollen, noch nicht beschlossen worden ist. 14 - 3° Da sich die von der Rechtsbeschv/erde erhobenen Rügen somit als unbegründet erweisen und der angefochte-ne Beschluß auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil der Rechtsbeschwerdefühx-crin erkennen läßt? war die Rechtsbeschv/erde nit der Koctenfolge aus § 41 y Abs, 1 Satz 2 BatG zurückzuv/eisen. Spreng Löscher Claßen Bundesrichter Ballhaus Schneider ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftc-loistung verhindert Spreng