* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 12/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 12/98

Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, bedarf es nicht der Benennung eines etwaigen Auftraggebers durch den Antragsteller. Patentanwalt Dr. Gahlert hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim beschließenden Senat befinden. Die beiden Verfahrensbeteiligten der Ausgangsverfahren haben dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welchen Auftraggeber Akteneinsicht begehrt werde. Demnach bedarf es für die Gewährung der Akteneinsicht, soweit diese jedermann freisteht, nicht der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Ein nur auf die Nichtnennung eines etwaigen Auftraggebers gestützter Widerspruch gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zu dem Erfolg führen, soweit er Akten betrifft, in die wie hier die Einsicht frei ist; dies entspricht auch der neueren Senatspraxis (unveröffentlichter Senatsbeschluß vom 25.

Zitierte Normen: § 8 GebrMG
AkteAkteneinsichtZBJestaedtAuftraggebersMaltzahn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 12/98
vom 8. Oktober 1998
in der Akteneinsichtssache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GebrMG 1986 § 8 Abs. 5 Satz 1
Akteneinsicht XIV
Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, bedarf es nicht der Benennung eines etwaigen Auftraggebers durch den Antragsteller.
BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - X ZB 12/98 - Bundespatentgericht
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1998 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Dem Patentanwalt Dr. Gahlert in München wird Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens Lö I 125/95 des Deutschen Patentamts sowie in die Beschwerdeakten 5 W (pat) 437/96 gewährt.
Gründe:
I.	Patentanwalt Dr. Gahlert hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim beschließenden Senat befinden. Die beiden Verfahrensbeteiligten der Ausgangsverfahren haben dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welchen Auftraggeber Akteneinsicht begehrt werde.
II.	Dem Antrag war stattzugeben. Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Darauf,
3
ob Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll, kommt es nicht an. Demnach bedarf es für die Gewährung der Akteneinsicht, soweit diese jedermann freisteht, nicht der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Ein nur auf die Nichtnennung eines etwaigen Auftraggebers gestützter Widerspruch gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zu dem Erfolg führen, soweit er Akten betrifft, in die wie hier die Einsicht frei ist; dies entspricht auch der neueren Senatspraxis (unveröffentlichter Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 - X ZB 11/96).
Jestaedt	Maltzahn	Melullis
 Scharen
Keukenschrijver