Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses werden zurückgewiesen . Die Beschwerdeführer sind im Ausgangsverfahren in der Hauptsache zur Zahlung von 23.120,-- DM verurteilt worden; sie haben Berufung eingelegt und beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat auch eine "Gegendarstellung" der Beschwerdeführer sowie verschiedene weitere von ihnen gestellte Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben daraufhin erneut u.a. Prozeßkostenhilfe beantragt; auch diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unstatthaft, da Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof angefochten werden können (§ 567 Abs.4 Satz 1); für das Richterablehnungsverfahren besteht insoweit ungeachtet der Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO keine Ausnahme, da die Bestimmung des § 567 Abs.4 v. 7.7.1997 - II ZB 7/97, zur Veröffentlichung bestimmt) ist nichts ersichtlich; was die Beschwerdeführer insoweit Vorbringen, hat mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts zu tun. Die beantragte Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sowie die davon abhängige Beiordnung eines Rechtsanwalts scheitern schon an der sich aus dem Vorstehenden ergebenden mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 114 ZPO), so daß es einer Prüfung, ob auch andere Hinderungsgründe vorliegen, nicht bedarf.5 4. Soweit die Beschwerde ein neuerliches, auf weitere Tatsachenbehauptungen gestütztes Ablehnungsgesuch und weitere Anträge enthält, hat der beschließende Senat hierüber nicht zu befinden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/97 vom 16. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der X. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver beschlossen: Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses werden zurückgewiesen . Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1997 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 23.120,— DM 3 Gründe: I. Die Beschwerdeführer sind im Ausgangsverfahren in der Hauptsache zur Zahlung von 23.120,-- DM verurteilt worden; sie haben Berufung eingelegt und beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil es die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hat. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführer das Mandat niedergelegt. Das Berufungsgericht hat auch eine "Gegendarstellung" der Beschwerdeführer sowie verschiedene weitere von ihnen gestellte Anträge zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung ist, nachdem die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren, Versäumnisurteil auf Zurückweisung der Berufung ergangen. Die Beschwerdeführer haben daraufhin erneut u.a. Prozeßkostenhilfe beantragt; auch diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. In der Folge haben die Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen die drei an der zuletzt genannten Entscheidung beteiligten Richter angebracht, das das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, wegen deren Begründung auf die Beschwerdeschrift verwiesen wird. Die Beschwerdeführer sind darauf hingewiesen worden, daß das Rechtsmittel nicht statthaft sei. Sie bestehen auf einer Entscheidung und beantragen zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie die Beiordnung eins Rechtsanwalts. 4 II. 1. Die Beschwerde ist unstatthaft, da Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof angefochten werden können (§ 567 Abs. 4 Satz 1); für das Richterablehnungsverfahren besteht insoweit ungeachtet der Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO keine Ausnahme, da die Bestimmung des § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO insoweit vorgeht (BGH, Beschl. v. 3.2.1993 - XII ZB 9/93, BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 3 m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO 20. Aufl., § 46 Rdn. 14). Für eine Zulässigkeit der Beschwerde als "außerordentliche" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschl. v. 7.7.1997 - II ZB 7/97, zur Veröffentlichung bestimmt) ist nichts ersichtlich; was die Beschwerdeführer insoweit Vorbringen, hat mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts zu tun. Dieser Beschluß verneint das Vorliegen des Ablehnungsgrundes der Befangenheit, weil die Begründung des die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses keine Parteilichkeit erkennen lasse. Eine derartige Begründung entspricht dem Prüfungsmaßstab des § 42 Abs. 2 ZPO. 2. Die beantragte Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sowie die davon abhängige Beiordnung eines Rechtsanwalts scheitern schon an der sich aus dem Vorstehenden ergebenden mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 114 ZPO), so daß es einer Prüfung, ob auch andere Hinderungsgründe vorliegen, nicht bedarf. 5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach § 3 ZPO entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt, da es den Beschwerdeführern nach dem Beschwerdevortrag ersichtlich darum geht, über die Richterablehnung ihre Verurteilung insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.1.1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796). 4. Soweit die Beschwerde ein neuerliches, auf weitere Tatsachenbehauptungen gestütztes Ablehnungsgesuch und weitere Anträge enthält, hat der beschließende Senat hierüber nicht zu befinden. Rogge Maltzahn Broß Melullis Keukenschrijver