Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt am 20. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Das Berufungsgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 6. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. 1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 516 zweiter Halbsatz ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung. In dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 212 a ZPO hat dieser allerdings bestätigt, daß er am 10. Die Beklagte hat indessen durch Vorlage des mit der Zustellung übersandten Urteilsexemplars den Beweis geführt, daß ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter nicht eine Urteilsausfertigung, sondern lediglich eine Abschrift des Urteils erhalten hat. 3. Auf die sofortige Beschwerde ist somit der ange-fochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen ist.
BUNDESGERICHTSHOF 1? X ZB 12/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Technische-Kinoeinrichtung Dflftl GmbH, GSBMstraße ft, QM-ErftftftBftft, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ruth Dftftl, Sp^ftÄstraße Sr Re( Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Partner, und gegen den Kaufmann Kurt Wa( Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Partner, und 2? Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt am 20. Juni 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3 Gründe: I. Das Landgericht Bochum hat durch das am 7. Oktober 1986 verkündete Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.335,77 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 24. Dezember 1986 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat das Rechtsmittel innerhalb der bis zu dem 26. März 1987 verlängerten Frist begründet. Das Berufungsgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 6. März 1987 die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte macht nunmehr geltend, ihrem prozeßbevollmächtigten sei am 10. November 1986 nur eine Abschrift des Urteils vom 7. Oktober 1986 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 23. März 1989 das ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteilsexemplar vorgelegt, auf dem sich weder ein Beglaubigungs- noch ein Ausfertigungsver-raerk befindet. Der Kläger hat sich nicht geäußert. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg 4 1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 516 zweiter Halbsatz ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Die Zustellung der Urteile erfolgt von Amts wegen (§§ 317 Abs. 1 Satz 1; 270 Abs. 1 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung des Urteils, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§§ 208, 170 und 317 Abs. 3 ZPO). Dadurch soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 m.w.N.). Die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung. 2. In dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 212 a ZPO hat dieser allerdings bestätigt, daß er am 10. November 1986 eine "U-Ausf. v. 7.10.1986" erhalten habe. Die Beklagte hat indessen durch Vorlage des mit der Zustellung übersandten Urteilsexemplars den Beweis geführt, daß ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter nicht eine Urteilsausfertigung, sondern lediglich eine Abschrift des Urteils erhalten hat. Damit fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Urteils. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung hat demnach am 10. November 1986 noch nicht zu laufen begonnen. Das Berufungsgericht hat die am 24. Dezember 1986 eingelegte Berufung deshalb zu Unrecht als verspätet angesehen und verworfen . 5 2.7 3. Auf die sofortige Beschwerde ist somit der ange-fochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen ist. Bruchhausen Brodeßer von Albert Rogge Jestaedt