Ihre Beschwerde, mit der die Anmelder die Patenterteilung aufgrund der ausgelegten Anmeldungsunterlagen, hilfsweise mit zwei anderen Patentanträgen weiterverfolgt haben, hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Die Anmelder haben die Rechtsbeschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Das gesamte Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist dahin zusammenzufassen, daß sie die tatsächlichen Feststellungen zu dem Stand der Technik und dessen Würdigung im Rahmen der Erfindungshöhe für rechtsfehlerhaft hält, weil das Bundespatentgericht auf das Vorbringen der Anmelder nicht eingegangen sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts sind hinzunehmen; sie unterliegen keiner Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Es ist zwar anerkannt, daß der Gesamtkomplex der Erfindungshöhe in der Regel einem selbständigen Angriffs-und Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO gleichzusetzen ist, da er für die Patenterteilung rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend sein kann (u.a. BGH GRUR 1974, 419 - Oberflächenprofilierung; Beschluß vom 16. Anhaltspunkte oder Beweisanzeichen aber, aus denen erst auf das Vorliegen der Erfindungshöhe geschlossen werden kann, sind für sich allein nicht rechtsbegründend. Ob das Bundespatentgericht verpflichtet war, auf diesen Vortrag der Anmelder ausdrücklich oder erschöpfend einzugehen, ist für die Entscheidung über die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. In ihm sind der Stand der Technik dargestellt und der Gegenstand der Anmeldung darauf überprüft worden, ob die vorgeschlagene Lösung des Problems bekannt oder dem Fachmann nahegelegt war, was das Bundespatentgericht angenommen hat. Alles was sie dazu ausführt, sind wiederum nur eigene tatsächliche Angaben zu dem Stand der Technik, die von ihr nach eigener Vorstellung gewürdigt werden. Schließlich ist es auch kein Begründungsmangel, daß das Bundespatentgericht sich nicht mit seinem Bekanntmachungsbeschluß vom 5. Er hat auch in diesem Zusammenhang klargestellt, daß es allein darauf ankomme, ob die tragenden Gründe der Entscheidung erkennbar würden. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF <// ooc X ZB 12/81 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 15 65 534.2-24 1 . des Charles W. FHB, 2. des Herbert S. PflflHHHH jr beide cftMM (USA) , Anmelder und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Verfahrensbeteiligte: 1. die aHBBI (Schweden), 2. die VflHHV Gesellschaft für mbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, 'Weg A, Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerinnen, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Dr. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1982 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Senats (Technischen Beschwerdesenats VIII) des Bundespatentgerichts vom 11. März 1981 wird auf Kosten der Anmelder zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt . Gründe : 1. Das Patentamt hat das für ein Verfahren zur Vakuumbehandlung von Stahl nachgesuchte Patent nach Durchführung des Einspruchsverfahrens versagt. Ihre Beschwerde, mit der die Anmelder die Patenterteilung aufgrund der ausgelegten Anmeldungsunterlagen, hilfsweise mit zwei anderen Patentanträgen weiterverfolgt haben, hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Die Anmelder haben die Rechtsbeschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor. Das gesamte Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist dahin zusammenzufassen, daß sie die tatsächlichen Feststellungen zu dem Stand der Technik und dessen Würdigung im Rahmen der Erfindungshöhe für rechtsfehlerhaft hält, weil das Bundespatentgericht auf das Vorbringen der Anmelder nicht eingegangen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG darzutun. Die tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts sind hinzunehmen; sie unterliegen keiner Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Hierzu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Würdigung des Standes der Technik. Es ist zwar anerkannt, daß der Gesamtkomplex der Erfindungshöhe in der Regel einem selbständigen Angriffs-und Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO gleichzusetzen ist, da er für die Patenterteilung rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend sein kann (u.a. BGH GRUR 1974, 419 - Oberflächenprofilierung; Beschluß vom 16. September 1971 - X ZB 21/70 - und vom 14. Dezember 1976 - X ZB 17/75; vgl. auch BGH GRUR 1977, 214, 215 - Aluminiumdraht) . Er darf daher in den Entscheidungsgründen nicht übergangen werden. Anhaltspunkte oder Beweisanzeichen aber, aus denen erst auf das Vorliegen der Erfindungshöhe geschlossen werden kann, sind für sich allein nicht rechtsbegründend. Daher waren auch die Stellungnahmen der Anmel- der zu dem Stand der Technik im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren keine selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im verfahrensrechtlichen Sinne. Ob das Bundespatentgericht verpflichtet war, auf diesen Vortrag der Anmelder ausdrücklich oder erschöpfend einzugehen, ist für die Entscheidung über die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Dieses Rechtsmittel kann erst dann Erfolg haben, wenn die gegebene Begründung nicht erkennen läßt, welche Erwägungen für die Entscheidung leitend waren. Das ist dem angefochtenen Beschluß jedoch zu entnehmen. In ihm sind der Stand der Technik dargestellt und der Gegenstand der Anmeldung darauf überprüft worden, ob die vorgeschlagene Lösung des Problems bekannt oder dem Fachmann nahegelegt war, was das Bundespatentgericht angenommen hat. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es verschlossen zu prüfen, ob dieses Ergebnis oder die einzelnen Erwägungen dazu zutreffend und vollständig sind, da die tragenden Überlegungen - mögen diese selbst unvollständig und fehlerhaft sein -, die zu der Entscheidung geführt haben, erkennbar sind. Widersprüche in der Begründung wären nur dann erheblich, wenn die einander widersprechenden Ausführungen nicht erkennen ließen, welche Überlegungen für die Entscheidung schließlich maßgebend waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine). Die Rechtsbeschwerde hat solche nicht dargetan. Alles was sie dazu ausführt, sind wiederum nur eigene tatsächliche Angaben zu dem Stand der Technik, die von ihr nach eigener Vorstellung gewürdigt werden. Schließlich ist es auch kein Begründungsmangel, daß das Bundespatentgericht sich nicht mit seinem Bekanntmachungsbeschluß vom 5. August 1974 - 13 W (pat) 117/73 - 5 auseinandergesetzt hat. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 16. September 1971 - X ZB 21/70 - ausgeführt, daß ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß in solchen Fällen auch die Entscheidungsgründe - um dem Vorwurf des Begründungsmangels zu entgehen - ausführlicher und umfassender sein müßten, nicht anerkannt oder aus dem Gesetz abgeleitet werden könne. Er hat auch in diesem Zusammenhang klargestellt, daß es allein darauf ankomme, ob die tragenden Gründe der Entscheidung erkennbar würden. Diese Ansicht vertritt der Senat weiterhin. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Bruchhausen Ochmann Hesse Brodeßer von Albert