Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3* April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Auf die Beschwerde des Einsprechenden hat das Bundespatentgericht diesen Beschluß aufgehoben und das Patent versagt. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Anmelderin geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG). Zu einer anderen Beurteilung der Frage der Erfindungshöhe gebe der Hinweis der Anmelderin darauf, daß bei dem vorgeschlagenen Verfahren Gas während des Mischens kontinuierlich zugeführt und zugleich aus der Begasungszone kontinuierlich abgeführt werde, keinen Anlaß. Die Rechtsbeschwerde rügt, die erfindungswesentliehen Merkmale Einstellung der Energie und Steuerung der Sauerstoffzufuhr würden im Zusammenhang mit der Frage der Erfindungshöhe nicht erwähnt; damit fehle eine überprüfbare Aussage, wie der Anmeldungsgegenstand im Lichte des Standes der Technik zu bewerten sei. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde erfüllen nicht den Tatbestand des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG. Die Frage der Erfindungshöhe und das Schutzbegehren sind damit in der Begründung berücksichtigt. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist keiner dieser beiden Komplexe, die selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzustellen sind, übergangen und deshalb ohne Begründung gelassen worden. Die Rechtsbeschwerde greift lediglich unvollständige Berücksichtigung des Patentanspruchs 1 und des Vortrags zur Erfindungshöhe an. Das Übergehen eines Arguments im Rahmen der Prüfung, ob eine erfinderische Leistung vorliegt,würde für die übrigen Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Frage der Erfindungshöhe eben-
BUNDESGERICHTSHOF 1 1 £ x zb 12/78 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 7-25 der Corporation, N.Y. (V.St.A.), - Verfahrensbevollmächtigter: Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , Rechtsanwalt Prof. Dr. Verfahrensbeteiligter: Joseph VI l(Frankreich), Einsprechender und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren: Einsprechende und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht: Patentanwälte Dr. D. Dipl.-Phys. K. S( ____F^Mfc-Straße Wi 2 7 /; Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3* April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 6. April 1978 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 22. Juli 1975 das ein "Verfahren zu dem Behandeln von Abwassern” betreffende Patent erteilt. Auf die Beschwerde des Einsprechenden hat das Bundespatentgericht diesen Beschluß aufgehoben und das Patent versagt. Der in der Verhandlung vor dem Bundespatentgericht eingereichte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: “Verfahren zu dem Behandeln von biochemisch oxydierbare Bestandteile enthaltendem Abwasser in zu demindest einer Begasungszone unter Zuführung eines wenigstens 60 Volumenprozent Sauerstoff enthaltenden Gases in Gegenwart von belebtem Schlamm unter Mischen und ständigem Inberührungbringen der aus dem Abwasser und dem belebten Schlamm bestehenden Flüssigkeit mit dem über ihr befindlichen Gas unter gleichzeitig mit dem Mischen stattfindenden Zirkulieren des Gases und/oder der Flüssigkeit, dadurch gekennzeichnet , daß der Partialdruck des Sauerstoffs in dem über der Flüssigkeit befindlichen Gas bei wenigstens 300 mm Hg gehalten wird, daß die Konzentration des Sauerstoffs in dem über der Flüssigkeit befindlichen Gas bei weniger als 80 Volumenprozent gehalten wird, daß die Konzentration des in der Flüssigkeit gelösten Sauerstoffs bei wenigstens 2 mg/1, aber unterhalb 70 % des Sättigungswertes gehalten wird, und daß die zu dem Zirkulieren und Mischen in der Begasungszone aufgewendete Energie so eingestellt wird, daß wenigstens 50 % der zugeführten Sauerstoffmenge verbraucht werden, wobei der spezifische Energiebedarf zwischen 0,64 und 7,68 kg des der Begasungszone zugeführten Sauerstoffs Je kVTh liegen soll.” Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Anmelderin geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg ^ v 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der angemeldeten Lehre liege keine erfinderische Leistung zugrunde. Die bezweckte optimale Ausnutzung des zugeführten Sauerstoffs durch die Beachtung der im Patentanspruch 1 enthaltenen Angaben der Grenzwerte und des Bereichs für den spezifischen Energieverbrauch sei durch Berechnungen zu erreichen gewesen, die das übliche nicht überstiegen. Die als zur Vermeidung zu hohen Energieaufwands geeignet bekannte Drosselung der Sauer-stoffausnutzung habe in naheliegender Weise zur Festlegung des Mindestverbrauchs an Sauerstoff auf 50 % geführt; andererseits habe die Abhängigkeit des Energieaufwands von der Sauerstoffkonzentration in dem über der Flüssigkeit befindlichen Gas die Ermittlung einer oberen Grenze für die Konzentration des Sauerstoffs, der im Gas über der Flüssigkeit enhalten und in der Flüssigkeit gelöst sei, nahegelegt. Zu einer anderen Beurteilung der Frage der Erfindungshöhe gebe der Hinweis der Anmelderin darauf, daß bei dem vorgeschlagenen Verfahren Gas während des Mischens kontinuierlich zugeführt und zugleich aus der Begasungszone kontinuierlich abgeführt werde, keinen Anlaß. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, die erfindungswesentliehen Merkmale Einstellung der Energie und Steuerung der Sauerstoffzufuhr würden im Zusammenhang mit der Frage der Erfindungshöhe nicht erwähnt; damit fehle eine überprüfbare Aussage, wie der Anmeldungsgegenstand im Lichte des Standes der Technik zu bewerten sei. In der entgegengehaltenen Arbeit von Dreier sei das Auftreten von Stickstoff in dem abgeschlossenen Gasraum mit erheblicher Verschwendung von Sauerstoff ausgeglichen worden; nach der angemeldeten Lehre sei stattdessen eine getrennte Steuerung der Zufuhr an frischem Gas und der für das Mischorgan aufgewandten Energie in Verbindung mit dem Ausströmen von teilweise verbrauchtem Gas aus dem Gasraum vorgeschlagen worden. Auf die in diesem kühnen Vorschlag liegende erfinderische Leistung sei das Beschwerdegericht nicht eingegangen. 3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde erfüllen nicht den Tatbestand des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Weder dann, wenn das Beschwerdegericht einzelne Merkmale eines Patentanspruchs nicht berücksichtigt hätte, noch dann, wenn es nicht alle zur Frage der erfinderischen Leistung vorgetragenen Argumente behandelt hätte, läge der gerügte Begründungsmangel vor. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen den Gedankengang erkennen, mit dem die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstands verneint wird. Die Frage der Erfindungshöhe und das Schutzbegehren sind damit in der Begründung berücksichtigt. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist keiner dieser beiden Komplexe, die selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln des Zivilprozesses gleichzustellen sind, übergangen und deshalb ohne Begründung gelassen worden. Die Rechtsbeschwerde greift lediglich unvollständige Berücksichtigung des Patentanspruchs 1 und des Vortrags zur Erfindungshöhe an. Auf das behauptete Übergehen eines Merkmals des angemeldeten Verfahrens kommt es ebensowenig an wie auf das Übergehen eines Unteranspruchs (BGH GRUR 1964, 697, 698 - Fotoleiter). Das Übergehen eines Arguments im Rahmen der Prüfung, ob eine erfinderische Leistung vorliegt,würde für die übrigen Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Frage der Erfindungshöhe eben- falls nicht das Vorliegen einer Begründung in Frage stellen. Die Rechtsbeschwerde rügt mit beiden Angriffen unvollständige Berücksichtigung des Sachverhalts. Diese Rüge ist ihr bei der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG verwehrt (BGHZ 39, 333 -Warmpressen). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG. Ballhaus Windisch Hesse Brodeßer von Albert