Bildes mit langsamen Flutelektronen beschossen wird, und mit einer Fangelektrode zu dem Sammeln der durch Sekundärelektronenemission aus der Speicherschicht frei werdenden Elektronen, dadurch gekennzeichnet, daß die Leiterschicht (18) auf einem positiven Potential liegt und die Speicherschicht (17) so dünn und porös ist, daß die von den Flutelektronen aus ihr befreiten Sekundärelektronen durch sie hindurch auf die Leiterschicht (18) gelangen und diese die Fangelektrode für die Sekundärelektronen bildet♦ " MKathodenstrahlspeicherröhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes, mit einer in Elektronenstrahlrichtung vor einer durchsichtigen Schicht aus leitendem Material liegenden Leuchtstoff-Speicherschicht durchlässigen Aufbaus, die sowohl zur Erzeugung des Ladungsbildes als auch des sichtbaren Bildes dient und die zur Aufrechterhaltung des Ladungsbildes und des sichtbaren Bildes mit langsamen Flutelektronen beschossen wird und mit Fangelektroden zu dem Sammeln der durch die Sekundärelektronenemission aus der Speicherschicht frei werdenden Elektronen, MKathodenstrahlspeicherröhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes, mit einer in Elektronenstrahlrichtung vor einer durchsichtigen Schicht aus leitendem Material liegenden Leuchtstoff-Speicherschicht porösen Aufbaues, die sowohl zur Erzeugung des Ladungsbildes als auch des sichtbaren Bildes dient und die zur Aufrechterhaltung des Ladungsbildes und des sichtbaren Bildes mit langsamen Flutelektronen beschossen wird, und mit Fangelektroden zu dem Sammeln der durch die Sekundärelektronenemission aus der Speicherschicht frei werdenden Elektronen, dadurch gekennzeichnet, daß die LeiterSchicht (18) eine Fangelektrode für die Sekundärelektronen bildet, daß die poröse Leuchtstoff-SpeicherSchicht (17) so dünn und porös ist, daß Sekundärelektronen auf die Leiterschicht (18) gelangen, und daß die poröse Mit der vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 1. Die versagten Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag II unterscheiden sich von dem ausgelegten Patentanspruch 1 im wesentlichen dadurch, daß die Ausbildung der Leuchtstoff-Speicherschicht als Schicht poröser Struktur in den kennzeichnenden Teil, und das Merkmal "durchlässiger Aufbau” in den Oberbegriff aufgenommen worden sind, während vorher die Porosität Merkmal des Oberbegriffs und Stärke und Art der Porosität Merkmale des kennzeichnenden Teils waren. Das Beschwerdegericht hat ferner eine Patenterteilung entsprechend dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag II mit der weiteren Begründung abgelehnt, daß der ausgelegte Hauptanspruch den Stand der Technik im Gattungsbegriff richtig wiedergegeben habe und die begehrte Änderung auch deshalb unzulässig sei, und dafür die britische Patentschrift 481 094 herangezogen, aus der sich die Vorbekanntheit einer porösen Struktur der Leuchtstoff-Speicherschicht ergebe. Das Beschwerdegericht hat eindeutig erkennbar, also nicht verworren oder inhaltslos, dargelegt, warum es die in erster Linie jetzt begehrte Anspruchsfassung für unzulässig hält, und damit die Ablehnung einer Patenterteilung mit dieser Anspruchsfassung wmit Gründen versehen” (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG). Das Beschwerdegericht hat der britischen Patentschrift 481 094 entnommen, daß eine Kathodenstrahlröhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I angegebenen Merkmalen, insbesondere mit einer porösen Leuchtstoff-SpeicherSchicht bekannt war, wobei die Stärke dieser Speicherschicht der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Stärke entsprach. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, daß das Merkmal, die in Elektronenstrahlrichtung hinter der Leuchtstoff-Speicherschicht liegende durchsichtige Leiterschicht bilde eine Fangelektrode, die die in der SpeicherSchicht erzeugten Sekundärelektronen absauge, zu dem Gegenstand der Anmeldung nichts Erfinderisches beitrage, weil eine entsprechende Maßnahme bei Abstimmanzeigeröhren ("ETZ-A" 1953) bereits bekannt gewesen sei und ihre Übertragung auf andere Kathodenstrahlröhren - wie die nach dem Anmeldungsgegenstand - für den Fachmann, auch in Verbindung Aus dieser Literaturstelle sei außerdem die Verwendung des im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag III angegebenen, aus dem ausgelegten Anspruch 2 aufgenommenen, speziellen Speicherschichtmaterials Zinksilikatmangan auch im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen nahegelegt worden. Es gehöre zu dem Aufgabenbereich des Fachmanns, nach Abhilfe zu suchen, wenn er feststelle, daß bei einer Kathodenstrahlröhre mit bistabiler Speicherung infolge eines zu kleinen stabilen Bereichs der Spannung, die an den zu dem Sammeln der Sekundärelektronen dienenden Elektroden liege, der Ausschuß dieser Röhren zu hoch und die Lebensdauer zu kurz sei; der Fachmann werde auf dem Gebiet der Kathodenstrahlröhren auf die bei Abstimmanzeigeröhren geläufig gewesenen Lösungen stoßen und - dies liege nahe -von solchen Lösungen Gebrauch machen, um die gestellte Aufgabe zu erfüllen. Die Rechtsbeschwerde hält die vorstehend zusammengefaßten Gedankengänge für verworren, insbesondere rügt sie, daß nicht erkennbar sei, welche Gedankengänge zu der Aussage geführt hätten, die britische Patentschrift 481 094 offenbare die Porosität und den beanspruchten Stärkenbereich der Leuchtstoff-Speicherschicht. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich gegen die Würdigung einzelner Tatsachen zur Erfindungshöhe und betreffen nicht das Fehlen einer Begründung zu einem Komplex, der einem Anspruch oder einem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zivilprozeß gleichzusetzen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 12/75 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 12 93 919.4-33 der TBHHP Inc., OflB» (V.St.A.),
Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Verfahrensbeteiligte:
►-Gesellschaft
und
i),
Einsprechende
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23* Senats (technischen Beschwerdesenats XVIII) des Bundespatentgerichts vom 13. März 1975 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000.— DM
festgesetzt.
Gründe :
I. Die Anmeldung P 12 93 919.4-33» die eine "Kathodenstrahlspeicherröhre w betrifft, ist am 30. April 1969 bekanntgemacht worden, und zwar mit folgendem Patentanspruch 1:
"KathodenstrahlspeicherrÖhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes, mit einer in Elektronenstrahlrichtung vor einer durchsichtigen zusammenhängenden Schicht aus leitendem Material liegenden Speicherschicht porösen Aufbaus, die sowohl zur Erzeugung des Ladungsbildes als auch des sichtbaren Bildes dient und die zur Aufrechterhaltung des Ladungsbildes und des sichtbaren
Bildes mit langsamen Flutelektronen beschossen wird, und mit einer Fangelektrode zu dem Sammeln der durch Sekundärelektronenemission aus der Speicherschicht frei werdenden Elektronen, dadurch gekennzeichnet, daß die Leiterschicht (18) auf einem positiven Potential liegt und die Speicherschicht (17) so dünn und porös ist, daß die von den Flutelektronen aus ihr befreiten Sekundärelektronen durch sie hindurch auf die Leiterschicht (18) gelangen und diese die Fangelektrode für die Sekundärelektronen bildet♦ "
Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patentamts hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit der Begründung versagt, es fehle die Erfindungshöhe.
Die Anmelderin hat gegen den Versagungsbeschluß Beschwerde eingelegt und für einen Hauptantrag und drei Hilfsanträge Patentansprüche unterschiedlicher Fassungen eingereicht.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
MKathodenstrahlspeicherröhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes, mit einer in Elektronenstrahlrichtung vor einer durchsichtigen Schicht aus leitendem Material liegenden Leuchtstoff-Speicherschicht durchlässigen Aufbaus, die sowohl zur Erzeugung des Ladungsbildes als auch des sichtbaren Bildes dient und die zur Aufrechterhaltung des Ladungsbildes und des sichtbaren Bildes mit langsamen Flutelektronen beschossen wird und mit Fangelektroden zu dem Sammeln der durch die Sekundärelektronenemission aus der Speicherschicht frei werdenden Elektronen,
dadurch gekennzeichnet, daß die Leuchtstoff-Speicher Schicht (17) als Schicht poröser Struktur ausgebildet ist, daß die Leiterschicht (18) eine Fangelektrode für die Sekundärelektronen bildet, daß die poröse Leuchtstoff-Speicherschicht eine derartige Stärke und Porosität aufweist, daß Sekundärelektronen auf die Leiterschicht (18) gelangen, und daß die poröse Leuchtstoff-Speicher-schicht (17) eine Stärke besitzt, die weniger als die Hälfte derjenigen Stärke beträgt, von der an durch weitere Stärkenvergrößerung keine Erhöhung der Lichtausbeute mehr erzielbar ist."
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag I lautet:
MKathodenstrahlspeicherröhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes, mit einer in Elektronenstrahlrichtung vor einer durchsichtigen Schicht aus leitendem Material liegenden Leuchtstoff-Speicherschicht porösen Aufbaues, die sowohl zur Erzeugung des Ladungsbildes als auch des sichtbaren Bildes dient und die zur Aufrechterhaltung des Ladungsbildes und des sichtbaren Bildes mit langsamen Flutelektronen beschossen wird, und mit Fangelektroden zu dem Sammeln der durch die Sekundärelektronenemission aus der Speicherschicht frei werdenden Elektronen, dadurch gekennzeichnet, daß die LeiterSchicht (18) eine Fangelektrode für die Sekundärelektronen bildet, daß die poröse Leuchtstoff-SpeicherSchicht (17) so dünn und porös ist, daß Sekundärelektronen auf die Leiterschicht (18) gelangen, und daß die poröse
Leuchtstoff-Speicherschicht (17) eine Stärke besitzt, die weniger als die Hälfte derjenigen Stärke beträgt, von der an durch weitere Stärkenvergrößerung keine Erhöhung der Lichtausbeute mehr erzielbar ist."
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt.
1. Die versagten Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag II unterscheiden sich von dem ausgelegten Patentanspruch 1 im wesentlichen dadurch, daß die Ausbildung der Leuchtstoff-Speicherschicht als Schicht poröser Struktur in den kennzeichnenden Teil, und das Merkmal "durchlässiger Aufbau” in den Oberbegriff aufgenommen worden sind, während vorher die Porosität Merkmal des Oberbegriffs und Stärke und Art der Porosität Merkmale des kennzeichnenden Teils waren.
Das Beschwerdegericht hat es zunächst als unzulässig bezeichnet, nach der Bekanntmachung der Anmeldung ein Merkmal des Oberbegriffs in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs hinüberzunehmen. Das Beschwerdegericht hat ferner eine Patenterteilung entsprechend dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag II mit der weiteren Begründung
abgelehnt, daß der ausgelegte Hauptanspruch den Stand der Technik im Gattungsbegriff richtig wiedergegeben habe und die begehrte Änderung auch deshalb unzulässig sei, und dafür die britische Patentschrift 481 094 herangezogen, aus der sich die Vorbekanntheit einer porösen Struktur der Leuchtstoff-Speicherschicht ergebe.
Die Rechtsbeschwerde rügt, dies sei keine Begründung für die Aussage, die Fassungsänderung sei unzulässig.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Beschwerdegericht hat eindeutig erkennbar, also nicht verworren oder inhaltslos, dargelegt, warum es die in erster Linie jetzt begehrte Anspruchsfassung für unzulässig hält, und damit die Ablehnung einer Patenterteilung mit dieser Anspruchsfassung wmit Gründen versehen” (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). Auf die Frage, ob der Ansicht des Bundespatentgerichts zugestimmt werden kann, kommt es nicht an (BGHZ 39, 333 ff - Warmpressen). Im übrigen deckt die Begründung für die Ablehnung der Hilfsanträge I und III auch die Ablehnung des Hauptantrags und des Hilfsantrags II.
2. Das Beschwerdegericht hat den Gegenstand der Ansprüche 1 nach dem Hilfsantrag I und nach dem Hilfsan-trag III als nicht erfinderisch angesehen und deshalb diese Ansprüche und die ihnen nachge ordne ten Unteransprüche als nicht gewährbar erachtet.
Der angefochtene Beschluß bezeichnet es als Aufgabe der Anmeldung, den stabilen Bereich der Fangelektrodenspannung, innerhalb dessen eine bistabile Speicherung möglich ist, zu vergrößern.
Die Lösung dieser Aufgabe sieht er in der Kombination der in Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag I angegebenen Merkmale«
Das Beschwerdegericht hat der britischen Patentschrift 481 094 entnommen, daß eine Kathodenstrahlröhre zur bistabilen Speicherung eines Ladungsbildes und Erzeugung eines diesem entsprechenden sichtbaren Bildes mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I angegebenen Merkmalen, insbesondere mit einer porösen Leuchtstoff-SpeicherSchicht bekannt war, wobei die Stärke dieser Speicherschicht der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Stärke entsprach. Dies hat das Beschwerdegericht nach seinen Ausführungen aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit anderen Merkmalsangaben in der britischen Entgegenhaltung und mit entgegengehaltenen Literaturstellen aus dem Buch "Werkstoff der Hochvakuumtechnik" von W. Espe Band III (1961) geschlossen.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, daß das Merkmal,
die in Elektronenstrahlrichtung hinter der Leuchtstoff-Speicherschicht liegende durchsichtige Leiterschicht bilde eine Fangelektrode, die die in der SpeicherSchicht erzeugten Sekundärelektronen absauge,
zu dem Gegenstand der Anmeldung nichts Erfinderisches beitrage, weil eine entsprechende Maßnahme bei Abstimmanzeigeröhren ("ETZ-A" 1953) bereits bekannt gewesen sei und ihre Übertragung auf andere Kathodenstrahlröhren - wie die nach dem Anmeldungsgegenstand - für den Fachmann, auch in Verbindung
8
mit der erstgenannten Literaturstelle (Espe), nahegelegen habe. Aus dieser Literaturstelle sei außerdem die Verwendung des im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag III angegebenen, aus dem ausgelegten Anspruch 2 aufgenommenen, speziellen Speicherschichtmaterials Zinksilikatmangan auch im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen nahegelegt worden. Es gehöre zu dem Aufgabenbereich des Fachmanns, nach Abhilfe zu suchen, wenn er feststelle, daß bei einer Kathodenstrahlröhre mit bistabiler Speicherung infolge eines zu kleinen stabilen Bereichs der Spannung, die an den zu dem Sammeln der Sekundärelektronen dienenden Elektroden liege, der Ausschuß dieser Röhren zu hoch und die Lebensdauer zu kurz sei; der Fachmann werde auf dem Gebiet der Kathodenstrahlröhren auf die bei Abstimmanzeigeröhren geläufig gewesenen Lösungen stoßen und - dies liege nahe -von solchen Lösungen Gebrauch machen, um die gestellte Aufgabe zu erfüllen.
Die Rechtsbeschwerde hält die vorstehend zusammengefaßten Gedankengänge für verworren, insbesondere rügt sie, daß nicht erkennbar sei, welche Gedankengänge zu der Aussage geführt hätten, die britische Patentschrift 481 094 offenbare die Porosität und den beanspruchten Stärkenbereich der Leuchtstoff-Speicherschicht. Anhand der der britischen Patentschrift entsprechenden, aber klarer abgefaßten amerikanischen Patentschrift 2 122 095 lasse sich nachweisen, daß diese Entgegenhaltung nicht geeignet sei, zu dem Anmeldungsgegenstand hinzuführen. Der Vortrag der Anmelderin, es handle sich um eine erfinderische Aufgabenstellung, entspreche einem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel und sei übergangen worden. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Erfindungshöhe hätten die von der Anmelderin vorgetragenen Argumente außer acht
gelassen, in denen insbesondere der grundsätzliche Unterschied zwischen dem in der Literaturstelle "ETZ-A” beschriebenen technischen Fachgebiet und dem Anmeldungsgegenstand und die erheblichen Schwierigkeiten, die auf dem Wege von der entgegengehaltenen Abstimmanzeigeröhre auch im Hinblick auf die Literatursteile nRCA Review” zu dem Anmeldungsgegenstand zu überwinden gewesen wären, dargelegt worden seien. Die Literaturstelle "ETZ-A" enthalte keinerlei Anhaltspunkte für eine poröse LeuchtstoffSchicht, da Einzelkörner keinen Kontakt miteinander hätten und nur eine vergleichsweise geringe Schichtdicke zuließen. Der durch den Anmeldungsgegenstand bewirkte überragende und überraschende technische Fortschritt habe keinerlei Berücksichtigung gefunden. Dies alles mache die Beurteilung des BeschwerdeSenats in hohem Maße unvollständig und inhaltslos.
Die Rüge greift nicht durch.
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich gegen die Würdigung einzelner Tatsachen zur Erfindungshöhe und betreffen nicht das Fehlen einer Begründung zu einem Komplex, der einem Anspruch oder einem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zivilprozeß gleichzusetzen ist. Für Rügen, die den Verfahrensrügen im Zivilprozeß nach § 286 ZPO entsprechen, indem sie beispielsweise geltend machen, ein Gedankengang der Begründung widerspreche den Denkgesetzen, ist im Rahmen des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG kein Raum (BGHZ 39, 333, 343 f - Warmpressen).
Richtig ist es, den selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, mit denen sich die Entscheidungen auseinanderzusetzen haben, auch die Frage der Erfindungshöhe gleichzustellen. Sind allerdings im Rahmen einer
Auseinandersetzung mit der Frage der Erfindungshöhe einzelne vorgetragene Aspekte übergangen worden, dann rechtfertigt dies allein noch nicht die Rüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen.
Zu diesen Einzelaspekten gehören die im angefochtenen Beschluß ausdrücklich behandelte Frage erfinderischer Übertragung und die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Stellung der Aufgabe einen Beitrag zur Erfindungshöhe liefert sowie inwieweit überragender Fortschritt ein Anzeichen für Erfindungshöhe ist.
Der angefochtene Beschluß setzt sich unter Berücksichtigung der entgegengehaltenen Literatur und im Hinblick auf das durchschnittliche Fachwissen mit der Erfindungshöhe auseinander und schließt in seine so gewonnene Erkenntnis, daß dem Fachmann das Auf finden der angemeldeten Lehre aus dem Stande der Technik nahegelegt war, auch die Feststellung ein, daß die Aufgabenstellung nahelag.
Diese Ausführungen sind in sich verständlich und machen den zugrundeliegenden Gedankengang erkennbar. Sie erfüllen die Anforderungen an eine Begründung, denn sie sind weder verworren noch inhaltslos und beschränken sich insbesondere nicht auf die bloße Wiedergabe eines Ergebnisses oder einer floskelhaften Wendung. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die den Begründungszwang sichernde Vorschrift des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht die Möglichkeit eröffnet, eine Begründung auf Unvollständigkeiten oder Fehler zu überprüfen.
Ill, Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y PatG.
Ballhaus
Bruchhausen Windisch
Hesse
Brodeßer