in -des Rechtsstreit der Patentamfteld'üng § 12 54 013*5-51 (0 20 246 IXa/57a) Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die Rechtöbeschwerdeiastanz verweigert, weil das beabsichtigte Rechtsmittel nach § 46 g Abs.XII PatG nicht statthaft ist und damit keine Aussicht auf Erfolg bietet» Selbst wenn der Beschluß des ßundespatemtge-richts - 31 * Senat - vom 9.
in -des Rechtsstreit
der Patentamfteld'üng § 12 54 013*5-51 (0 20 246 IXa/57a)
des Herrn R J W>
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- Antragsteller -
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Der X. Zivilsenat {Patentsenat) des Bundesgericlits-hofes hat ln der Sitzung am 8. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüste&t, Claßea.# Schneider., Ballhaus und Ochmann
beschlossen:
Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die Rechtöbeschwerdeiastanz verweigert, weil das beabsichtigte Rechtsmittel nach § 46 g Abs. XII PatG nicht statthaft ist und damit keine Aussicht auf Erfolg bietet» Selbst wenn der Beschluß des ßundespatemtge-richts - 31 * Senat - vom 9. November 1970, wie der irr ragsteller meint, nicht oder nicht richtig begründet wäre, so würde das die Rechtstesehwerde entgegen der gesetzlichen Regelung nicht eröffnen.
Trüstedt Gchraami
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