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BGH · X ZB 12/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 12/68

Bausteine Auch die sog« zulassungsfreie Rechtsbeschwcrde nach § 41 P Als» 3 findet nur gegen einen Beschluß des Be-schwerdesenats des Patentgerichts im Sinne des § 41 p AhSo 1, durch den über eine Beschwerde nach § 3-6 1 entschieden wird, statt. I, Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 14. Her Antragsteller hat in dem vor dem Bundespr.to:.t-gericht schwebenden Verfahren auf Erteilung eines Patents die Zulassung als Verfahrensbeteiligter "im Sinne des § 66 ZPO" (Nebenintervenient) auf der Seite des Patentanmelders begehrt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers o Der Rechtsbeschverdeführer stützt sie auf die Rüge von Verfahrenomängeln im Sinne iron § 41 p Abs.3 Nr. i und ;> PatG sowie auf die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Rechtaweggarantie des Artikels 19 Abs.4 GG» Der BeschwerdeSenat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; zudem habe er zu Unrecht seine - des Rechtsbeschwerdeführer Zulassung als Nebenintervenient auf der Seite des Patentanmelders abgelehnt; dadurch sei ihm entgegen § 4'1 p Abs.3 Nr. 3 PatG die Möglichkeit genommen, im Patenterteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht vertreten zu sein und angehört zu werden. Der Rechtsbeechwerdeführer ist der Meinung, daß für eine Rechtsbeschwerde, die auf die Rüge von Mängeln im Sinne des § 41 p Abs.3 PatG gestützt wird, die Voraussetzungen ihrer Statthaftigkeit in eben diesem Absatz 3 abschließend geregelt seien» Das ist nicht richtig. Absatz 1 des § 41 p macht die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde von zwei Voraussetzungen abhängig: a) einmal muß sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts richten, durch den über eine Beschwerde nach § 36 1 entschieden wird, b) und zu dem anderen muß die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdesenat in dem Beschluß zugelassen sein. Die erste der beiden in § 41 p Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Statthaftigkeit, nämlich daß nur ein Beschluß des Beschwerdesenats, der über eine Beschwerde nach $ 36 i entschieden hat, der Rechtsbeschwerde zugänglich ist, gilt dagegen auch für die Fälle der sog. Das Bundespatentgericht hat als gerichtliche Instanz den Antrag des Rechtsbeschwerde-führers auf Zulassung als Nebenintervenient sachlich geprüft. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des § 41 p Abs.3 PatG dahingehend, daß die dort abschließend behandelten Verstöße nur dann mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde anfechtbar sind, wenn es sich um einen Beschluß des Bundespatentgerichts handelt, durch den über Die Rechtsbeschwerde war aus den genannten Gründen nach § 41 t PatG mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen.

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Volltext der Entscheidung

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PatG § 41 p
Bausteine
 Auch die sog« zulassungsfreie Rechtsbeschwcrde nach § 41 P Als» 3 findet nur gegen einen Beschluß des Be-schwerdesenats des Patentgerichts im Sinne des § 41 p AhSo 1, durch den über eine Beschwerde nach § 3-6 1 entschieden wird, statt.
BGH, Besohlo v. 19« März 1969 - X ZB 12/68 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X_ZB_12/6S
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend di^Neben^terventiondes D^^-Kaufmanns Diethelm S flHHHHI in HfBBlB? R®BB|straße
 Antragstellers und Re cht s b e s c hwe r d e f üh r e r s,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Re cht sanvjäUelr. und fr. fli^Bi in K
in dem Patenterteilungsverfahren
 in Hl
 des Ingenieurs Heinz Josef K r im
 Patentanmeld ers,
-	Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht:Patentanwalt Dipl,-Ing
H^WBBinKjMp-vr _ Wi*BB[^Allee
v.reitere Verfahrensbeteiligte s
a)	Firma Veit I>BHBP KG in ScBÜHBB?
Einsprechende,
-	Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht:Patentanwalt Dr.
i’-lHlI, HeBHBpIaizl
b)	Firma Maschinenfabrik P^BBB R. WoBI Aktiengesellschaft in ITeBB’ ^BHBa^ee B»
Einsprechende
 in
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Spreng und der Bundesrich-fer lau Löscher, Claßen, Trüstedt und Br, Bruchhausen
 heschlossen:
I, Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 14. Senats (technischen Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 23. April 1968 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwerfen.
II, Der Viert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30 000.- DM festgesetzt.
Gründe :
I. Her Antragsteller hat in dem vor dem Bundespr.to:.t-gericht schwebenden Verfahren auf Erteilung eines Patents die Zulassung als Verfahrensbeteiligter "im Sinne des § 66 ZPO" (Nebenintervenient) auf der Seite des Patentanmelders begehrt. Er begründet seinen Antrag damit, daß er auf Grund eines Vertrages mit dem Patentanmelder eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstände der zu dem Patent angemeldeten Erfindung besitze.
Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen, auf diese Verfahrensfrage beschränkten Beschluß den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zurückgev/iesen mit der’ Begründung, daß die Nebenintervention aus grundsätzlichen Erwägungen im Patenterteilungsverfahren nicht
 zulässig sei» Die Rechtabeschwerde hat das Bundespatentgericht nicht zugelassen»
Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers o
II» Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft»
Der Rechtsbeschverdeführer stützt sie auf die Rüge von Verfahrenomängeln im Sinne iron § 41 p Abs. 3 Nr. i und ;> PatG sowie auf die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Rechtaweggarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG» Der BeschwerdeSenat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; zudem habe er zu Unrecht seine - des Rechtsbeschwerdeführer Zulassung als Nebenintervenient auf der Seite des Patentanmelders abgelehnt; dadurch sei ihm entgegen § 4'1 p Abs. 3 Nr. 3 PatG die Möglichkeit genommen, im Patenterteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht vertreten zu sein und angehört zu werden.
Der Rechtsbeechwerdeführer ist der Meinung, daß für eine Rechtsbeschwerde, die auf die Rüge von Mängeln im Sinne des § 41 p Abs. 3 PatG gestützt wird, die Voraussetzungen ihrer Statthaftigkeit in eben diesem Absatz 3 abschließend geregelt seien» Das ist nicht richtig. Absatz 1 des § 41 p macht die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde von zwei Voraussetzungen abhängig: a) einmal muß sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts richten, durch den über eine Beschwerde nach § 36 1 entschieden wird, b) und zu dem anderen muß die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdesenat
 in dem Beschluß zugelassen sein. Der Absatz 3 des § 41 p befreit nach seinem klaren Wortlaut nur von dieser zweiten Voraussetzung. Die erste der beiden in § 41 p Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Statthaftigkeit, nämlich daß nur ein Beschluß des Beschwerdesenats, der über eine Beschwerde nach $ 36 i entschieden hat, der Rechtsbeschwerde zugänglich ist, gilt dagegen auch für die Fälle der sog. zulassungsfreien Rechtsbeschwerdo nach § 41 p Abs. 3. Bin Beschluß, durch den über eine Beschwerde nach § 36 1 ent-
schieden worden wäre, liegt bei dem hier angefochtenen Beschluß jedoch nicht vor.
Die von der Rechtab eschwerde gegen diese Regelung des Patentgesetzes erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Das Bundespatentgericht hat als gerichtliche Instanz den Antrag des Rechtsbeschwerde-führers auf Zulassung als Nebenintervenient sachlich geprüft. In diesem Verfahrensabschnitt war er nach Vorschrift des Gesetzes vertreten und ist rechtlich angehört worden.
Es besteht kein Verfassungsgrundsatz, daß darüber hinaus in jedem Falle ein Rechtsmittel zula.ssig sein müsse (BVerfGE 4, 74, 94; 4, 387, 411; 6, 7, 12; BVerwGE 8, 350, 355/56 = GRUR 1959, 435). Das gilt sowohl für die sachliche Entscheidung eines Streitfalls als auch für Verfahrensrügen. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, inwieweit er Verfahrensverstöße (auch soweit sie verfassungsrechtlich gesicherte Grundsätze betreffen wie das rechtliche Gehör) über eine gerichtliche Instanz hinaus durch Rechtsmittel im gerichtlichen Instanzenzug nachprüfbar gestalten will. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des § 41 p Abs. 3 PatG dahingehend, daß die dort abschließend behandelten Verstöße nur dann mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde anfechtbar sind, wenn es sich um einen Beschluß des Bundespatentgerichts handelt, durch den über
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e Beschwerde halb keinen
 nach § 36 1 entschieden wurde, verfassungsrechtlichen Bedenken»
Pa alle maßgebenden Gesichtspunkte des Palles in der Rechtsbeschwerde vorgetragen sind und keine weitere Klärung in einer mündlichen Verhandlung zu erwarten war, bestand zu einer solchen keine Veranlassung (§ 41 v Abs. 1 PatG),
Die Rechtsbeschwerde war aus den genannten Gründen nach § 41 t PatG mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen. Auf die von der Rechtsbesehwer-de aufgeworfenen Sachfragen, insbesondere auf die Frage, oh im Patenterteilungsverfahren eine Nebenintervention nicht wenigstens zugunsten des Anmelders zugelassen werden müßte, hatte der Senat danach nicht mehr einzugehen.
Senatspräsident	Löscher	nundesrichter	('laßen
 Pr, Spreng ist erkrankt und daher verhindort zu unterschreiben
 Löscher
Trustedt
 ist im Urlaub ortsab-wesend und daher verhindert zu unterschreiben
 Löscher
Bruchhausen