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BGH · X ZB 11/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 11/91

4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß gleichzeitig mit der Falschdrahttexturierung eine Aufrauhung durchgeführt wird, bei der einige der Einzelfilamente der außen liegenden Teile des Hüllgarns zur Bildung eines Flausches aus Fadenenden an der Garnoberfläche durchtrennt werden." Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit einem durch ZusammenZiehung der erteilten Patentansprüche 1 und 4 gebildeten neuen Patentanspruch 1 aufrechtzuerhalten . Gegen diese Entscheidung richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, mit der sie geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei im Sinne des § 100 Abs. 3 Ziffer 5 PatG nicht mit Gründen versehen, da sowohl zu dem Hauptantrag als auch zu dem Hilfsantrag eine nachvollziehbare Begründung fehle. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 1. Das Beschwerdegericht hat nach Darstellung des dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden technischen Problems und dessen Lösung die Neuheit gegenüber dem Stand der Technik bejaht, eine erfinderische Tätigkeit jedoch verneint. Da ein bereits wieder verlorengegangener Garnaufbau nicht mehr stabilisiert werden könne, sei von den beiden in der japanischen Offenlegungsschrift genannten Alternativen nur die Verflechtung vor der Falschdrahttexturierung in Betracht zu ziehen gewesen. Dabei sei eine noch geringere Anzahl von Verflechtungspunkten als im Anspruch 1 des Streitpatents überhaupt nicht in Frage gekommen. b) Dem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings gleichzustellen sein, wenn einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen sind oder wenn die dazu gegebene Begründung nicht erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. c) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, der angefoch-tene Beschluß enthalte keine Begründung für die Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit, weil das Bundespatentgericht seine Feststellung nicht näher begründet habe, eine geringere Anzahl von Verflechtungspunkten als im Streitpatent beansprucht, sei überhaupt nicht in Frage gekommen. Denn das Bundespatentgericht ist bei diesen Feststellungen ersichtlich davon ausgegangen, daß der Fachmann ohne weiteres erkennen konnte, daß eine "noch geringere Anzahl von Verflechtungspunkten als im Anspruch 1 des Streitpatents genannt" eine Stabilisierung des zweilagigen Garnaufbaus nicht ermögliche und deshalb "überhaupt nicht in Frage gekommen wäre" . Ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur sachlich unzureichend oder sonst rechtsfehlerhaft sind. Die Rüge der Rechtsbeschwerdeführerin läuft im Kern darauf hinaus, das Bundespatentgericht habe bei der Beurteilung der Erfindungshöhe des Streitpatents einen zu hohen Könnens- und Wissensstand Damit wird ein sachlicher Fehler bei der Beurteilung der Erfindungshöhe gerügt, nicht aber, daß die Prüfung gänzlich unterblieben sei. Die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Wertung ist bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde - wie ausgeführt - ebensowenig zu prüfen wie die weitere Frage, ob die Entscheidung alle objektiv wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. 2. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch die Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des durch Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 4 gebildeten Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag nicht ohne eine nachvollziehbare Begründung geblieben. Damit wird nicht das Fehlen einer Begründung im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich deren angebliche Lückenhaftigkeit und (mangelnde) Überzeugungskraft gerügt. c) Der angegriffene Beschluß ist auch nicht deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht darlegt, daß die gemeinsame Anwendung einer Aufrauhbehandlung und einer Verflechtung vor der Falschdrahttexturierung keine erfinderische Tätigkeit erfordere, "da mit beiden jeweils für sich nahegelegten Maßnahmen unterschiedliche Ziele verfolgt werden und auch keine für den Fachmann unvorhergesehene Kombinationswirkung erzielt wird". Denn wie vom Beschwerdegericht dargelegt, ist Ziel der Verflechtung durch pneumatische Verwirbelung die Stabilisierung des zweilagigen Garnaufbaus (Gründe S. d) Der angefochtene Beschluß führt aus, selbst wenn die Verflechtung Voraussetzung dafür sei, daß überhaupt eine Aufrauhbehandlung durchgeführt werden könne, sei die gemeinsame Anwendung beider Maßnahmen für den Fachmann naheliegend gewesen. Im übrigen hat das Beschwerdegericht innerhalb dieser Hilfsbegründung widerspruchsfrei dargelegt, daß - auf der Grundlage seiner gedanklichen Unterstellung -die Anwendung beider Maßnahmen für den Fachmann naheliegend ist.

Zitierte Normen: § 100 PatG
RechtsbeschwerdeFachmannZBBeschlußGRURBegründungFalschdrahttexturierung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 11/91	BESCHLUSS
vom 10. März 1992
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend das Patent 29 02 949
der T
Ltd. ,
(Japan),
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. AB -
weitere Verfahrensbeteiligte:
AG,
rstraße 8,
Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin I,
Hl
AG,
f
Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin II
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 1991 durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (Technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 21. März 1991 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen .
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
y<z
 
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 26. Januar 1979 unter Inanspruchnahme zweier Unionsprioritäten aus dem Jahre 1978 angemeldeten und mit insgesamt acht Patentansprüchen erteilten Patents 29 02 949, das ein Verfahren zur Herstellung eines Mischgarns mit Kern- und Hüllfaden betrifft. Die Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Herstellung eines Mischgarns mit einem Einzelfilamente aufweisenden Kernfaden und mit einem Einzelfilamente aufweisenden Hüllfaden, der den Kernfaden zu demindest teilweise wendelförmig mit wechselndem Drehsinn umschlingt, bei dem das Kernfadenbündel und das Hüllfadenbündel, die unterschiedliche Streckbarkeit aufweisen, gemeinsam einer Falschdrahttexturierung unterworfen werden und gleichzeitig mit einem Verstreckungsverhältnis 1,05 verstreckt werden, dadurch gekennzeichnet , daß die Bruchdehnung der Einzel-filamente des Kernfadenbündels sich um mindestens 70 % von der Bruchdehnung der Einzelfilamente des Hüllfadenbündels unterscheidet, und daß die Filamente des Kernfadenbündels und des Hüllfadenbündels vor der Falschdrahttexturierung derart miteinander verflochten werden, daß sich mindestens 30 Verflechtungspunkte pro Meter ausbilden, von denen mindestens 20 nach der Falschdrahttexturierung erhalten bleiben.
4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß gleichzeitig mit der Falschdrahttexturierung eine Aufrauhung durchgeführt wird, bei der einige der Einzelfilamente der außen liegenden Teile des Hüllgarns zur Bildung eines Flausches aus Fadenenden an der Garnoberfläche durchtrennt werden."
Das Deutsche Patentamt hat nach mehreren Einsprüchen das Patent mit Beschluß vom 27. September 1988 widerrufen.
4
weil das beanspruchte Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit einem durch ZusammenZiehung der erteilten Patentansprüche 1 und 4 gebildeten neuen Patentanspruch 1 aufrechtzuerhalten .
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, mit der sie geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei im Sinne des § 100 Abs. 3 Ziffer 5 PatG nicht mit Gründen versehen, da sowohl zu dem Hauptantrag als auch zu dem Hilfsantrag eine nachvollziehbare Begründung fehle. Sie beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Einsprechenden haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben.
II.
Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
S6
 
1. Das Beschwerdegericht hat nach Darstellung des dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden technischen Problems und dessen Lösung die Neuheit gegenüber dem Stand der Technik bejaht, eine erfinderische Tätigkeit jedoch verneint. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt:
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung unterscheide sich von dem gemäß der US-Patent-schrift 36 91 750 bekannten Verfahren nur noch dadurch, daß die Filamente des Kernfadenbündels und des Hüllfadenbündels vor der Falschdrahttexturierung derart miteinander verflochten würden, daß sich mindestens 30 Verflechtungspunkte pro Meter ausbildeten, von denen mindestens 20 nach der Falschdrahttexturierung erhalten blieben. Diese Maßnahme sei für den Fachmann, einen Textilingenieur oder Verfahrensingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung und praktischen Kenntnissen in der Verarbeitung endloser synthetischer Fasern, am Anmeldetag naheliegend gewesen. Aus Kostengründen hätte der Fachmann bestrebt sein müssen, die Arbeitsgeschwindigkeit ohne Qualitätsverschlechterung zu erhöhen.
Wenn jedoch bei dem aus der US-Patentschrift 36 91 750 bekannten Verfahren eine Erhöhung der Texturiergeschwindig-keit dazu führe, daß der bei der Zwirnung erhaltene zweilagige Garnaufbau trotz Fixierung bei der nachfolgenden Auflösung der Zwirnung wieder verloren gehe, müsse er sich zwangsläufig Gedanken über die Stabilisierung des zweilagigen Garnaufbaus machen. Dazu biete sich das zur Stabilisierung eines Garnaufbaus bekannte Verflechten durch pneumatische Verwirbelung geradezu an. Da die japanische Patentoffenlegungsschrift 52-85 545 die Anregung gebe, zur Stabilisierung eine Verflechtung mit einer Falschdrahttexturierung
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zu verbinden, habe es für den Fachmann nahegelegen, auch bei der US-Patentschrift eine zusätzliche Verflechtung auszuprobieren. Da ein bereits wieder verlorengegangener Garnaufbau nicht mehr stabilisiert werden könne, sei von den beiden in der japanischen Offenlegungsschrift genannten Alternativen nur die Verflechtung vor der Falschdrahttexturierung in Betracht zu ziehen gewesen. Dabei sei eine noch geringere Anzahl von Verflechtungspunkten als im Anspruch 1 des Streitpatents überhaupt nicht in Frage gekommen.
a)	Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung geleitet haben. Damit ist dem Begründungszwang genügt (vgl. u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Senats-beschl. v. 25.11.1980 - X ZB 18/79, Mitt 1981, 105, 106
-	Mikroskop; Senatsbeschl. v. 19.9.1989 - X ZB 6/89, GRUR 1990, 110 - Rechtliches Gehör; Senatsbeschl. v. 4.12.1990
-	X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - pharmazeutisches Präparat ) .
b)	Dem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings gleichzustellen sein, wenn einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen sind oder wenn die dazu gegebene Begründung nicht erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ob die Begründung im einzelnen vollständig und zutreffend ist, ist nicht entscheidend. Sie darf jedoch nicht ganz unverständlich, inhaltsleer oder verworren sein (vgl. Senatsbeschl. v. 7.3.1978 - X ZB 1/77,
GRUR 1978, 423, 424 - Mähmaschine; v. 27.3.1980 - X ZB 1/79, GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel; v. 14.7.1987 - X ZB 1/87, BlPMZ 1968, 111 - Papiermaschinensieb; v. 19.9.1989, aaO und v. 4.12.1990 aaO). Dies trifft hier jedoch nicht zu.
c)	Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, der angefoch-tene Beschluß enthalte keine Begründung für die Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit, weil das Bundespatentgericht seine Feststellung nicht näher begründet habe, eine geringere Anzahl von Verflechtungspunkten als im Streitpatent beansprucht, sei überhaupt nicht in Frage gekommen. Denn das Bundespatentgericht ist bei diesen Feststellungen ersichtlich davon ausgegangen, daß der Fachmann ohne weiteres erkennen konnte, daß eine "noch geringere Anzahl von Verflechtungspunkten als im Anspruch 1 des Streitpatents genannt" eine Stabilisierung des zweilagigen Garnaufbaus nicht ermögliche und deshalb "überhaupt nicht in Frage gekommen wäre" . Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur sachlich unzureichend oder sonst rechtsfehlerhaft sind. Es kommt letztlich immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist, mag dieser Grund rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht, mag er tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht (vgl. BGHZ 39, 333, 338). Die Rüge der Rechtsbeschwerdeführerin läuft im Kern darauf hinaus, das Bundespatentgericht habe bei der Beurteilung der Erfindungshöhe des Streitpatents einen zu hohen Könnens- und Wissensstand
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des Fachmanns angelegt. Damit wird ein sachlicher Fehler bei der Beurteilung der Erfindungshöhe gerügt, nicht aber, daß die Prüfung gänzlich unterblieben sei. Die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Wertung ist bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde - wie ausgeführt - ebensowenig zu prüfen wie die weitere Frage, ob die Entscheidung alle objektiv wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.12.1986 - X ZB 17/86, GRUR 1987,
286 - EmissionsSteuerung).
2. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch die Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des durch Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 4 gebildeten Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag nicht ohne eine nachvollziehbare Begründung geblieben.
a)	Die von der Rechtsbeschwerde als unklar beanstandete Formulierung "es muß deshalb als naheliegend angesehen werden ..." (Gründe S. 11, Z. 8-11) ist nach dem Gesamtzusammenhang ersichtlich als eine auf die eigene tatrichterliche Überzeugung gestützte Feststellung zu verstehen.
b)	Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde weiterhin, dem angefochtenen Beschluß fehle jede Begründung dafür, was den Fachmann hätte veranlassen sollen, ein bei konventionellen Multifilamentgarnen bekanntes Verfahren bei einem völlig anderen Garntyp, nämlich bei Effektgarnen, anzuwenden. Damit wird nicht das Fehlen einer Begründung im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich deren angebliche Lückenhaftigkeit und (mangelnde) Überzeugungskraft gerügt. Das ist bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.
 
c)	Der angegriffene Beschluß ist auch nicht deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht darlegt, daß die gemeinsame Anwendung einer Aufrauhbehandlung und einer Verflechtung vor der Falschdrahttexturierung keine erfinderische Tätigkeit erfordere, "da mit beiden jeweils für sich nahegelegten Maßnahmen unterschiedliche Ziele verfolgt werden und auch keine für den Fachmann unvorhergesehene Kombinationswirkung erzielt wird". Denn wie vom Beschwerdegericht dargelegt, ist Ziel der Verflechtung durch pneumatische Verwirbelung die Stabilisierung des zweilagigen Garnaufbaus (Gründe S. 7, 2. Abs.), während die Aufrauhbehandlung dazu dient, einen in etwa gleichen textilen Griff wie bei aus Stapelfasern gesponnenen Garnen zu gewinnen.
d)	Der angefochtene Beschluß führt aus, selbst wenn die Verflechtung Voraussetzung dafür sei, daß überhaupt eine Aufrauhbehandlung durchgeführt werden könne, sei die gemeinsame Anwendung beider Maßnahmen für den Fachmann naheliegend gewesen. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, diese Ausführungen seien widersprüchlich und mit der vorherigen Argumentation unvereinbar. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine Hilfserwägung ("selbst wenn man unterstellt ..." (Gründe S. 11, Mitte)), auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht. Im übrigen hat das Beschwerdegericht innerhalb dieser Hilfsbegründung widerspruchsfrei dargelegt, daß - auf der Grundlage seiner gedanklichen Unterstellung -die Anwendung beider Maßnahmen für den Fachmann naheliegend ist. Denn für diesen sei selbstverständlich, daß ein Durchtrennen einiger außen liegender Filamente des Hüllgarns
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(Aufrauhbehandlung) nur dann den gewünschten Erfolg liefere, wenn diese an anderen Stellen in den Garnkörper eingebunden seien.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2
PatG.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 2. Halbsatz PatG).
Rogge	Maltzahn	Jestaedt
 Broß
Melullis