Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den das nachgesuchte Patent versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die auf § 100 Abs.3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde führt nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel, der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen, nicht vorliegt. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, bei der vom Bundespatentgericht angezogenen Waterloo-Preisliste 1967 handele es sich um eine Druckschrift und nicht um eine offenkundige Vorbenutzung. Diese Rüge zielt nicht auf ein Fehlen der Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, sondern auf deren Unrichtigkeit ab. Das Bundespatentgericht führe aus, es sei aus der Gesamtheit der Unterlagen klar erkennbar, daß es sich bei dem Anmeldungsgegenstand nur um einen Schlitzluftauslaß mit dem Merkmal, daß die Blaswinkelstellelemente ohne oder in geringem Abstand hintereinander angeordnet seien, handele. Daß dieses Merkmal auch bei dem Luftauslaß nach der Waterloo-Preisliste 1967 vorhanden sei, habe das Bundespatentgericht hingegen nicht festgestellt. Es sei unklar, widersprüchlich und somit nicht nachvollziehbar, warum beim Anspruch 1 des Anmeldungsgegenstandes das betreffende Merkmal für erforderlich gehalten werde, bei dem Luftauslaß gemäß der betreffenden Entgegenhaltung hingegen nicht. Das Bundespatentgericht hat dargelegt, die Aufnahme des genannten Merkmals aus dem ausgelegten Anspruch 9 in das Kennzeichen des Anspruches 1 sei notwendig gewesen, weil nur bei einer derartigen Anordnung der Coanda-Effekt auftreten könne. Darin läge allenfalls eine unvollständige oder unrichtige Darlegung der Begründung, die den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG grundsätzlich nicht eröffnet. c) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, ein weiterer Begründungsmangel bestehe darin, daß in dem angefochtenen Beschluß nicht dargelegt werde, warum mit dem Luftauslaß nach der Waterloo-Preisliste 1967 überhaupt Blaswinkel einstellbar sein sollen, in denen der Coanda-Effekt grundsätzlich auftre-ten könne. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF x 2B 1-1-/-87 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 22 22 453.9-16 der Firma LB Lufttechnische GmbH, W^M^straße r - Verfahrensbevollmächtigte Anmelderin und Rechtsbeschwerdef (ihre rin. Rechtsanwälte Dr. und Verfahrensbeteiligte: 1. Firma Gebr. Ti GmbH, Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin I, 2. Firma Schl Kol Metallwarenfabrik Ferdinand KG, Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin II, 3. Firma AB, (Schwl Einsprechende III und Rechtsbeschwerdegegnerin III, - Verfahrensbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt Dr. Will 2 4# Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß am 12. November 1987 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats XXI) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 1986 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den das nachgesuchte Patent versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Die Patentanmeldung betrifft einen Schlitzluftauslaß zu dem Einblasen von Zuluft in einen Gebäuderaum. 3 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechenden beantragen, die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. II. Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde führt nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel, der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen, nicht vorliegt. 1. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff., 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 -/3-Woll-astonit) nur der Sicherung des Begründungszwangs. Dem Erfordernis der Begründung ist genügt, wenn zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen und zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). 4 2. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts. Dieses hat seine Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die Erwägung gestützt, der Fachwelt hätten am Anmeldetag aufgrund der US-Patentschrift 3 308 744 und der Waterloo-Preisliste von 1967 Schlitzluftauslässe mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 zur Verfügung gestanden, die auch zu dem bündigen Einbau in die Decke bestimmt gewesen seien. Bei Versuchen mit verschiedenen Einstellungen des Schlitzluftauslasses gemäß der Waterloo-Preisliste 1967 habe der Fachmann feststellen müssen, daß abhängig davon, mit wieviel nebeneinander angeordneten Einstellelementen er die Luft in einem spitzen Winkel zur Decke ablenke, sich der Coanda-Effekt einstelle oder nicht. 3. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, bei der vom Bundespatentgericht angezogenen Waterloo-Preisliste 1967 handele es sich um eine Druckschrift und nicht um eine offenkundige Vorbenutzung. Versuche der in dem angefochtenen Beschluß beschriebenen Art ließen sich aber nur an einem körperlichen Gegenstand durchführen. Es sei nicht nachvollziehbar, daß man mit einem nur unvollständig zeichnerisch und schriftlich dargestellten Luftauslaß Versuche solle durchführen können. Diese Rüge zielt nicht auf ein Fehlen der Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, sondern auf deren Unrichtigkeit ab. Sonach handelt es sich um eine unbeachtliche Sachrüge. 5 b) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, der angefochtene Beschluß leide an einem inneren Widerspruch, der es unmöglich mache, die Gedankenführung des Bundespatentgerichts nachzuvollziehen. Das Bundespatentgericht führe aus, es sei aus der Gesamtheit der Unterlagen klar erkennbar, daß es sich bei dem Anmeldungsgegenstand nur um einen Schlitzluftauslaß mit dem Merkmal, daß die Blaswinkelstellelemente ohne oder in geringem Abstand hintereinander angeordnet seien, handele. Daß dieses Merkmal auch bei dem Luftauslaß nach der Waterloo-Preisliste 1967 vorhanden sei, habe das Bundespatentgericht hingegen nicht festgestellt. Aus der entgegengehaltenen Druckschrift lasse sich das Vorhandensein dieses Merkmals nicht entnehmen. Es sei unklar, widersprüchlich und somit nicht nachvollziehbar, warum beim Anspruch 1 des Anmeldungsgegenstandes das betreffende Merkmal für erforderlich gehalten werde, bei dem Luftauslaß gemäß der betreffenden Entgegenhaltung hingegen nicht. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht hat dargelegt, die Aufnahme des genannten Merkmals aus dem ausgelegten Anspruch 9 in das Kennzeichen des Anspruches 1 sei notwendig gewesen, weil nur bei einer derartigen Anordnung der Coanda-Effekt auftreten könne. Ob das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang die Waterloo-Preisliste zutreffend gewürdigt hat, ist unerheblich. Darin läge allenfalls eine unvollständige oder unrichtige Darlegung der Begründung, die den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG grundsätzlich nicht eröffnet. 6 c) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, ein weiterer Begründungsmangel bestehe darin, daß in dem angefochtenen Beschluß nicht dargelegt werde, warum mit dem Luftauslaß nach der Waterloo-Preisliste 1967 überhaupt Blaswinkel einstellbar sein sollen, in denen der Coanda-Effekt grundsätzlich auftre-ten könne. Die Anmelderin habe dies ausdrücklich in Abrede gestellt. Damit rügt die Rechtsbeschwerde nicht das Fehlen einer Begründung, sondern deren Unvollständigkeit. Sie kann damit im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. III. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. 7 Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Brodeßer Rogge Maltzahn Jestaedt Broß