Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter der Bezeichnung "KunststoffSchubkasten für Möbel" eingetragenen Gebrauchsmusters 7 729 142. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin diesen Beschluß abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Löschungsantrags und der 1. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe die Erfindungshöhe der Gegenstände des angegriffenen Gebrauchsmusters mit einer verworrenen, inhaltslosen und unverständlichen Begründung bejaht; nachdem es zunächst Merkmale der aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 350 354 bekannten Blende festgestellt habe, die in allen Einzelheiten mit entsprechenden Merkmalen der Schutzansprüche 20 und 22 des angegriffenen Gebrauchsmusters übereinstimmten, komme es zu dem auf den Gehalt einer begründungslosen Behauptung beschränkten Schluß, die Blendenanbringung nach der deutschen Offenlegungsschrift weise eine von derjenigen nach den Schutzansprüchen 20 und 22 völlig abweichende Ausgestaltung auf, was in direktem Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen stehe. Es hat sich sodann im einzelnen mit den entgegengehaltenen Druckschriften befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es erfinderischer Überlegungen bedurft habe, um zu dem neuerungsgemäßen KunststoffSchubkasten für Möbel mit angesetzter Blende nach den Lehren der Schutzansprüche 20 und 22 zu kommen. Das ist verständlich und nachvollziehbar und wird insoweit auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Aber auch die Art und Weise, wie das Beschwerdegericht sich mit der deutschen Offenlegungsschrift 2 350 35^ auseinandergesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder verworren noch inhaltslos oder unverständlich. Dieser Gedankengang läßt den Grund erkennen, aus dem das Beschwerdegericht zu der Annahme einer erfinderischen Leistung in bezug auf die Gegenstände der Schutzansprüche 20 und 22 gelangt ist. Auch die weitere Rüge ist unbegründet, das Beschwerdegericht habe bei der Erörterung der Frage, ob das ältere Gebrauchsmuster 7 705 784 den Gegenständen der Schutzansprüche schutzhindernd entgegenstehe, eine unverständliche Begründung gegeben, indem es hinsichtlich der Gegenstände beider Schutzansprüche Jeweils von einem KunststoffSchubkasten mit angebrachter Blende, der eine doppelwandig aus einer Innenwand und einer davon im Abstand verlaufenden Außenwand gestaltete Vorderwand aufweise, ausgegangen sei. Das aber ist ein im Rahmen der Prüfung nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG unbeachtlicher Angriff gegen die ange-fochtene. Die Rechtsbeschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF x ZB 11/82 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache des unter seiner Firma Kaufmanns Hans-Werner ! f E Kunststoffe A. EBB handelnden OBBBBB Landstraße lBt Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. i^HB, Et gegen die Kommanditgesellschaft BBP-Kunststoffwerk MBBB BBB & ErflBHBBB Straße B» M£BB, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Götz b|B, SBHBHBstraße BHR MBB, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Februar 1982 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter der Bezeichnung "KunststoffSchubkasten für Möbel" eingetragenen Gebrauchsmusters 7 729 142. Der Eintragung liegen neunzehn mit der Anmeldung eingereichte Schutzansprüche zugrunde. Die Gebrauchsmusterabteilung hat auf Antrag des Antragstellers das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin diesen Beschluß abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Löschungsantrags und der weitergehenden Beschwerde das Gebrauchsmuster dadurch teilweise gelöscht, daß es die eingetragenen Schutzansprüche 1, 4, 5, 7, 9, 11, 12, 13 und 19 durch neugefaßte Schutzansprüche 20 bis 28 ersetzt hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der dieser rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe die Erfindungshöhe der Gegenstände des angegriffenen Gebrauchsmusters mit einer verworrenen, inhaltslosen und unverständlichen Begründung bejaht; nachdem es zunächst Merkmale der aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 350 354 bekannten Blende festgestellt habe, die in allen Einzelheiten mit entsprechenden Merkmalen der Schutzansprüche 20 und 22 des angegriffenen Gebrauchsmusters übereinstimmten, komme es zu dem auf den Gehalt einer begründungslosen Behauptung beschränkten Schluß, die Blendenanbringung nach der deutschen Offenlegungsschrift weise eine von derjenigen nach den Schutzansprüchen 20 und 22 völlig abweichende Ausgestaltung auf, was in direktem Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen stehe. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat, nachdem es die Neuheit und den technischen Fortschritt der Gegenstände der Schutzansprüche 20 und 22 bejaht hat, deren Lehren als erfinderisch bewertet und dazu ausgeführt, die Gegenstände der entgegengehaltenen Druckschriften und der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, auf die der Antragsteller ohnehin nicht zurückgekommen sei, seien weder für sich allein noch in Verbindung miteinander geeignet gewesen, dem Durchschnittsfachmann die Gegenstände der Schutzansprüche 20 und 22 nahezulegen. Es hat sich sodann im einzelnen mit den entgegengehaltenen Druckschriften befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es erfinderischer Überlegungen bedurft habe, um zu dem neuerungsgemäßen KunststoffSchubkasten für Möbel mit angesetzter Blende nach den Lehren der Schutzansprüche 20 und 22 zu kommen. Das ist verständlich und nachvollziehbar und wird insoweit auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Aber auch die Art und Weise, wie das Beschwerdegericht sich mit der deutschen Offenlegungsschrift 2 350 35^ auseinandergesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder verworren noch inhaltslos oder unverständlich. Das Beschwerdegericht hat dargelegt, worin es die Eigenheiten der vorbeschriebenen Schubladenblende sieht, und daraus im Vergleich zu den Schubkastenblenden der Schutzansprüche 20 und 22 gefolgert, daß es sich bei der vorbekannten Blendenanbringung um eine völlig abweichende Ausgestaltung handele, die kein Vorbild für die kennzeichnenden Merkmale der Schutzansprüche 20 und 22 abgebe. Dieser Gedankengang läßt den Grund erkennen, aus dem das Beschwerdegericht zu der Annahme einer erfinderischen Leistung in bezug auf die Gegenstände der Schutzansprüche 20 und 22 gelangt ist. Die Rüge der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, wie sich namentlich aus den weiteren Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt. Das ist ihr jedoch im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG verwehrt. Diese Bestimmung soll allein sicherstellen, daß für die Entscheidung eine Begründung gegeben wird (§ 94 Abs. 2 PatG). 2. Auch die weitere Rüge ist unbegründet, das Beschwerdegericht habe bei der Erörterung der Frage, ob das ältere Gebrauchsmuster 7 705 784 den Gegenständen der Schutzansprüche schutzhindernd entgegenstehe, eine unverständliche Begründung gegeben, indem es hinsichtlich der Gegenstände beider Schutzansprüche Jeweils von einem KunststoffSchubkasten mit angebrachter Blende, der eine doppelwandig aus einer Innenwand und einer davon im Abstand verlaufenden Außenwand gestaltete Vorderwand aufweise, ausgegangen sei. Das Beschwerdegericht hat den Unterschied zwischen den Gegenständen der Schutzansprüche 20 und 22 berücksichtigt. Auf Seite 42 der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses ist auch der aus dem Oberbegriff des Schutzanspruchs 22 entnommene Teil, der sich auf den Kunststoffschubkasten und "dessen glatt durchgehende Vorderwand" bezieht, zutreffend wiedergegeben. Von einer einen Begründungsmangel darstellenden Unklarheit oder Unverständlichkeit kann keine Rede sein. 3. Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, der Leser werde durch den Abschnitt der Beschlußbegründung, wonach auf der Außenseite der glatt durchgehenden (Schubladen-)Vorderwand in Längsrichtung im Abstand voneinander Durchbrüche für den Durchgriff von Schnellverriegelungselementen angeordnet sind, die die Durchbrüche vom Äußeren des Schubkastens her durchgreifen und diese hintergreifen, fehlgeleitet, weil nach dem Grundgedanken des Schutzanspruchs 22 ein Durchbruch der Schubladenvorderwand in Jedem Fall vermieden werden solle. Damit beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht das Fehlen einer Begründung, sondern nach ihrem eigenen Vorbringen einen nach ihrer Meinung "unverständlichen, nicht nachvollziehbaren Offenbarungsgehalt" der Schutzansprüche, namentlich des zugesprochenen Schutzanspruchs 22, der eine eindeutige Lehre zu dem technischen Handeln nicht offenbare. Das aber ist ein im Rahmen der Prüfung nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG unbeachtlicher Angriff gegen die ange-fochtene. Entscheidung. III. Die Rechtsbeschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 abgesehen. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Hesse Brodeßer