Dezember 1981 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Vindisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Senats (technischen Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 13- März 1981 wird auf Kosten der Anmelderin zurUckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen BegrUndungs-mangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG auf.1. Es hat den Anmeldungsgegenstand mit den technischen Lehren der genannten Druckschriften verglichen und ist 2. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die angefochtene Entscheidung sei deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht den technischen Sachverhalt nicht richtig erfaßt und für den Durchschnittsfachmann nicht nachvollziehbar gewürdigt habe, weil ferner diese Würdigung teilweise keinen Bezug zu dem Anmeldungsgegenstand habe und weil schließlich nicht schlüssig dargelegt sei, inwiefern die entgegengehaltenen Druckschriften - auch in ihrer Gesamt schau - dem Fachmann einen Hinweis auf die Kombination des Anmeldungsgegenstandes hätten geben können, greift die Rechtsbeschwerde damit in Wahrheit nicht das Fehlen einer Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, sondern die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Beurteilung des technischen Sachverhalts an. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF ?0 X ZB 11/81 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 22 21 311•8-12 der S*A* , ) (Frankreich), Anmelderin und Rechts beschwerdef ührerin, - Verfahrensbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof Weitere Verfahrensbeteiligte: die GmbH, Straß » Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin , Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Verfahrensbevollmächtigte $0 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1981 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Vindisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats (technischen Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 13- März 1981 wird auf Kosten der Anmelderin zurUckgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen BegrUndungs-mangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG auf. 1. Das Bundespatentgericht hat seine Auffassung, daß die Aufgabenlösung durch die deutschen Auslegeschriften 1 283 818 und 1 934 714 nahegelegt worden sei und deshalb einer erfinderischen Bedeutung entbehre, im einzelnen dargelegt. Es hat den Anmeldungsgegenstand mit den technischen Lehren der genannten Druckschriften verglichen und ist dabei zu einer Reihe von Übereinstimmungen gelangt. Soweit es bei seiner Prüfung Abweichungen der einander gegenüberstehenden technischen Lehren festgestellt hat, hat es es als für den Fachmann naheliegend angesehen, in zielgerichteter und folgerichtiger Beachtung der Aufgabenstellung der Anmeldung bestimmte Merkmale des Absperrschiebers nach der deutschen Auslegeschrift 1 934 714 auf den aus der deutschen Auslegeschrift 1 283 818 bekannten Sperrschieber zu übertragen und der Forderung nach einer geringen Ausdehnung des Schiebegehäuses durch eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Merkmale des Absperrschiebers nach der deutschen Auslegeschrift 1 283 818 Rechnung zu tragen. Die Wahl der Übergangsstellen sei im Rahmen der Erfordernisse auffindbar gewesen; es spreche nichts dagegen, die Übergangsstellen entsprechend der Lehre der Anmeldung anzuordnen. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die angefochtene Entscheidung sei deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht den technischen Sachverhalt nicht richtig erfaßt und für den Durchschnittsfachmann nicht nachvollziehbar gewürdigt habe, weil ferner diese Würdigung teilweise keinen Bezug zu dem Anmeldungsgegenstand habe und weil schließlich nicht schlüssig dargelegt sei, inwiefern die entgegengehaltenen Druckschriften - auch in ihrer Gesamt schau - dem Fachmann einen Hinweis auf die Kombination des Anmeldungsgegenstandes hätten geben können, greift die Rechtsbeschwerde damit in Wahrheit nicht das Fehlen einer Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, sondern die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Beurteilung des technischen Sachverhalts an. 3. Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde hat der Senat eingehend geprüft, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet. ft II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbs. 2 PatG abgesehen. Bruchhausen Ochmann Vindisch Hesse Brodeßer