Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der 5* Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bunde spatentgerichts das Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 22, März 1973 gelöscht. Mit seiner in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverwei sen. II, Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zu ihrer Begründung vorgetragen wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, und der erkennende Senat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 41 p Abs.3 Nr. 1 und 5 PatG). Senat des Bundespatentgerichts habe in einer Besetzung mit drei technischen Mitgliedern entschieden und sei daher nicht vorschriftsmäs-sig besetzt gewesen (§ 41 p Abs.3 Nr. 1 PatG). März 1973 führte an Stelle der verhinderten Vorsitzenden Richterin G^^-der Richter Dipl.-Ing. VflIHBB» welcher ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Bundespatentgerichts für das Jahr 1973 als rechtskundiges Mitglied des Gerichts eingeteilt war, während die Richter Dipl.-Ing. Denk und Dipl.-Ing. als technische Mitglieder mitgewirkt haben. Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Senats zwar auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn diese sich nicht mit selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln auseinandersetzen. Werden jedoch Beweisanzeichen, die einen Anhaltspunkt für die Beurteilung einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiet der Technik bieten können, in den Gründen nicht ausdrücklich erörtert, so mag eine sachlich unvollständige Begründung vorliegen. Es handelt sich dann aber noch nicht um ein Fehlen der Begründung im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG (vgl. Sie trägt vor, das Bundespatentgerieht habe nicht berücksichtigt, daß sich die Lehre des Gebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik durch besondere Einfachheit auszeichne. Das gleiche gilt für den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag, die Lösung nach dem Gebrauchsmuster beschreite einen anderen Weg als der Stand der Technik. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG liegt nicht schon dann vor, wenn nach Ansicht des Beschwerdeführers die Erfindungshöhe in dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis unzutreffend beurteilt ist. Deshalb kann auch die weitere Rüge nicht durchgreifen, das Bundespatentgericht habe den Stand der Technik falsch gewürdigt, sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen des Gebrauchsmusterinhabers auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, daß eine Kombination der drei entgegengehaltenen Druckschriften zu einer völlig anderen Lösung als der des Gebrauchsmusters führe. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und ihrer Streithelferin erstreckt, beruht auf §§ 41 y Abs. 1 Satz 2, 41 e PatG, § 101 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF x ZB 11 m BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache des Herrn Antoine Joseph Georges 0 ciflB (FtflBi), ), Les Eg| Antragsgegners und Rechts beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Dr. Dr. und Prof. Dr. gegen 1. die Firma Dr. Justus stra6e 0, & Co, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , 2. die Firma Ki am & Co KG, Sportschuhfabrik, S< Streithelferin, - Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Dr 2 Der X. Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bunde spatentgerichts vom 22. März 1973 wird auf Kosten des Antragsgegners zuriickge wi e sen • Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 20 000.— DM festgesetzt. G r ünde I. Der Antragsgegner ist Inhaber des am 4. Juli 1968 unter Inanspruchnahme der französischen Priorität vom 12. Juli 1967 angemeldeten und am 19. März 1970 auf Grund geänderter Unterlagen vom 3. November 1969 eingetragenen Gebrauchsmusters Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin hat das Deutsche Patentamt das Gebrauchsmuster unter Teillöschung mit folgendem Anspruch aufrechterhalten: "Spritzgußform, bestehend aus mehreren Formteilen zu dem Herstellen eines Schuhes mit einer an der Oberseite befindlichen Öffnung, deren Verschluß durch öbereinanderlegen der beiden Schaftränder gebildet und durch Verschlußmittel gesichert ist, dadurch gekennzeichnet, daß an einer der Formhälften (1, 2) eine starre Zunge (6) angeordnet ist, die beim Spritzgießen als an sich bekannte Trennwand zur Bildung der sich überlappenden Schaftränder dient," Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der 5* Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bunde spatentgerichts das Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 22, März 1973 gelöscht. Mit seiner in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverwei sen. Die Antragstellerin und ihre Streithelferin be antragen, die Rechtsbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. II, Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zu ihrer Begründung vorgetragen wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, und der erkennende Senat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 1 und 5 PatG). Sachlich hat sie keinen Erfolg* 1* Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit gerügt wird, der 5. Senat des Bundespatentgerichts habe in einer Besetzung mit drei technischen Mitgliedern entschieden und sei daher nicht vorschriftsmäs-sig besetzt gewesen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG). Nach §10 Abs. 4 Satz 2 und 3 GebrMG entscheidet der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern. Das war der Fall. Den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1973 führte an Stelle der verhinderten Vorsitzenden Richterin G^^-der Richter Dipl.-Ing. VflIHBB» welcher ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Bundespatentgerichts für das Jahr 1973 als rechtskundiges Mitglied des Gerichts eingeteilt war, während die Richter Dipl.-Ing. Denk und Dipl.-Ing. als technische Mitglieder mitgewirkt haben. 2. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefoch-tene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch. Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Senats zwar auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn diese sich nicht mit selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln auseinandersetzen. Einem Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Sinne ist auch die Frage der Erfindungshöhe gleichzustellen. Werden jedoch Beweisanzeichen, die einen Anhaltspunkt für die Beurteilung einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiet der Technik bieten können, in den Gründen nicht ausdrücklich erörtert, so mag eine sachlich unvollständige Begründung vorliegen. Es handelt sich dann aber noch nicht um ein Fehlen der Begründung im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG (vgl. BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät). In der Nichterörterung solcher Beweisanzeichen sieht aber die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung. Sie trägt vor, das Bundespatentgerieht habe nicht berücksichtigt, daß sich die Lehre des Gebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik durch besondere Einfachheit auszeichne. Die Einfachheit eines Lösungsvorschlages ist zwar gelegentlich zur Begründung der Erfindungshöhe herangezogen worden (vgl. RG MuW 1934, 454; RGZ 100, 35 und Benkard, PatG 6. Aufl. § 1 GebrMG Rdn. 34). Ein - neuer und technisch fortschrittlicher - Lösungsvorschlag ist aber nicht allein schon dann erfinderisch, wenn er gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik eine einfachere Raumform aufzeigt. Das kann ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe sein, die unter besonderen Umständen auf Grund eines solchen Umstandes bejaht werden kann. Die Nichterörterung der Einfachheit eines Lösungsvorschlages führt aber in der Regel ebensowenig wie die Nichterörterung anderer Be-weisanzeichen für sich allein zur Annahme einer fehlenden Begründung im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Das gleiche gilt für den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag, die Lösung nach dem Gebrauchsmuster beschreite einen anderen Weg als der Stand der Technik. Auch hierbei handelt es sich u. U. um ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe, nicht aber um ein selbständiges Angriffs- und Ver- teidigungsmittel. Das Bundespatentgericht war nicht genötigt, sich zu allen für die Erfindungshöhe etwa in Betracht kommenden Gesichtspunkten im einzelnen zu äußern, wenn es, wie geschehen, die Erfindungshöhe sachlich geprüft hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht schon dann vor, wenn nach Ansicht des Beschwerdeführers die Erfindungshöhe in dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis unzutreffend beurteilt ist. Deshalb kann auch die weitere Rüge nicht durchgreifen, das Bundespatentgericht habe den Stand der Technik falsch gewürdigt, sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen des Gebrauchsmusterinhabers auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, daß eine Kombination der drei entgegengehaltenen Druckschriften zu einer völlig anderen Lösung als der des Gebrauchsmusters führe. Auch insoweit handelt es sich nur um einzelne Erörterungen, welche im Rahmen der Prüfung der Erfindungshöhe angestellt werden können. Fehlen Ausführungen in dieser Richtung, so liegt darin noch kein Fehlen der Begründung im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. III. Nach allem war deshalb die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und ihrer Streithelferin erstreckt, beruht auf §§ 41 y Abs. 1 Satz 2, 41 e PatG, § 101 ZPO. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Häußer