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BGH · X ZB 11/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 11/69

Rechtliche Interessen des Patentanmelders werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Patentamt der Offenlegungs-schrift - von dem Pall rechtzeitiger Einreichung neuer vollständiger Unterlagen gemäß Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatÄndG abgesehen - nur die ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zugrunde legt. "Für den Umfang der Freigabe der Akteneinsicht ist es von Bedeutung, ob innerhalb der Frist von 6 Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung neue, vollständige Unterlagen (§26 Abs« 1 PatG) eingereicht worden sind oder nicht0 Im Fall der Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Einsicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann freie Für die Einsicht in die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen verbleibt es bei den bisherigen Vorschrifteno Sind keine neuen Unterlagen eingereicht, so steht die Einsicht auch in die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Teile der Akten jedermann freio Die Einreichung neuer Unterlagen ist daher nur erforderlich, wenn aus triftigen Gründen, ein Interesse daran .besteht, die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Aktenteile geheimzuhaltenon Die Patentanmelderin hat auf die Benachrichtigung zunächst mit einer Eingabe vom 20 April 1968 geantwortet, in der es heißt: II o Mit ihrer rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beantragt die Patentanmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuhebeno Dazu trägt sie unter anderem vor: Die Übung des Patentamts, nur die ursprünglichen Unterlagen einer Patentanmeldung offenzulegen, sei nach dem Patentänderungsgesetz von 1967 nicht zwingende Sie könnte deshalb nicht als zulässig angesehen werden, wenn rechtliche Belange des jeweiligen Patentanmelders dadurch beeinträchtigt würden« Das sei aber der Fall, wenn ein Anmelder daran gehindert werde, auf dem Wege über die Offenlegungsschrift die Öffent lichkeit davon in Kenntnis zu set2en, daß er seine Anmeldung nur in eingeschränkter Fassung aufrecht erhalte□ Durch die Offenlegungsschrift ohne Berücksichtigung einer solchen Einschränkung werde die Fachwelt über den Umfang der Anmeldung irregeleitet und der dem Anmelder nach § 24 Abs<> 5 PatG zustehende Entschädigungsanspruch gefährdete Deshalb müßten die rechtlichen Interessen eines Anmelders daran, der Offenlegungsschrift eine geänderte Fassung zugrunde zu legen, unabhängig von der 6-Monatsfrist des Arto 7 § 1 Abs« 2 Nrifl'rPätÄndG^gewährt'/,v/er-> den„ Die Anmelderin habe im vorliegenden Falle überdies bereits durch die rechtzeitige Eingabe vom 2o April 1968 deutlich zu erkenneti gegeben, daß sie die Offenlegung in eingeschränkter Form wünsche <> a) In ihrem von der Prüfungsstelle zurückgewiesenen Antrag verlangt die Anmelderin5 daß die von ihr nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung eingereichten gegenüber der ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglichen Patentansprüchen abgeänderten Unterlagen der Offenlegungsschrift zugrunde gelegt werden solleno Darauf hat sie jedoch, wie der angefoch-teno Beschluß zutreffend ausführt, keinen rechtlich begründeten Ansprüche 1o Nach dem neuen Patenterteilungsverfahren auf Grund dos Patentänderungsgesetzes von 1967 erfolgt die "Offenlegung11 einer noch nicht bekanntgeraachten Patentanmeldung nach 18 Monaten durch einen "Hinweis" auf dio Anmeldung im Patentblatt (§24 Abs0 3 Nfo.i2 1 und AbSo 4 Satz 1 PatG)0 Daneben kann das Patentamt auch den jedermann zur Einsicht freistehenden Akteninhalt der Anmeldung in einer besonderen "Offenlegungsschrift" veröffentlichen (§24 Abs« 4 Satz 2 PatG). Pür die am 10 Oktober 1968 bereits eingereichten Patentanmeldungen - also auch für die vorliegende -bestimmt Art0 7 § 1 Abs. 2 Nr: 11 PatÄhdGeine-e :.;oe Einschränkung der freien Akteneinsicht in die ursprünglichen Anmeldeunterlagen, wenn der Patentsucher innerhalb von 6 Monaten nach einer Benachrichtigung dos Patentamts neue vollständige Unterlagen einreicht. Die Anmelderin kann sich folglich nicht auf die genannten Bestimmungen berufen, die das Patentamt dann, wenn der Anmelder innerhalb der 6-Monats-xrist neue vollständige Unterlagen einreicht, dazu verpflichten, diese statt der ursprünglichen Unterlagen zu dem Inhalt einer Offenlegungsschrift zu machen« 202p 217/218) sollen - von dem Fall rechtzeitiger Einreichung neuer vollständiger Unterlagen abgesehen - die ursprünglichen Unterlagen einer Patentanmeldung ohne etwaige zwischenzeitliche Änderungen und ohne Berücksichtigung des bisherigen Prüfungs-ergebnisses der Offenlegungsschrift zugrunde gelegt wcrden0 Dagegen sind in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses rechtliche Bedenken nicht zu erheben, Das Patentamt hat sich dabei im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens gehalten» Aus dem Sinn dieser Maßnahme geht hervor, daß das Patentamt nicht nur frei ist in dem Entschluß, überhaupt Offenlegungsschriften herauszugeben, sondern auch darin, wie es solche Schriften zur Unterstützung der Offenlegung von Patentanmeldungen gestalten willo Wenn im angefochtenen Beschluß dazu gesagt wird, daß insbesondere der Charakter der Offenlegungsschrift als öffentliche Druckschrift es nicht zulasse, daß in ihr unter Umständen ungeprüfte Erweiterungen die Öffentlichkeit über die im Prioritätszeitpunkt vorhandene Offenbarung irreführen könnten, so kann es hier dahingestellt bleiben, ob dieser Grund eine Berücksichtigung späterer Änderungen zwingend ausschließen würde; jedenfalls erscheint die Aufnahme der ursprünglichen Unterlagen in die Offenlegungsschrift schon deshalb zweckmäßig und ausreichend, weil aus ihnen in jedem Falle hervor geht, mit welchem Inhalt eines später möglicherweise daraus hervorgehenden Schutzrechtes die Öffentlichkeit überhaupt rechnen kann0 melder vor der Offenlegung ZoBo in Anpassung an den Stand der Technik seine Anmeldung sachlich eingeschränkt, so geht zwar der Inhalt der offengelegten Unterlagen über das hinaus, worauf er einen Entschädigungsanspruch stützen könnte0 Seine Rechtsstellung wird aber dadurch nicht beeinträchtigte Durch die genannte amtliche Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 160 November 1967 ist der interessierten Fachwelt bekannt, daß die Offenlegungsschrift nur die Unterlagen zu dem Anmeldezeitpunkt - von dem genannten Überleitungs-fall abgesehen - berücksichtigte Wer sich deshalb über den Stand einer Anmeldung näher unterrichten will, von deren Existenz er durch eine Offenlegungsschrift erfahren hat, der kann jederzeit in die betreffenden Anmeldeunterlagen Einsicht nehmen und sich damit auch über die neueste Fassung der Unterlagen unterrichten,,

Zitierte Normen: § 26 PatG
PatentanmeldungOffenlegungsschriftursprünglichAnmeldungunterliegenBeschlußOffenlegungPatentamtRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

21C0 055
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
 PatG § 24 Abs. 4 Satz 2; PatÄndG 1967 Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1
Rechtliche Interessen des Patentanmelders werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Patentamt der Offenlegungs-schrift - von dem Pall rechtzeitiger Einreichung neuer vollständiger Unterlagen gemäß Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatÄndG abgesehen - nur die ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zugrunde legt.
BGH, Besohl, v. 27. November 1969 - X ZB 11/69 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X_ZB_1j/69
BESCHLUSS
Verkündet am
27. November 1969 Schwingen, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung .....
der Firma
 Anmelderin und Rechtsbeschv/erdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Pr,
 Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 o November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter ClaßenP Schneider, Trüstedt und Dr0 Bruchhausen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 4« Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 160 Mai 1969? zugestellt am 9o Juli 1969? wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Gründe :
Io Die Beschwerdeführerin hat am 23» Oktober 1964 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit fünf Patentansprüchen eingereicht„ Nach einem Bescheid des Prüfers vom 31« März 1966 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29« August 1966 anstelle der ursprünglichen fünf Patentansprüche vier teilweise abgeänderte Patentansprüche eingereichtP für die Seiten 4 und 8 der ursprünglichen Beschreibung zwei abgeänderte Üextseiten überreicht und im übrigen um Abänderung von drei Worten auf anderen Seiten der Beschreibung gebeten«
Am Io März 1968 hat das Patentamt der Anmelderin eine Benachrichtigung vom 220 Februar 1968 zugestelltP die auf Arto 7 § 1 Abs« 2 Nr0 1 des Gesetzes zur An-
 
derung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 40 September 1967 (PatÄndG)-Bezug nimmto Darin ist die Anmelderin darauf hingewiesen worden? daß nach Ablauf von 6 Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung, jedoch nicht vor dem Io Oktober 1968, der Hinv/eis gemäß § 24 Abs0 4 Satz 1 PatG in der Fassung des Änderungsgesetzes über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten der Patentanmeldung veröffentlicht werde o In der Benachrichtigung heißt es unter anderem:
"Für den Umfang der Freigabe der Akteneinsicht ist es von Bedeutung, ob innerhalb der Frist von 6 Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung neue, vollständige Unterlagen (§26 Abs« 1 PatG) eingereicht worden sind oder nicht0 Im Fall der Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Einsicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann freie Für die Einsicht in die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen verbleibt es bei den bisherigen Vorschrifteno Sind keine neuen Unterlagen eingereicht, so steht die Einsicht auch in die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Teile der Akten jedermann freio Die Einreichung neuer Unterlagen ist daher nur erforderlich, wenn aus triftigen Gründen, ein Interesse daran .besteht, die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Aktenteile geheimzuhaltenon
 Die Patentanmelderin hat auf die Benachrichtigung zunächst mit einer Eingabe vom 20 April 1968 geantwortet, in der es heißt:
 
“Falls die Anmeldung nicht vor dem 1»10o68 bekanntgemacht werden sollte, dann sollen für die Auslegeschrift die ursprünglichen Seiten 4 und 8 durch die gleich bezifferten Seiten vom 29»8»66 ersetzt werden» Wei-ter sollen auf den Seiten 6, 10 und 11 die im vorletzten Absatz der Eingabe vom 2908066 erbetenen Änderungen vorgenommen werdenc“
Mit einer weiteren am 7» September 1968 beim Patentamt eingegangenen Eingabe hat die Patentanmelderin dann “zwei Kopien der für die Offenlegungsschrift bestimmten Unterlagen“ überreicht, in denen alle beantragten Änderungen der Beschreibung und der Patentansprüche berücksichtigt waren0
Durch Beschluß vom 4» Dezember 1968 hat die Prüfungsstelle den Antrag der Anmelderin, die am 7o September 1968 eingereichten Unterlagen der Offenlegungsschrift zugrunde zu legen, zurückgewiesen mit der Begründung, daß die der Anmelderin gewährte Frist von 6 Monaten bereits vor Einreichung der am 7o September 1968 eingegangenen Unterlagen abgelaufen gewesen sei und daher im Interesse der Öffentlichkeit und der Anmelderin die ursprünglich eingereichten Unterlagen der Offenlegungsschrift zugrunde gelegt werden würden»
Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde erhoben» Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 160 Mai 1969? der Patent anmelde rin zugestellt am 9c Juli 1969? zurückge-wiesen» Es ist hierbei im wesentlichen den Erwägungen des Patentamts gefolgt» In dem Beschluß ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden, “weil die hier erörterten Fragen des Uberleitungsrechts nach dem Änderungsgesetz neu und für eine größere Anzahl gleicher oder
 
ähnlich gelagerter Fälle von grundsätzlicher Bedeutung" seieno
II o Mit ihrer rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beantragt die Patentanmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuhebeno
 Dazu trägt sie unter anderem vor: Die Übung des Patentamts, nur die ursprünglichen Unterlagen einer Patentanmeldung offenzulegen, sei nach dem Patentänderungsgesetz von 1967 nicht zwingende Sie könnte deshalb nicht als zulässig angesehen werden, wenn rechtliche Belange des jeweiligen Patentanmelders dadurch beeinträchtigt würden« Das sei aber der Fall, wenn ein Anmelder daran gehindert werde, auf dem Wege über die Offenlegungsschrift die Öffent lichkeit davon in Kenntnis zu set2en, daß er seine Anmeldung nur in eingeschränkter Fassung aufrecht erhalte□ Durch die Offenlegungsschrift ohne Berücksichtigung einer solchen Einschränkung werde die Fachwelt über den Umfang der Anmeldung irregeleitet und der dem Anmelder nach § 24 Abs<> 5 PatG zustehende Entschädigungsanspruch gefährdete Deshalb müßten die rechtlichen Interessen eines Anmelders daran, der Offenlegungsschrift eine geänderte Fassung zugrunde zu legen, unabhängig von der 6-Monatsfrist des Arto 7 § 1 Abs« 2 Nrifl'rPätÄndG^gewährt'/,v/er-> den„ Die Anmelderin habe im vorliegenden Falle überdies bereits durch die rechtzeitige Eingabe vom 2o April 1968 deutlich zu erkenneti gegeben, daß sie die Offenlegung in eingeschränkter Form wünsche <>
III. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Bundespatentgeriehts greifen nicht durch.
a) In ihrem von der Prüfungsstelle zurückgewiesenen Antrag verlangt die Anmelderin5 daß die von ihr nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung eingereichten gegenüber der ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglichen Patentansprüchen abgeänderten Unterlagen der Offenlegungsschrift zugrunde gelegt werden solleno Darauf hat sie jedoch, wie der angefoch-teno Beschluß zutreffend ausführt, keinen rechtlich begründeten Ansprüche
1o Nach dem neuen Patenterteilungsverfahren auf Grund dos Patentänderungsgesetzes von 1967 erfolgt die "Offenlegung11 einer noch nicht bekanntgeraachten Patentanmeldung nach 18 Monaten durch einen "Hinweis" auf dio Anmeldung im Patentblatt (§24 Abs0 3 Nfo.i2 1 und AbSo 4 Satz 1 PatG)0 Daneben kann das Patentamt auch den jedermann zur Einsicht freistehenden Akteninhalt der Anmeldung in einer besonderen "Offenlegungsschrift" veröffentlichen (§24 Abs« 4 Satz 2 PatG). Pür die am 10 Oktober 1968 bereits eingereichten Patentanmeldungen - also auch für die vorliegende -bestimmt Art0 7 § 1 Abs. 2 Nr: 11 PatÄhdGeine-e :.;oe Einschränkung der freien Akteneinsicht in die ursprünglichen Anmeldeunterlagen, wenn der Patentsucher innerhalb von 6 Monaten nach einer Benachrichtigung dos Patentamts neue vollständige Unterlagen einreicht. Diese Voraussetzung hat die Anmelderin nicht erfüllte
 
aa) Die Eingabe der Anmelderin vom 20 April 1968 an das Patentamt enthielt keine "neuen vollständigen Unterlagen", wie sie vom Gesetz (Art0 7 § 1 AbSo 2 Nr ff 1 PatÄnd Gi) *1für dies eh^PallFvörge s chrleb enfltfwte sindo Aul dieses gesetzliche Erfordernis war sie durch Benachrichtigung des Patentamts vom 22 0 Februar 1968 klar und deutlich hingewiesen worden«
bb) Die der Anmelderin zur etwaigen Einreichung neuer vollständiger Unterlagen gesetzte Frist von 6 Monaten hat sie hinsichtlich ihrer am 7« September 1968 eingegangenen Unterlagen nicht eingehalten o Die gesetzlich festgelegte 6-Monatsfrist konnte vom Patentamt nicht verlängert werden«,
Die Anmelderin kann sich folglich nicht auf die genannten Bestimmungen berufen, die das Patentamt dann, wenn der Anmelder innerhalb der 6-Monats-xrist neue vollständige Unterlagen einreicht, dazu verpflichten, diese statt der ursprünglichen Unterlagen zu dem Inhalt einer Offenlegungsschrift zu machen«
2o Die Rechtsbeschwerde greift aber auch nicht durch, wenn sie geltend macht, daß die Anmelderin - unabhängig von der 6-Monatsfrist - in ihren Rechten verletzt werde, falls ihre nachträglichen Änderungen der Anmeldeunterlagen in der Offenlegungsschrift nicht berücksichtigt würden«
aa) Nach der Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 16« November 1967 (B1PM2 19673 361; ebenso die Richtlinien des Präsidenten des Deutschen Patentamts für die Prüfung von Patentanmeldungen vom 16«, Juni 1969 unter VII 2 d, B1PMZ 1969,
 
202p 217/218) sollen - von dem Fall rechtzeitiger Einreichung neuer vollständiger Unterlagen abgesehen - die ursprünglichen Unterlagen einer Patentanmeldung ohne etwaige zwischenzeitliche Änderungen und ohne Berücksichtigung des bisherigen Prüfungs-ergebnisses der Offenlegungsschrift zugrunde gelegt wcrden0 Dagegen sind in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses rechtliche Bedenken nicht zu erheben, Das Patentamt hat sich dabei im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens gehalten»
Rach § 24 Abs» 4 Satz 2 PatG "kann" das Patentamt neben dem nach § 24 Abs» 3 Nr».i2 PatG' e'rforr-.: ••• derlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht eine besondere Offenlegungsschrift herausgeben0 Diese zusätzliche Maßnahme nach § 24 Abs» 4 Satz 2 PatG dient nach dem Zusammenhang der Bestimmungen "auch" der v/eiteren Durchführung der "Offenlegung" der Patentanmeldung» Sie ist also ebenso wie die eigentliche Offenlegung durch Freigabe der Akteneinsicht zur Unterstützung des damit verfolgten Zweckes bestimmt» Die Offenlegung soll angesichts des ungewissen Zeitpunktes einer Bekanntmachung der Anmeldung (nach Prüfung auf Antrag) die Öffentlichkeit auf die Existenz der Patentanmeldung "hinweisen", um sie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über ein in Zukunft mögliches Schutzrecht zu unterrichten» Neben diesem allein für die Allgemeinheit bestimmten Charakter der Offenlegung soll die zusätzliche Veröffentlichung des Akteninhalts auch im Interesse des Anmelders dazu mithelfenp den Inhalt einer angemeldeten Erfindung insbesondere dem Ausland gegenüber als öffentliche Druckschrift auszuweisen (vgl» A» Krieger? Das neue
 
 Patent- und Warenzeichenrecht, 1968, Abschnitt Materialien, So 234)c
Aus dem Sinn dieser Maßnahme geht hervor, daß das Patentamt nicht nur frei ist in dem Entschluß, überhaupt Offenlegungsschriften herauszugeben, sondern auch darin, wie es solche Schriften zur Unterstützung der Offenlegung von Patentanmeldungen gestalten willo Wenn im angefochtenen Beschluß dazu gesagt wird, daß insbesondere der Charakter der Offenlegungsschrift als öffentliche Druckschrift es nicht zulasse, daß in ihr unter Umständen ungeprüfte Erweiterungen die Öffentlichkeit über die im Prioritätszeitpunkt vorhandene Offenbarung irreführen könnten, so kann es hier dahingestellt bleiben, ob dieser Grund eine Berücksichtigung späterer Änderungen zwingend ausschließen würde; jedenfalls erscheint die Aufnahme der ursprünglichen Unterlagen in die Offenlegungsschrift schon deshalb zweckmäßig und ausreichend, weil aus ihnen in jedem Falle hervor geht, mit welchem Inhalt eines später möglicherweise daraus hervorgehenden Schutzrechtes die Öffentlichkeit überhaupt rechnen kann0
bb) Die vom Patentamt in der genannten Verlautbarung vorgesehene allgemeine Regelung belastet die Anmelderin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht ungebührlich; sie gefährdet auch nicht ihre rechtlichen Interessen0 Es ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich, wie durch die Regelung der Anspruch der Anmelderin auf angemessene Entschädigung bei Benutzung Ihres Erfindungsgedankens durch Dritte in irgendeiner 'Weise beeinträchtigt werden könnte0 Hat nämlich ein An-
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melder vor der Offenlegung ZoBo in Anpassung an den Stand der Technik seine Anmeldung sachlich eingeschränkt, so geht zwar der Inhalt der offengelegten Unterlagen über das hinaus, worauf er einen Entschädigungsanspruch stützen könnte0 Seine Rechtsstellung wird aber dadurch nicht beeinträchtigte Durch die genannte amtliche Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 160 November 1967 ist der interessierten Fachwelt bekannt, daß die Offenlegungsschrift nur die Unterlagen zu dem Anmeldezeitpunkt - von dem genannten Überleitungs-fall abgesehen - berücksichtigte Wer sich deshalb über den Stand einer Anmeldung näher unterrichten will, von deren Existenz er durch eine Offenlegungsschrift erfahren hat, der kann jederzeit in die betreffenden Anmeldeunterlagen Einsicht nehmen und sich damit auch über die neueste Fassung der Unterlagen unterrichten,,
b) Da der angefochtene Beschluß entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht {§ 41 q Abs0 2 PatG), mußte der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 y Abs0 1 Satz 2 PatGo
 Spreng	Claßen	Schneider
 Trüstedt
Bruchhausen