Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 8. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde rügt, der Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (SS 100 Abs. 3 Nr. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 PatG). Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Herstellung von Allopurinol durch Erhitzen von Pyrazolester mit Formamid sei vorbekannt aus der amerikanischen Patentschrift 2,868,803. Bei der Suche nach einer Lösung sei der Fachmann auf die japanische Offenlegungsschrift 77 53 894 gestoßen, die ein Herstellungsverfahren beschreibe, das den Anforderungen weitgehend genüge und nur den Nachteil aufweise, daß infolge der Verwendung fester Alkalien Rückstände entfernt werden müßten. Von einer praktischen Erprobung sei der die Lehre der japanischen Offenlegungsschrift kritisch aufnehmende Chemiker weder abgehalten worden dadurch, daß diese Vorveröffentlichung bisherige, den Einsatz von gasförmigem Ammoniak vorsehende Herstellungsverfahren als industriell nicht zufriedenstellend bezeichnet habe, noch dadurch, daß eine Durchführung des Verfahrens mit den flüchtigen Basen Triäthylamin oder Pyridin hinsichtlich des temperatursenkenden Effekts als nicht erfolgreich bezeichnet werde, noch dadurch, daß eine spätere Nacharbeitung von Beispiel 1 der Offenlegungsschrift nicht zu den angegebenen Ausbeuten geführt habe. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es dem vollständigen Fehlen einer Begründung im Sinne des S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzuachten ist, wenn die gegebenen Gründe so unklar, widersprüchlich und verworren sind, daß der der Entscheidung zugrundeliegende Gedankengang nicht nachvollziehbar ist, oder daß nicht eindeutig feststellbar ist, auf welchen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht (vgl. Das Bundespatentgericht habe einerseits als erwiesen angesehen, daß mit dem Verfahren nach der japanischen Offenlegungsschrift sehr reines Allopurinol mit der angegebenen hohen Ausbeute (Beispiel 1: 87,3 %) tatsächlich erzielbar sei. Im Gegensatz hierzu unterstelle das Bundespatentgericht aber andererseits den von der Patentinhaberin unter Beweis gestellten Vortrag als richtig, daß das Herstellungsverfahren gemäß der japanischen Offenlegungsschrift Allopurinol nur in einer wesentlich niedrigeren Ausbeute als dort angegeben liefere. den Anforderungen des nach einer Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe suchenden Durchschnittsfachmannes nicht genügen und biete sich dem Durchschnittsfachmann nicht als geeignete Grundlage und Ausgangspunkt für darauf aufbauende weitere Versuche zur Gewinnung von Allopurinol an. Das Bundespatentgericht führt aus, der Fachmann stoße bei der Suche nach einem Verfahren, das das technische Problem des Streitpatents löse, auf die vorveröffentlichte japanische Offenlegungsschrift. Das in dieser wiedergegebene Verfahren löse das technische Problem weitgehend, weise aber den Nachteil auf, daß bei Aufbereitung und Rückgewinnung Rückstände entfernt werden müßten, die für den Fachmann erkennbar von dem Einsatz der in der Vorveröffentlichung genannten festen Alkalien herrührten. Hiernach stelle sich für den suchenden Fachmann das Problem nur mehr so dar, dieses vorbekannte Herstellungsverfahren so abzuwandeln, daß die Bildung der Rückstände vermieden werde. Wenn das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang dann ausführt, daß dieses Verfahren ein sehr reines Allopurinol in hoher Ausbeute liefere, gibt das lediglich den Inhalt der japanischen Offenlegungsschrift wieder, ohne wertend zu würdigen, ob die Versprechen der Vorveröffentlichung den Tatsachen entsprechen oder nicht. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, daß nach Ansicht des Bundespatentgerichts dem mit der Lösung der gestellten Aufgabe beschäftigten Fachmann die Lehre der Offenlegungsschrift "weitgehend genügt” habe, das aber nur bei einem tatsächlich erzielbaren hohen Ausbeutegrad der Fall sei, weil nur dann das Verfahren eine "wirtschaftliche" Herstellung von Allopurinol und damit die Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegenden technischen Problems liefere. Hierzu aber hat das Bundespatentgericht ausgeführt, daß für den Fachmann kein Grund zu Zweifeln an den angegebenen hohen Ausbeuten bestand und die von der Patentinhaberin erst im Laufe des Prüfungsverfahrens festgestellten niedriger liegenden Ausbeuten dem Leser der japanischen Offenlegungsschrift nicht bekannt waren. Auch soweit die Rechtsbeschwerde einen Widerspruch darin sieht, daß das Bundespatentgericht im weiteren den Vortrag der Patentinhaberin als richtig unterstellt habe, die Ausbeute an Allopurinol sei nach der Vorveröffentlichung wesentlich geringer, ist dem nicht zu folgen. In dem angefochtenen Beschluß ist dargelegt, daß der Fachmann keinen Grund gehabt habe, die angegebene hohe Ausbeute an Allopurinol zu bezweifeln. b) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, unklar sei auch die Erwägung des Bundespatentgerichts, der Durchschnittsfachmann werde den Hinweis "industriell nicht zufriedenstellende Ergebnisse" in der japanischen Offenlegungsschrift nicht auf den Einsatz von gasförmigem Ammoniak beziehen, sondern verteuernden Zusätzen zuschreiben, die bei Anwendung des vorbeschriebenen Verfahrens notwendig seien. Diese für sich genommen nicht eindeutige Bezugnahme führt vorliegend jedoch nicht dazu, daß die angefochtene Entscheidung als nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG anzusehen wäre. Es haben daher für die Gleichsetzung mit dem Fehlen von Gründen alle Widersprüche und Unklarheiten auszuscheiden, die sich lediglich auf einzelne Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen, ohne dadurch der Gesamtbegründung die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte zu nehmen (Sen.Beschl. Sie geht dahin, daß der Durchschnittsfachmann durch den Hinweis, die vorbekannten Verfahren eines Einsatzes von gasförmigem Ammoniak zur Allopurinolerzeugung aus Pyrazolester seien "industriell nicht zufriedenstellend", nicht von dem Einsatz gasförmigen Ammoniaks abgehalten werde. c) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, der angefochtene Beschluß enthalte statt einer Begründung die bloße, nicht nachprüfbare Behauptung, es sei leicht erkennbar, daß in der japanischen Offenlegungsschrift keinerlei Maßnahmen vorgese- Das Bundespatentgericht geht wie die Rechtsbeschwerde davon aus, daß die zur Durchführung des Verfahrens ausgewählte flüchtige Base bis zur Vervollständigung der Reaktion zur Verfügung zu stellen sei. Die Rechtsbeschwerde wendet sich letztlich gegen die Schlußfolgerungen des Bundespatentgerichts, aus der Nichterwähnung solcher Maßnahmen folge, daß diese von der japanischen Offenlegungsschrift nicht vorgesehen gewesen seien, daß der Fachmann dies der fehlenden Erwähnung auch entnommen habe und hierauf zurückgeführt habe, daß eine reaktionsfördernde Wirkung von Triäthylamin oder Pyridin nicht festgestellt worden sei. Daß die Ausführungen des Bundespatentgerichts etwa widersprüchlich wären, weil dem Fachmann zwar die Flüchtigkeit der verwendeten Stoffe bekannt ist und er Maßnahmen hiergegen vorsehen würde, diese aber bei der Auslegung der Entgegenhaltung nicht berücksichtige, behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter in diesem Zusammenhang, das Bundespatentgericht habe nur eine von mehreren Erklärungsmöglichkeiten ausgewählt, ohne erkennbar zu machen, warum gerade diese Erklärungsmöglichkeit gewählt wurde und woran der Fachmann den behaupteten, leicht erkennbaren Sach- in der Lage seien, mit dem entstehenden Allopurinol zu reagieren und damit dessen Ausbeute und Reinheit zu beeinflussen; es lasse sich kaum abschätzen, welchen (katalytischen) Einfluß die aus der japanischen Offenlegungsschrift 77 53 894 bekannten Substanzen oder das nach der Lehre des Streitpatents eingesetzte Ammoniak in diesem Reaktionsgeschehen hätten. Dem angefochtenen Beschluß ist mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Bundespatentgericht eine erfinderische Tätigkeit deshalb verneint, weil die Lehre des Streitpatents der Lehre der entgegengehaltenen japanischen Offenlegungsschrift folge und lediglich die dort verwendeten festen Basen durch gasförmigen Ammoniak ersetze, dies aber nicht als erfinderische Tätigkeit angesehen werde, weil sich die Verwendung gasförmigen Ammoniaks dem Fachmann angeboten habe und er von dieser Verwendung auch nicht durch Fehlvorstellungen abgehalten worden sei. Wenn demgegenüber das Deutsche Patentamt darauf abgestellt hat, der katalytische Einfluß der aus der japanischen Offenlegungsschrift bekannten Substanzen oder des Ammoniaks lasse sich kaum abschätzen, weil es sich um sehr unterschiedliche Substanzen handele, die nicht zwanglos zu einer Pyrazolamidzwischenstufe führten, gewichtet es den den Substanzen gemeinsamen Umstand anders, daß es sich - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - sämtlich um basische Substanzen handelt. Ohne Erfolg weist die Rechtsbeschwerde pauschal darauf hin, daß der angefochtene Beschluß sich nicht im einzelnen mit dem Beschluß des Deutschen Patentamts auseinandersetze. 2. - Mantelkernblechschnitte) ausgeführt, daß kein Grundsatz anerkannt werden kann, wonach bei Abweichung von einer früheren Entscheidung eine ausführlichere und umfassendere Begründung erforderlich sei, um dem Vorwurf des Begründungsmangels zu entgehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/93 vom 31. Mai 1994 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 33 25 853 der Sl AG. Ul BflBstraße (Schweiz), Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollm&chtigte: Rechtsanw<e Dr. und weitere Verfahrensbeteiligte: The WMH FflHHBBI Ltd (Großbritannien), Road. Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin. - Verfahrensbevollm&chtigte: Rechtsanw<e Prof, und Dr. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Senats (Technischen Beschwerdesenats XI) des Bundespatentgerichts vom 8. März 1993 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000.— DM festgesetzt. Gründe: I. Das Deutsche Patentamt hat das ein Verfahren zur Herstellung von Allopurinol betreffende, am 18. Juli 1983 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität aus der Voranmeldung in der Schweiz vom 21. März 1983 angemeldete und am 1. Juni 1989 veröffentlichte deutsche Patent 33 25 853 nach Prüfung des Einspruchs der Rechtsbeschwerdegegnerin durch Beschluß 3 vom 21. Februar 1991 aufrechterhalten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 8. März 1993 das Patent widerrufen. Das Bundespatentgericht hat sein Erkenntnis darauf gestützt, das beanspruchte Verfahren beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde rügt, der Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (SS 100 Abs. 3 Nr. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 PatG). Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, denn der gerügte Mangel liegt nicht vor. 1. Der einzige Anspruch des am 1. Juni 1989 veröffentlichten Patents lautet: "Verfahren zur Herstellung von Allopurinol durch Umsetzung von 3-Amino-4-carbäthoxypyrazol mit Formamid unter Zusatz einer Base* dadurch gekennzeichnet, daß man als Base gasförmigen Ammoniak verwendet und diesen während 5 bis 24 Stunden in eine Reaktionsmischung aus dem 3-Amino-4-carbäthoxypyrazol und Formamid bei 140 bis 150° C einleitet, wobei die Re&ktionsmischung Formamid als einziges flüssiges Reaktionsmedium enthält." Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Herstellung von Allopurinol durch Erhitzen von Pyrazolester mit Formamid sei vorbekannt aus der amerikanischen Patentschrift 2,868,803. Nachteilig an diesem Stand der Technik sei, daß bei der hohen Reaktionstemperatur von 190 bis 200° C das Allopurinol in Form eines aus grauen Kristallen bestehenden Niederschlages anfalle, der nach den Angaben der Patentinhaberin nicht ohne weiteres zur Gewinnung eines Allopurinols hoher Reinheit geeignet sei. Die Patentinhaberin habe sich nach eigenen Angaben die Aufgabe gestellt gehabt, ein Herstellungsverfahren für Allopurinol bereitzustellen, das a) von Pyrazolester ausgehe, b) bei Reaktionstemperaturen nicht über 150° C ablaufe, c) ein reines, für Langzeitanwendung geeignetes Allopurinol liefere und d) eine wirtschaftliche Herstellung erlaube. 5 Bei der Suche nach einer Lösung sei der Fachmann auf die japanische Offenlegungsschrift 77 53 894 gestoßen, die ein Herstellungsverfahren beschreibe, das den Anforderungen weitgehend genüge und nur den Nachteil aufweise, daß infolge der Verwendung fester Alkalien Rückstände entfernt werden müßten. Es habe daher so abgewandelt werden müssen, daß die Bildung solcher Rückstände vermieden werde. Dafür habe sich die Zufuhr von gasförmigem Ammoniak anstelle der in der Vorveröffentlichung genannten festen Alkalien bzw. Salze ange-boten, weil dieser Stoff keine Rückstände bilde, preiswert sei und in Gegenwart von Reaktionswasser gleichfalls Hydro-xylionen bilde. Von einer praktischen Erprobung sei der die Lehre der japanischen Offenlegungsschrift kritisch aufnehmende Chemiker weder abgehalten worden dadurch, daß diese Vorveröffentlichung bisherige, den Einsatz von gasförmigem Ammoniak vorsehende Herstellungsverfahren als industriell nicht zufriedenstellend bezeichnet habe, noch dadurch, daß eine Durchführung des Verfahrens mit den flüchtigen Basen Triäthylamin oder Pyridin hinsichtlich des temperatursenkenden Effekts als nicht erfolgreich bezeichnet werde, noch dadurch, daß eine spätere Nacharbeitung von Beispiel 1 der Offenlegungsschrift nicht zu den angegebenen Ausbeuten geführt habe. 2. Ein Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges und soll nicht eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist daher nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung sachlich zutreffend ist. Andererseits genügt es nicht, daß die angefochtene Entscheidung überhaupt Entscheidungsgründe aufweist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es dem vollständigen Fehlen einer Begründung im Sinne des S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzuachten ist, wenn die gegebenen Gründe so unklar, widersprüchlich und verworren sind, daß der der Entscheidung zugrundeliegende Gedankengang nicht nachvollziehbar ist, oder daß nicht eindeutig feststellbar ist, auf welchen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220 - ß-Wollastonit; v. 27.03.1980 - X ZB 1/79, GRUR 1980, 846 - LunkerVerhütungsmittel; v. 09.07.1980 - X ZB 9/79, GRUR 1980, 984 - Tomograph? v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II? v. 20.10.1993 - X ZB 4/93, GRUR 1994, 188 - Alkoholfreies Bier). a) Die Rechtsbeschwerde rügt, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei in sich derart widerspruchsvoll, daß ihr die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte genommen werde. Das Bundespatentgericht habe einerseits als erwiesen angesehen, daß mit dem Verfahren nach der japanischen Offenlegungsschrift sehr reines Allopurinol mit der angegebenen hohen Ausbeute (Beispiel 1: 87,3 %) tatsächlich erzielbar sei. Im Gegensatz hierzu unterstelle das Bundespatentgericht aber andererseits den von der Patentinhaberin unter Beweis gestellten Vortrag als richtig, daß das Herstellungsverfahren gemäß der japanischen Offenlegungsschrift Allopurinol nur in einer wesentlich niedrigeren Ausbeute als dort angegeben liefere. Dann aber könne die Lehre der Offenlegungsschrift 7 den Anforderungen des nach einer Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe suchenden Durchschnittsfachmannes nicht genügen und biete sich dem Durchschnittsfachmann nicht als geeignete Grundlage und Ausgangspunkt für darauf aufbauende weitere Versuche zur Gewinnung von Allopurinol an. Die Begründung des Bundespatentgerichts lasse hiernach wegen innerer Unschlüssigkeit nicht erkennen, welche Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Art für die getroffene Entscheidung letztlich maßgeblich gewesen seien. Das stehe einer fehlenden Begründung gleich. Das geht fehl. Das Bundespatentgericht führt aus, der Fachmann stoße bei der Suche nach einem Verfahren, das das technische Problem des Streitpatents löse, auf die vorveröffentlichte japanische Offenlegungsschrift. Das in dieser wiedergegebene Verfahren löse das technische Problem weitgehend, weise aber den Nachteil auf, daß bei Aufbereitung und Rückgewinnung Rückstände entfernt werden müßten, die für den Fachmann erkennbar von dem Einsatz der in der Vorveröffentlichung genannten festen Alkalien herrührten. Hiernach stelle sich für den suchenden Fachmann das Problem nur mehr so dar, dieses vorbekannte Herstellungsverfahren so abzuwandeln, daß die Bildung der Rückstände vermieden werde. Wenn das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang dann ausführt, daß dieses Verfahren ein sehr reines Allopurinol in hoher Ausbeute liefere, gibt das lediglich den Inhalt der japanischen Offenlegungsschrift wieder, ohne wertend zu würdigen, ob die Versprechen der Vorveröffentlichung den Tatsachen entsprechen oder nicht. Das zeigt auch der Hinweis des angefochtenen Beschlusses (S. 13 zu (3)), für den Fachmann habe kein Grund bestanden, die angegebenen hohen Ausbeuten an Allopurinol zu ‘K.-et" bezweifeln. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Verwendung des Wortes "liefert” anderes schließen will, läßt sie den Sinnzusammenhang außer Betracht, in welchem diese Aussage steht. Das Bundespatentgericht hat nur ausgeführt, wie sich dem Fachmann der Inhalt der aufgefundenen Offenlegungsschrift darstellte, bevor er sich an die Erprobung machte. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, daß nach Ansicht des Bundespatentgerichts dem mit der Lösung der gestellten Aufgabe beschäftigten Fachmann die Lehre der Offenlegungsschrift "weitgehend genügt” habe, das aber nur bei einem tatsächlich erzielbaren hohen Ausbeutegrad der Fall sei, weil nur dann das Verfahren eine "wirtschaftliche" Herstellung von Allopurinol und damit die Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegenden technischen Problems liefere. In Frage stand, ob die Anknüpfung an die japanische Offenlegungsschrift naheliegend war oder nicht. Das war jedenfalls so lange der Fall, als dem Fachmann eine Unrichtigkeit der Angaben dieser Vorveröffentlichung nicht bekannt war. Hierzu aber hat das Bundespatentgericht ausgeführt, daß für den Fachmann kein Grund zu Zweifeln an den angegebenen hohen Ausbeuten bestand und die von der Patentinhaberin erst im Laufe des Prüfungsverfahrens festgestellten niedriger liegenden Ausbeuten dem Leser der japanischen Offenlegungsschrift nicht bekannt waren. Auch soweit die Rechtsbeschwerde einen Widerspruch darin sieht, daß das Bundespatentgericht im weiteren den Vortrag der Patentinhaberin als richtig unterstellt habe, die Ausbeute an Allopurinol sei nach der Vorveröffentlichung wesentlich geringer, ist dem nicht zu folgen. Das Bundespatentgericht unterstellt die Behauptung der Patentinhaberin 9 nicht als wahr, sondern behandelt sie als unerheblich. In dem angefochtenen Beschluß ist dargelegt, daß der Fachmann keinen Grund gehabt habe, die angegebene hohe Ausbeute an Allopurinol zu bezweifeln. Infolgedessen sei er nicht davon abgehalten worden, die naheliegende Lösung einer Verwendung von Ammoniak anstelle fester Alkalien praktisch zu erproben. Eine zeitlich erst später durchgeführte Nacharbeitung der japanischen Offenlegungsschrift seitens der Patentinhaberin habe ihn hiervon nicht mehr abhalten können. Der vermeintliche Widerspruch ist daher nicht gegeben. b) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, unklar sei auch die Erwägung des Bundespatentgerichts, der Durchschnittsfachmann werde den Hinweis "industriell nicht zufriedenstellende Ergebnisse" in der japanischen Offenlegungsschrift nicht auf den Einsatz von gasförmigem Ammoniak beziehen, sondern verteuernden Zusätzen zuschreiben, die bei Anwendung des vorbeschriebenen Verfahrens notwendig seien. Insoweit nehme das Bundespatentgericht auf ein "Beispiel 1" Bezug, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob das Beispiel der japanischen oder der in Bezug genommenen niederländischen Offenlegungsschrift gemeint sei. Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, daß ohne Heranziehung der in Bezug genommenen beiden Offenlegungsschriften der Wortlaut der Entscheidung keine eindeutige Zuordnung des vergleichsweise aufgeführten Beispiels 1 gestattet, wenn auch infolge der unmittelbar vorhergehenden, unterstrichenen Erwähnung der niederländischen Offenlegungsschrift eine Rückbeziehung auf diese naheliegt. Diese für sich genommen nicht eindeutige Bezugnahme führt vorliegend jedoch nicht dazu, daß die angefochtene Entscheidung als nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG anzusehen wäre. Nicht jede Unklarheit ist einer fehlenden Begründung gleichzusetzen. Erforderlich ist, daß die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Es muß sich um einen solchen Grad von Verworrenheit und um solche schweren Widersprüche handeln, daß die Überlegungen des Beschwerdesenats nicht mehr erkannt und nachvollzogen werden können, auf die dieser seine Entscheidung gründet. Es haben daher für die Gleichsetzung mit dem Fehlen von Gründen alle Widersprüche und Unklarheiten auszuscheiden, die sich lediglich auf einzelne Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen, ohne dadurch der Gesamtbegründung die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte zu nehmen (Sen.Beschl. v. 27.03.1980 aaO - Lunkerverhütungsmittel zu III. 2.). Die Gesamtbegründung des Bundespatentgerichts wird von der unklaren Bezugnahme nicht berührt. Sie geht dahin, daß der Durchschnittsfachmann durch den Hinweis, die vorbekannten Verfahren eines Einsatzes von gasförmigem Ammoniak zur Allopurinolerzeugung aus Pyrazolester seien "industriell nicht zufriedenstellend", nicht von dem Einsatz gasförmigen Ammoniaks abgehalten werde. c) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, der angefochtene Beschluß enthalte statt einer Begründung die bloße, nicht nachprüfbare Behauptung, es sei leicht erkennbar, daß in der japanischen Offenlegungsschrift keinerlei Maßnahmen vorgese- 11 hen seien, die dafür sorgten, daß die anfänglich zugesetzte flüchtige Base bei den angewendeten Temperaturen bis zur Beendigung der Reaktionszeit im Reaktionsmedium verbleibe oder fortlaufend zugeführt werde. Die Rechtsbeschwerde vermißt eine nähere Begründung dafür, daß die flüchtigen Basen nicht im Reaktionsmedium verblieben, sondern dieses unverzüglich wieder verließen (RB 9 Abs. 3), und hält deshalb eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung für gegeben (vgl. Sen.Beschl. v. 14.07.1983 - X ZB 15/82, B1PNZ 1984, 19 r. Sp. zu b) - Schaltungsanordnung) . Auch insoweit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Sie läßt den Sinnzusammenhang des angegriffenen Zitats außer acht und mißversteht daher den Sinn der Ausführungen des angefochtenen Beschlusses. Das Bundespatentgericht geht wie die Rechtsbeschwerde davon aus, daß die zur Durchführung des Verfahrens ausgewählte flüchtige Base bis zur Vervollständigung der Reaktion zur Verfügung zu stellen sei. Bei den gewählten Reaktionstemperaturen zeige sie jedoch die Tendenz, die Reaktionsmischung zu verlassen. Der Fachmann werde daher die Flüchtigkeit des gasförmigen Ammoniaks in Rechnung stellen und für eine ständige Aufrechterhaltung einer Mindestkonzentration durch ständiges Durchleiten durch die Reaktionsmischung Sorge tragen. Der angefochtene Beschluß berücksichtigt, daß in den Beispielen 1 und 2 der Entgegenhaltung keine Maßnahmen erwähnt seien, die dafür sorgten, daß die flüchtige Base bei den angewendeten Temperaturen bis zur Beendigung der Reaktionszeit im Reaktionsmedium verbleibe oder fortlaufend zugeführt werde. Diesen Umstand bezeichnet der Beschluß als "leicht erkennbar". Das bedurfte keiner näheren Erläuterung. Die Rechtsbeschwerde wendet sich letztlich gegen die Schlußfolgerungen des Bundespatentgerichts, aus der Nichterwähnung solcher Maßnahmen folge, daß diese von der japanischen Offenlegungsschrift nicht vorgesehen gewesen seien, daß der Fachmann dies der fehlenden Erwähnung auch entnommen habe und hierauf zurückgeführt habe, daß eine reaktionsfördernde Wirkung von Triäthylamin oder Pyridin nicht festgestellt worden sei. Die Rechtsbeschwerde setzt hier unzulässigerweise ihre Auslegung der japanischen Offenlegungsschrift an die Stelle der Auslegung seitens des Bundespatentgerichts. Das wird deutlich an ihren Ausführungen dazu, wie die fehlende Beschreibung in den Beispielen der Entgegenhaltung noch verstanden werden könnte. Daß die Ausführungen des Bundespatentgerichts etwa widersprüchlich wären, weil dem Fachmann zwar die Flüchtigkeit der verwendeten Stoffe bekannt ist und er Maßnahmen hiergegen vorsehen würde, diese aber bei der Auslegung der Entgegenhaltung nicht berücksichtige, behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht. Ein solcher Widerspruch liegt auch nicht nahe, nachdem die japanische Offenlegungsschrift in erster Linie feste Alkalien verwendet. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter in diesem Zusammenhang, das Bundespatentgericht habe nur eine von mehreren Erklärungsmöglichkeiten ausgewählt, ohne erkennbar zu machen, warum gerade diese Erklärungsmöglichkeit gewählt wurde und woran der Fachmann den behaupteten, leicht erkennbaren Sach- 13 verhalt erkennen solle. Auch diese Rüge wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und betrifft nicht eine fehlende, sondern eine allenfalls fehlerhafte Begründung . 3. Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, die japanische Offenlegungsschrift könne nicht mit Erfolg gegen die Patent-fähigkeit der Lehre des Streitpatents vorgebracht werden. Das Deutsche Patentamt habe dargelegt, bei Durchführung des in der Entgegenhaltung beschriebenen Verfahrens entstünde eine Vielzahl von Reaktionsprodukten, die selbst wieder in die Cyklisierung eingreifen könnten bzw. in der Lage seien, mit dem entstehenden Allopurinol zu reagieren und damit dessen Ausbeute und Reinheit zu beeinflussen; es lasse sich kaum abschätzen, welchen (katalytischen) Einfluß die aus der japanischen Offenlegungsschrift 77 53 894 bekannten Substanzen oder das nach der Lehre des Streitpatents eingesetzte Ammoniak in diesem Reaktionsgeschehen hätten. Das habe sich die Beschwerdeführerin zu eigen gemacht gehabt. Die Nichtbeachtung dieses Verteidigungsvorbringens begründe ebenfalls einen Mangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht das Vorbringen nicht übersehen. Das zeigt schon dessen ausdrückliche Erwähnung in dem angefochtenen Beschluß. Daß das Bundespatentgericht den Gedankengang des Deutschen Patentamts nicht im einzelnen widerlegt hat, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dar. Die Begründung muß nicht jede Einzelheit umfassen; sie kann vielmehr knapp gehalten werden. Entscheidend ist allein, ob deutlich wird, auf welchen tatsächlichen 14 Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die Entscheidung im wesentlichen beruht (vgl. Sen.Beschl. v. 26.09.1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 34 zu II. - Schüsselmühle). Das ist der Fall. Dem angefochtenen Beschluß ist mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Bundespatentgericht eine erfinderische Tätigkeit deshalb verneint, weil die Lehre des Streitpatents der Lehre der entgegengehaltenen japanischen Offenlegungsschrift folge und lediglich die dort verwendeten festen Basen durch gasförmigen Ammoniak ersetze, dies aber nicht als erfinderische Tätigkeit angesehen werde, weil sich die Verwendung gasförmigen Ammoniaks dem Fachmann angeboten habe und er von dieser Verwendung auch nicht durch Fehlvorstellungen abgehalten worden sei. Wenn demgegenüber das Deutsche Patentamt darauf abgestellt hat, der katalytische Einfluß der aus der japanischen Offenlegungsschrift bekannten Substanzen oder des Ammoniaks lasse sich kaum abschätzen, weil es sich um sehr unterschiedliche Substanzen handele, die nicht zwanglos zu einer Pyrazolamidzwischenstufe führten, gewichtet es den den Substanzen gemeinsamen Umstand anders, daß es sich - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - sämtlich um basische Substanzen handelt. Insoweit geht es der Rechtsbeschwerde darum, daß das Bundespatentgericht den Aussagegehalt der Entgegenhaltung falsch gewürdigt habe. Das aber vermag nicht zur Annahme eines Begründungsmangels zu führen (BGH, Beschl. V. 20.10.1966 - la ZB 11/66, B1PMZ 1967, 137 zu II. 2. a)). Weitere Rügen substantiiert die Rechtsbeschwerde nicht. Ohne Erfolg weist die Rechtsbeschwerde pauschal darauf hin, daß der angefochtene Beschluß sich nicht im einzelnen mit dem Beschluß des Deutschen Patentamts auseinandersetze. Der 15 Senat hat bereits im Beschluß vom 10. Juni 1986 (Az. X ZB 13/85, Mitt. 1986, 195 zu II. 2. - Mantelkernblechschnitte) ausgeführt, daß kein Grundsatz anerkannt werden kann, wonach bei Abweichung von einer früheren Entscheidung eine ausführlichere und umfassendere Begründung erforderlich sei, um dem Vorwurf des Begründungsmangels zu entgehen. III. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Greiner