* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 10/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 10/92

August 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis beschlossen: Der Antrag des Einsprechenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 4. Das Deutsche Patentamt hat den Einspruch des Rechtsbeschwerdeführers gegen das Patent 37 30 435 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen und auch eine Wiedereinsetzung abgelehnt, weil diese nach § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ausgeschlossen sei. Das Bundespatentgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Auffassung des Deutschen Patentamts als zutreffend bestätigt. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Einsprechenden nach § 133 Satz 1 PatG auch kein Vertreter zu seiner Unterstützung beigeordnet werden.

Zitierte Normen: § 59 PatG
EinsprechendeBewilligungBeschlußPatGRechtsbeschwerdeVerfahrenskostenhilfeerfolgensachlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 10/92
vom 14. August 1992
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend Einspruch gegen das Patent 37 30 435
des Peter G. S|^iB' G^Bstraße 13,
Einsprechender und Rechtsbeschwerdeführer,
 hier: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
4?
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt,
 Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Der Antrag des Einsprechenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 1991 wird abgelehnt.
Gründe:
I. Das Deutsche Patentamt hat den Einspruch des Rechtsbeschwerdeführers gegen das Patent 37 30 435 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen und auch eine Wiedereinsetzung abgelehnt, weil diese nach § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ausgeschlossen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Auffassung des Deutschen Patentamts als zutreffend bestätigt.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Einsprechende mit der Rechtsbeschwerde. Er räumt ein, daß er die Einspruchsfrist versäumt habe, hält die Auffassung der Vorinstanzen
3
wegen der Verspätung von lediglich zwei Tagen aber für kleinlich. Er weist auf aus seiner Sicht gewichtige sachliche Bedenken hin, die der Patenterteilung entgegenstünden und beantragt, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine solche könnte allenfalls auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützt werden.
Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht erfüllt. Der Einsprechende rügt nur die sachliche Richtigkeit der Patenterteilung. Er macht in seiner Eingabe vom 13. März 1992 an das Bundespatentgericht geltend, Kohlenstof f absorber hätten zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form patentiert werden dürfen. Damit kann er im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde kein Gehör finden.
§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur der Sicherung des Begründungszwanges. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist (vgl. u.a.
 BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH Mitt. 1981, 105, 106 - Mikroskop; GRUR 1991, 442, 443 - pharmazeutisches Präparat) .
Ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Einsprechenden nach § 133 Satz 1 PatG auch kein Vertreter zu seiner Unterstützung beigeordnet werden.
Bruchhausen	Rogge	Jestaedt
 Broß	Melullis