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BGH · X ZB 10/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 10/80

Um PlatzMflHHP, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden, Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden, Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin, Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Dagegen erhebt die Anmelderin die nicht zugelassene, auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde. 1. Das Bundespatentgericht hat nach eingehender Prüfung und Verneinung der Erfindungshöhe für den Patentanspruch 1 weiter ausgeführt: "Bei dieser Sachlage sind die auf Patentanspruch 1 bezogenen Unteransprüche 2 bis 10 schon aus formalen Gründen nicht bestandstähig. Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift nicht durch. Als Anspruch im Sinne des Verfahrensrechts, dessen Ablehnung einer Begründung bedarf, ist im Patenterteilungsverfahren nicht der einzelne Patentanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 PatG 1968 anzusehen, sondern das Patentbegehren als Ganzes. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, daß der Anmelderin nach § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen sind. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nach § 107 Abs. 1 PatG abgesehen.

Zitierte Normen: § 100 PatG
GrundBundespatentgerichtAnspruchAnmelderinPatGBegründungRechtsbeschwerdeUnteransprüche

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 10/80	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 19 30 656.0-33
der SVHHHlAktiengesellschaft, Bfll^und	W|
Um PlatzMflHHP, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden,
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 Verfahrensbeteiligte:
Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren
 Vorstandsvorsitzenden,
Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2. die A
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 und
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden ,
Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin
JT
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch,
 Dr. Hesse und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Senats (technischen Beschwerdesenats XVII) des Bundespatentgerichts vom 24. Januar 1980 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Bundespatentgericht hat den Patenterteilungsbeschluß des Patentamts aufgehoben und das Patent mangels Erf indung shöhe versagt.
Dagegen erhebt die Anmelderin die nicht zugelassene, auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1.	Das Bundespatentgericht hat nach eingehender Prüfung und Verneinung der Erfindungshöhe für den Patentanspruch 1 weiter ausgeführt: "Bei dieser Sachlage sind die auf Patentanspruch 1 bezogenen Unteransprüche 2 bis 10 schon aus formalen Gründen nicht bestandstähig. Daß sie darüber hinaus Gegenstände von selbständiger patentfähiger Bedeutung beinhalten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Unteransprüche teilen daher das Schicksal des Patentanspruchs 1."
2.	Die Anmelderin meint, der Anspruch 2 sei kein Unteranspruch, sondern ein nebengeordneter Anspruch, der einen weiteren selbständigen Weg zur Lösung der Aufgabe weise. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß ließen erkennen, daß das Bundespatentgericht den Anspruch 2 auf den Hauptanspruch bezogen habe. Für diese Beurteilung fehle eine Begründung.
3.	Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift nicht durch.
Als Anspruch im Sinne des Verfahrensrechts, dessen Ablehnung einer Begründung bedarf, ist im Patenterteilungsverfahren nicht der einzelne Patentanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 PatG 1968 anzusehen, sondern das Patentbegehren als Ganzes. Das hat seinen Grund darin, daß ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es - gegebenenfalls hilfsweise -beantragt ist. Was nicht, auch nicht hilfsweise beantragt ist, kann auch nicht gewährt werden und es kann auch nicht als "nicht mit Gründen versehen" beanstandet werden, daß es in den Gründen der Entscheidung nicht beschieden ist. Aus
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diesem Grunde hat der erkennende Senat bisher keinen Begründungsmangel darin gesehen, daß bei einer Zurückweisung einer Anmeldung mit mehreren Patentansprüchen die Unteransprüche nicht gesondert abgehandelt worden waren (BGH Bl.PMZ 1966,
 125, 126; BGH Mitt. 1967, 16, 17), insbesondere nicht erörtert war, ob einer der Unteransprüche ein selbständig patentfähiger sogenannter unechter Unteranspruch oder Nebenanspruch sein könnte (BGH GRUR 1964, 697, 698? 1979, 220, 221 -ß-Wollastonit? 1980, 716, 718 - Schlackenbad). Schon deswegen geht auch der weitere Gedanke der Rechtsbeschwerde ins Leere, daß das Fehlen der Begründung zu dem Anspruch 2 auch zu dem Fehlen einer Begründung für den Hauptanspruch führe.
4.	Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, daß der Anmelderin nach § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen sind. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nach § 107 Abs. 1 PatG abgesehen.
Ballhaus	Ochmann	Windisch
 Hesse	von	Albert