* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 10/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 10/79

Juni 1978 dem Anmelder zugestellten Beschluß der Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts, durch den die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, hat der Anmelder mit einem am 28. Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und ausgesprochen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG). Juni 1978 durch Tonbanddiktat seine Sekretärin angewiesen, sogleich einen Beschwerdeschriftsatz an das Patentamt abzusenden und für die Einzahlung der Beschwerdegebühr Sorge zu tragen. Am selben Tage habe er den Patentingenieur Schön beauftragt, die Ausführung dieser Anweisung zu überprüfen und notfalls selbst unter gleichzeitiger Einzahlung der Beschwerdegebühr das Rechtsmittel einzulegen. Seiner Pflicht, die Sekretärin zu überwachen, möge der Anmelder dadurch nachgekommen sein, daß er den Patentingenieur Schön hiermit beauftragt habe. Das Versäumnis des Anmelders sei für die nicht rechtzeitige Zahlung ursächlich geworden; der Überweisungsvorgang Das Beschwerdegericht zweifle die sorgfältige Auswahl der Sekretärin an, führe aber "im gleichen Atemzuge" aus, der Anmelder sei durch die Beauftragung des Patentingenieurs Schön seiner Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen. Damit im Widerspruch stehe die Ansicht, der Anmelder habe die Fristversäumung dadurch verschuldet, daß er der Sekretärin den Tag des Fristablaufs nicht bekannt gegeben habe. Der an-gefochtene Beschluß sehe eine weitere Fahrlässigkeit des Anmelders darin, daß er auch den Patentingenieur nicht über den Zahlungstermin unterrichtet habe. Der Patentingenieur Schön habe die Beschwerde begründen sollen; er habe also den Beschluß des Patentamts und damit dessen Zustellungsdatum gekannt. Der angefochtene Beschluß sage überdies nicht, warum durch das angebliche Versäumnis des Anmelders die Einzahlungsfrist nicht eingehalten worden sei, da die Einzahlung eine Woche vor dem Fälligkeitsdatum als ausreichend anzusehen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine etwaige Unkenntnis des Patentingenieurs von dem Termin nicht ursächlich für die verspätete Zahlung gewesen, da die diesem von der Sekretärin am 30. Zwar steht es dem völligen Fehlen von Gründen gleich, wenn die Gründe so unklar und verworren sind, daß sie den zur Entscheidung führenden Gedankengang nicht erkennen lassen (vgl. Sorgfältige Auswahl und ausreichende Überwachung reichen nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus, wenn der sorgfältig ausgewählten Hilfsperson, die eine Frist einhalten soll, das Ende der Frist nicht bekanntgegeben wird und wenn auch die zur Überwachung bestellte weitere Hilfsperson den Ablauf der Frist nicht kennt. Mit ihrem Hinweis auf angebliche "Widersprüchlichkeit der Voraussetzungen der Schlußfolgerung", auch der Patentingenieur Schön habe das Fristende nicht gekannt, rügt die Rechtsbeschwerde in Wahrheit die fehlende oder nicht genügende Beachtung einiger Umstände, die nach ihrer Auffassung den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß entgegengestanden hätten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch die Ursächlichkeit des Versäumnisses des Anmelders für den verspäteten Zahlungseingang von dem Beschwerdegericht in einer dem Begründungszwang genügenden Weise begründet worden. Das Beschwerdegericht hat nämlich sinngemäß ausgeführt, daß von einer über den Fristablauf unzureichend unterrichteten Hilfskraft nicht habe erwartet werden können. Aus diesen Erwägungen wird erkennbar, daß und mit welchen Gründen das Beschwerdegericht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Anmelders für den verspäteten Zahlungseingang für erwiesen gehalten hat. Diese Erwägung hat zur Voraussetzung, daß die Sekretärin den Überweisungsauftrag an sich rechtzeitig erteilt hat; gerade dies ist aber nach den mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht angreifbaren Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Vortrag des Anmelders, Überweisungen durch die Landeszentralbank dauerten nur zwei Tage, sei übergangen worden, handelt es sich hierbei ebenso um eine unzulässige Rüge nach § 41 h PatG wie bei dem Hinweis auf angeblich unterlassene Feststellungen über die normale Laufzeit eines Überweisungsauftrags .

AnmeldersAnmelderÜberweisungtagenBeschwerdegerichtSekretärinRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 10/79
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P
►5.0-21
des Kaufmanns August	01
■Bl
 Straße
Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
Verfahrensbeteiligte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co.,
Einsprechende,
- Verfahrensbevollmächtigter
 vor dem Bundespatentgericht: Patentanwalt Dipl.-Phys.
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1979 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Gegen den am 2. Juni 1978 dem Anmelder zugestellten Beschluß der Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts, durch den die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, hat der Anmelder mit einem am 28. Juni 1978 bei dem Patentamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist dem Postscheckkonto der Zahlstelle des Patentamts am 4. Juli 1978 - einen Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist - gutgeschrieben worden. Der Anmelder hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
3
der Einzahlungsfrist beantragt. Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und ausgesprochen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG).
II. Die Rechtsbeschwerde ist an sich statthaft, da eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, welche ausspricht, daß eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Patentamts als nicht erhoben gelte, in gleicher Weise anfechtbar ist wie die in ihrer rechtlichen Tragweite gleichbedeutende Verwerfung einer solchen Beschwerde (BGHZ 57, 160, 161 -Dosiervorrichtung; BGH GRUR 1979, 696 - Kunststoffrad). Das Rechtsmittel bleibt jedoch erfolglos, da der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1. Das Bundespatentgericht geht von den Angaben des Anmelders aus, er habe am 18. Juni 1978 durch Tonbanddiktat seine Sekretärin angewiesen, sogleich einen Beschwerdeschriftsatz an das Patentamt abzusenden und für die Einzahlung der Beschwerdegebühr Sorge zu tragen. Am selben Tage habe er den Patentingenieur Schön beauftragt, die Ausführung dieser Anweisung zu überprüfen und notfalls selbst unter gleichzeitiger Einzahlung der Beschwerdegebühr das Rechtsmittel einzulegen. Die als zuverlässig erwiesene Sekretärin sei - nach telefonischer Vorankündigung - am 21. Juni im Besitz des Tonbandes gewesen, habe aber erst am 27. Juni die Überweisung veranlaßt.
4
Im Anschluß hieran führt das Bundespatentgericht aus: Sowohl die Sekretärin als auch der Patentingenieur seien als Hilfspersonen des Anmelders anzusehen. Ob die Sekretärin mit der gehörigen Sorgfalt ausgewählt worden sei, müsse fraglich erscheinen, da nicht vorgetragen worden sei, daß sie mit Verrichtungen der ihr aufgetragenen Art vertraut gewesen sei. Seiner Pflicht, die Sekretärin zu überwachen, möge der Anmelder dadurch nachgekommen sein, daß er den Patentingenieur Schön hiermit beauftragt habe. Auf die Auswahl und die Überwachung der Hilfspersonen komme es aber letztlich nicht an, weil der Anmelder selbst nicht alles getan habe, um für die rechtzeitige Einzahlung der Beschwerdegebühr zu sorgen. Er habe die Sekretärin zwar durch einen mit automatischem Anrufbeantworter festgehaltenen Telephonanruf von der Absendung des Tonbandes in Kenntnis gesetzt und die Bemerkung hinzugefügt: "diktierte Briefe sofort absenden - Zahlung leisten - Terminssache" . Daraus sei aber nur zu entnehmen, daß die Briefe sogleich hätten abgeschickt werden sollen, nicht jedoch, daß die Beschwerdegebühr sofort einzuzahlen sei. Die Bezeichnung als "Terminssache" enthalte eine solche Anweisung nicht, da sie nur so zu verstehen sei, daß die Zahlung zu einem bestimmten Termin geleistet werden müsse. Die Sekretärin habe den Termin aber nicht gekannt. Es erscheine unmöglich, daß eine Hilfsperson eine Frist einhalten könne, deren Ende sie nicht kenne. Der Anmelder habe dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt, daß er den Einzahlungstermin nicht mitgeteilt habe. Diesen Fehler habe er durch den Auftrag an den Patentingenieur Schön, die Ausführung seiner Aufträge durch die Sekretärin zu überwachen, auch nicht ausgeglichen, weil er auch diesem das Ende der Frist nicht bekanntgegeben habe.
Das Versäumnis des Anmelders sei für die nicht rechtzeitige Zahlung ursächlich geworden; der Überweisungsvorgang
5
habe nicht ungewöhnlich lange gedauert, zu demal noch ein Wochenende in diesen Zeitraum gefallen sei. Eine Verzögerung bei der Überweisung sei nach der Auskunft des Postscheckamts München nicht eingetreten. Für die Überweisung hätten auch nur fünf Tage zur Verfügung gestanden, da der angeblich am 27. Juni 1978 veranlaßte Auftrag erst am 29. Juni bei der LandesZentralbank eingegangen sei.
2.	Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien so widersprüchlich, daß nicht erkennbar sei, auf welche Gründe die Entscheidung gestützt sei; außerdem seien selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen. Im einzelnen rügt die Rechtsbeschwerde :
Das Beschwerdegericht zweifle die sorgfältige Auswahl der Sekretärin an, führe aber "im gleichen Atemzuge" aus, der Anmelder sei durch die Beauftragung des Patentingenieurs Schön seiner Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen. Damit im Widerspruch stehe die Ansicht, der Anmelder habe die Fristversäumung dadurch verschuldet, daß er der Sekretärin den Tag des Fristablaufs nicht bekannt gegeben habe. Der an-gefochtene Beschluß sehe eine weitere Fahrlässigkeit des Anmelders darin, daß er auch den Patentingenieur nicht über den Zahlungstermin unterrichtet habe. Hier sei "schon die Voraussetzung dieser Schlußfolgerung" widersprüchlich. Der Patentingenieur Schön habe die Beschwerde begründen sollen; er habe also den Beschluß des Patentamts und damit dessen Zustellungsdatum gekannt. Außerdem habe er eine Abschrift der Beschwerdeschrift erhalten, die das Zustellungsdatum genannt habe. Daß das Beschwerdegericht diesen Sachverhalt nicht berücksichtigt habe, stelle zusätzlich das übergehen eines selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittels dar.
6
Der angefochtene Beschluß sage überdies nicht, warum durch das angebliche Versäumnis des Anmelders die Einzahlungsfrist nicht eingehalten worden sei, da die Einzahlung eine Woche vor dem Fälligkeitsdatum als ausreichend anzusehen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine etwaige Unkenntnis des Patentingenieurs	von	dem	Termin nicht ursächlich für
 die verspätete Zahlung gewesen, da die diesem von der Sekretärin am 30. Juni 1978 erteilte Auskunft, die Gebühr sei am 27. Juni eingezahlt worden, nicht zu weiteren Maßnahmen Veranlassung gegeben haben würde.
Eine weitere Übergehung eines selbständigen Angriffs-und Verteidigungsmittels liege in der Nichtberücksichtigung des Vortrags des Anmelders, Überweisungen der - von ihm beauftragten - LandesZentralbank dauerten höchstens zwei Tage. Weiter fehlten konkrete Feststellungen über die regelmäßige und durchschnittliche überweisungsdauer.
Das Beschwerdegericht habe schließlich nicht berücksichtigt, daß der Überweisungsauftrag am 3. Juli 1978 bei dem Postscheckamt München eingegangen sei. Das müsse nach § 3 Nr. 4 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts als rechtzeitig angesehen werden.
3.	Diese Rügen bringen den angefochtenen Beschluß nicht zu Fall. Die Vorschrift des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG, nach der die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde auf das Fehlen von Gründen gestützt werden kann, dient ausschließlich der Sicherung des BegründungsZwanges, eröffnet dagegen nicht die Möglichkeit, Fehler bei der Rechtsanwendung oder mangelhafte Sachaufklärung (§ 41 h PatG) zu dem Gegenstand der über-
7
Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu machen. Zwar steht es dem völligen Fehlen von Gründen gleich, wenn die Gründe so unklar und verworren sind, daß sie den zur Entscheidung führenden Gedankengang nicht erkennen lassen (vgl. BGHZ 39, 333, 337/338 - Warmpressen). Sind aber die Gründe, die der Entscheidung zugrunde liegen, in ihrem Zusammenhang feststellbar, dann ist es für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, wenn die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft und unvollständig sind. Soweit der Vorwurf des Fehlens von Gründen auf die Übergehung selbständiger Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt werden kann, muß es sich hierbei um Angriffs- und Verteidigungsmittel handeln, die den in den §§ 146, 313 ZPO behandelten gleichzusetzen sind; es ist dagegen ohne Bedeutung, wenn das Beschwerdegericht einzelne Tatsachenbehauptun gen oder Beweisangebote übergeht.
Die Rechtsbeschwerde macht zwar die vollständige Unverständlichkeit oder Verworrenheit der Entscheidungs-gründe und die Übergehung selbständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend. In Wahrheit rügt sie indessen lediglich mangelnde Sachaufklärung und falsche Rechtsanwendung. Das ist ihr im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verwehrt.
Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen erkennen, welcher Gedankengang das Patentgericht zu seiner Entscheidung veranlaßt hat. Es unterscheidet nämlich zwischen drei möglichen Fehlerquellen, die zu einer vorwerfbaren Fristversäumnis führen können: falsche Auswahl des Hilfspersonals, mangelhafte Überwachung desselben und schließlich Unzulänglichkeiten bei der Erteilung der Anweisungen.
8
'V

Das Beschwerdegericht hat zunächst offen gelassen, ob den Anmelder ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Das konnte es tun, weil es anschließend dargelegt hat, daß die dem Hilfspersonal erteilten Anweisungen unvollständig waren. Sorgfältige Auswahl und ausreichende Überwachung reichen nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus, wenn der sorgfältig ausgewählten Hilfsperson, die eine Frist einhalten soll, das Ende der Frist nicht bekanntgegeben wird und wenn auch die zur Überwachung bestellte weitere Hilfsperson den Ablauf der Frist nicht kennt. In dieser Erwägung sind die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Widersprüche nicht zu erkennen. Mit ihrem Hinweis auf angebliche "Widersprüchlichkeit der Voraussetzungen der Schlußfolgerung", auch der Patentingenieur Schön habe das Fristende nicht gekannt, rügt die Rechtsbeschwerde in Wahrheit die fehlende oder nicht genügende Beachtung einiger Umstände, die nach ihrer Auffassung den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß entgegengestanden hätten. In einem solchen Versehen läge aber weder eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe selbst, noch hätte das Beschwerdegericht damit ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen. Ob die Schlußfolgerungen, die das Beschwerdegericht aus den zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen gezogen hat, zutreffend oder auch möglich waren, ist hier nicht zu prüfen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch die Ursächlichkeit des Versäumnisses des Anmelders für den verspäteten Zahlungseingang von dem Beschwerdegericht in einer dem Begründungszwang genügenden Weise begründet worden. Das Beschwerdegericht hat nämlich sinngemäß ausgeführt, daß von einer über den Fristablauf unzureichend unterrichteten Hilfskraft nicht habe erwartet werden können.
9
daß sie das zur Fristwahrung Notwendige tue. Die Sekretärin habe das auch nicht getan, sondern die Ausführung der Anweisung - was vorhersehbar gewesen sei - um einige Tage verzögert. Da die banktechnischen Vorgänge der Überweisung erst am 29. Juni 1978 eingeleitet worden seien, habe, unter Berücksichtigung des bevorstehenden Wochenendes, die Zeit bei normalem Ablauf nicht mehr ausgereicht. Aus diesen Erwägungen wird erkennbar, daß und mit welchen Gründen das Beschwerdegericht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Anmelders für den verspäteten Zahlungseingang für erwiesen gehalten hat.
Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, Patentingenieur SiBB würde auch bei Kenntnis des Fristablaufs keine Veranlassung gehabt haben, am 30. Juni 1978 etwas zu unternehmen. Diese Erwägung hat zur Voraussetzung, daß die Sekretärin den Überweisungsauftrag an sich rechtzeitig erteilt hat; gerade dies ist aber nach den mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht angreifbaren Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Vortrag des Anmelders, Überweisungen durch die Landeszentralbank dauerten nur zwei Tage, sei übergangen worden, handelt es sich hierbei ebenso um eine unzulässige Rüge nach § 41 h PatG wie bei dem Hinweis auf angeblich unterlassene Feststellungen über die normale Laufzeit eines Überweisungsauftrags .
Indem die Rechtsbeschwerde, gestützt auf § 3 Nr. 4 der genannten Gebührenzahlungsverordnung, meint, die
10

Zahlung habe gleichwohl als rechtzeitig behandelt werden müssen, macht sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Auch dies ist ihr im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verwehrt.
Gleiches gilt für die ergänzend vorgebrachte Rüge, das Beschwerdegericht habe den auf Band gesprochenen Telephonanruf falsch gedeutet. Hiermit greift die Rechtsbeschwerde die BeweisWürdigung durch das Beschwerdegericht an, macht aber keinen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG geltend.
III. Danach muß die Rechtsbeschwerde erfolglos bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.
Bruchhausen
 Brodeßer
 Windisch	Hesse
 von Albert